Policenankauf der cash.life AG



judicialis: 
Rechtsprechungsdatenbank

ist ein Service der Protecting Internet-Online-Dienste GmbH. Hier können Sie die Kontaktdaten und das Impressum einsehen.


Loading

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 29.10.2009
Aktenzeichen: 10 Sa 399/09
Rechtsgebiete: ArbGG, BGB, SGB VII, ZPO, GewO, HGB


Vorschriften:
      ArbGG § 69 Abs. 2
      BGB § 123 Abs. 1
      BGB § 314 Abs. 2 Satz 2
      BGB § 323 Abs. 2
      BGB § 614
      BGB § 614 Satz 1
      BGB § 623
      BGB § 626 Abs. 1
      BGB § 626 Abs. 2
      SGB VII § 115 Abs. 1
      ZPO § 139
      ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
      GewO § 108 Abs. 1
      HGB § 60
      HGB § 60 Abs. 1

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Tenor:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 28. Mai 2009, Az.: 8 Ca 2778/08, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 22.10.2008 aufgelöst worden ist. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

2. Im Übrigen wird die Berufung als unzulässig verworfen (Gehaltsabrechnungen, Zahlung) und als unbegründet zurückgewiesen (Kündigungen).

3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand:

Die Parteien streiten - nach Rücknahme der Berufung im Übrigen - noch über die Wirksamkeit von fünf fristlosen Kündigungen der Beklagten sowie über Ansprüche des Klägers auf Zahlung von drei Gehältern und die Erteilung von Abrechnungen.

Der Kläger (geb. am 20.10.1956, ledig) hat mit der Beklagten am 18.07.2008 einen schriftlichen Vertrag in englischer Sprache abgeschlossen, der mit "Contract of Employment" überschrieben ist. Der Kläger wird als "Employee", die Beklagte als "Employer" bezeichnet. Im Vertrag ist geregelt worden, dass der Kläger ab dem 01.08.2007 bei der Beklagten als "Sales Director" zu einem Jahresgehalt von € 30.000 netto beschäftigt wird, das in zwölf gleichen Teilen zu zahlen ist. Als Arbeitsort ("Place of Work") wurde die Wohnung des Klägers festgelegt. Weiterhin wurde die Gestellung eines Firmenwagens sowie die Gewährung bezahlten Erholungsurlaubs vereinbart. Der Urlaubsanspruch sollte sich nach den in Deutschland üblichen Konditionen richten. Außerdem wurde ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart. Die ordentliche Kündigungsfrist wurde auf einen Monat festgelegt. Die Beklagte beschäftigte neben dem Kläger, der von seinem in A-Stadt gelegenen sog. "Home Office" aus tätig wurde, keine weiteren Personen.

Der Kläger stellte der Beklagten seine Leistungen auf Geschäftspapier seiner Firma "E." mit monatlich € 2.500,00 zzgl. 19 % Mehrwertsteuer, mithin insgesamt € 2.975,00, in Rechnung. Bei der in den Rechnungen angegebenen Bankverbindung handelt es sich um das Konto seiner Lebensgefährtin. Für die drei Monate von September 2008 bis November 2008 leistete die Beklagte keine Zahlungen mehr.

Zunächst mit E-Mail vom 22.10.2008 und sodann mit Schreiben vom 23.10.2008 kündigte die im Handelsregister eingetragene Geschäftsführerin der Beklagten das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien fristlos. Mit Anwaltschreiben vom 07.11.2008 focht der jetzige Prozessbevollmächtigte der Beklagten den Vertrag zwischen den Parteien wegen arglistiger Täuschung an und kündigte erneut fristlos, hilfsweise fristgerecht. Die Kündigung vom 07.11.2008 wies der Kläger unter dem 12.11.2008 mangels Vorlage einer Vollmachtsurkunde zurück. Im Anschluss erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 25.11.2008 und vom 08.12.2008 zwei weitere Kündigungen.

Die Beklagte stützt die Kündigungen unter Vorlage eines umfangreichen E-Mail-Verkehrs im Wesentlichen darauf, dass der Kläger versucht habe, ihre Geschäftsposition zu diskreditieren und Konkurrenztätigkeit zu entfalten. In einer E-Mail vom 04.06.2008 an die Firma F. mit Sitz in G-Stadt, Korea, führt der Kläger beispielsweise aus: "Hallo Mrs. H., Hallo Mr. I., Hallo Mr. J.,

nachdem ich mit Herrn K. am Montag einen riesen Kampf gehabt habe gibt es einiges was nun getan werden muss.

Herr K. wird nicht aufgeben und wird versuchen die Geschäfte hier in Deutschland zu Ende zu bringen.

Aber er hat angekündigt, L., M. und Mich zu denunzieren.

Dies darf nicht geschehen.

Deshalb hat mein Anwalt folgendes empfohlen:

1. Gegenüber K. wird N. Korea die Niederlassung N. Europa allein gründen.

2. M. und ich werden offiziell nicht involviert sein.

3. Mein Anwalt Herr P. und mein Steuerberater Herr Q. sowie Herr S. T. werden die Gründung der N. europe vorbereiten.

4. In der letzten Juniwoche wird dann entschieden, mit wem Herr U. den Vertrag abschließt.

5. Wir müssen auch die Messe in Istanbul (18.-22.6.) abwarten, da dort Kunden sich angekündigt haben.

6. Ich bitte Sie Ruhe zu bewahren und alle Aktivitäten bezüglich der Firmengründung geheim zu halten.

7. Mein Anwalt wird alles tun um uns zu unterstützen.

8. Er ist beauftragt einen Kaufvertragsentwurf vorzubereiten damit wir direkt reagieren können.

Ich bitte diese Maßnahme zu verstehen. Es besteht die Gefahr das alles zerstört wird.

Ich versichere Ihnen nochmals ich werde alles mögliche tun um L. zu unterstützen. ..." Die Krankenkasse W. hat in einer sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung vom 10.03.2009 (Bl. 221/222 d.A.) die Arbeitnehmereigenschaft des Klägers angenommen. Daraufhin bewilligte die Bundesagentur für Arbeit mit Bescheid vom 19.03.2009 dem Kläger rückwirkend ab 04.11.2008 Arbeitslosengeld in Höhe von € 41,05 täglich.

Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Sachverhalts sowie des streitigen erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG zur Vermeidung von Wiederholungen abgesehen und auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 28.05.2009 (dort S. 3-11 = Bl. 301-309 d. A.) Bezug genommen. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlosen Kündigungen vom 22.10.2008 und vom 23.10.2008 nicht beendet worden ist,

2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die fristlose Kündigung, hilfsweise fristgemäße Kündigung vom 07.11.2008 nicht beendet worden ist,

3. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 22.10.2008 hinaus fortbesteht,

4. die Beklagte zu verurteilen, ihm ab August 2007 Gehaltsabrechnungen zu erstellen, denen ein monatliches Nettogehalt von € 2.500,00 zugrunde liegt und an ihn zu übersenden,

5. die Beklagte zu verurteilen, die sich aus den Lohnabrechnungen ergebenden Lohnnebenkosten abzuführen,

6. die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 7.500,00 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

7. die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 718,11 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

8. die Beklagte zu verurteilen, ihm ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Führung und Leistung erstreckt und seinem beruflichen Fortkommen dient,

9. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die fristlose, hilfsweise fristgemäße Kündigung vom 25.11.2008 nicht beendet worden ist,

10. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die fristlose, hilfsweise fristgemäße Kündigung unter dem 08.12.2008 nicht beendet worden ist.

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 28.05.2009 dem Klageantrag zu 7 teilweise stattgegeben (€ 388,90 Telefonkostenerstattung) und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt, die Klageanträge zu 1.), 2.) 9.) 10.) und 4.) seien unbegründet, weil zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis bestanden habe. Die Bezeichnung des geschlossenen Vertrages als "contract of employment" sei unerheblich. Es sei auch unerheblich, dass der Kläger im Vertrag als "employee" und "sales director" bezeichnet worden sei. Zur Frage der Weisungsgebundenheit habe der Kläger lediglich unsubstantiiert behauptet, er habe Anweisungen von Herrn K. erhalten.

Der Zahlungsklageantrag zu 6) sei unbegründet, weil der Kläger eine Arbeitsleistung in den Monaten September bis November 2008 nicht hinreichend substantiiert darlegen habe. Er habe zur Begründung seines Anspruches lediglich vorgetragen, dass er Messen in Rimini, Zaragoza, Istanbul und München besucht habe. Im Kammertermin habe er ergänzend vorgetragen, er habe im Oktober keine Messen besucht, sondern Berichte für die Beklagte geschrieben.Dieser Vortrag entbehre jeglicher Substanz. Aus dem Vortrag ergebe sich weder, in welchem Zeitraum die Messen stattgefunden haben, welchen Themenbereich diese behandelten, noch welche Tätigkeit der Kläger auf den Messen ausgeübt habe. Insbesondere aufgrund des vorgelegten E-Mail-Verkehrs hätte der Kläger zudem darlegen müssen, dass er seine Tätigkeit im Interesse der Beklagten und nicht im Eigeninteresse ausgeübt habe. Soweit der Kläger vorgetragen habe, im Oktober 2008 Berichte geschrieben zu haben, sei dieser Vortrag, ungeachtet seiner Verspätung, ebenfalls unsubstantiiert. Dem Vortrag ist nicht zu entnehmen, um welche Berichte mit welchem Inhalt es sich im Einzelnen gehandelt habe.

Wegen weiterer Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf Seite 12-24 des Urteils (= Bl. 310-322 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger, dem das Urteil am 18.06.2009 zugestellt worden ist, hat am 07.07.2009 Berufung eingelegt und diese mit am 18.08.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Er hat zunächst beantragt, das erstinstanzliche Urteil abzuändern und nach den Schlussanträgen erster Instanz zu erkennen. In der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer hat er die Berufung teilweise zurückgenommen, soweit die erstinstanzlichen Klageanträge zu 3), zu 5), zu 7) und zu 8) abgewiesen worden sind. Gegen eine Beendigung des Vertragsverhältnisses mit ordentlicher Kündigungsfrist zum 30.11.2008 wendet er sich nicht mehr.

Der Kläger rügt, das Arbeitsgericht habe Hinweispflichten verletzt, Beweisanträge übergangen und die vorgetragenen Tatsachen falsch gewertet. Zum Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses habe er vorgetragen, dass er weisungsgebunden gewesen sei. Dies habe die Beklagte nicht bestritten. Sie habe im Gegenteil bestätigt, dass durch den Zeugen K. Weisungen erteilt worden seien. In Bezug auf den Lohnzahlungsantrag sei er davon ausgegangen, dass er in einem Arbeitsverhältnis gestanden habe. Vor diesem Hintergrund ergebe sich sein Lohnanspruch ohne Weiteres aus dem Arbeitsvertrag. Der Messebesuch sei im Übrigen unstreitig. Ein weiterer Vortrag hierzu hätte sich mangels gegnerischen Bestreitens erledigt. Für seine Tätigkeit im Oktober 2008 habe er vorgetragen, dass er Berichte, insbesondere zu den Messen verfasst habe. Auch hierzu gelte, dass das Arbeitsgericht spätestens nach Kenntnisnahme dieser Umstände einen Hinweis hätte geben müssen, verbunden mit einem Schriftsatznachlass. Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 18.08.2009 (Bl. 369-382 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt zweitinstanzlich zuletzt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 28.05.2009, Az.: 8 Ca 2778/08, teilweise abzuändern und

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die fristlosen Kündigungen der Beklagten vom 22.10.2008 und 23.10.2008 und 07.11.2008 und 25.11.2008 und vom 08.12.2008 aufgelöst worden ist, sondern bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist am 30.11.2008 fortbestanden hat,

2. die Beklagte zu verurteilen, ihm ab August 2007 Gehaltsabrechnungen zu erstellen, denen ein monatliches Nettogehalt von € 2.500,00 zugrunde liegt und an ihn zu übersenden,

3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 7.500,00 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich,

die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Wegen der Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 22.09.2009 (Bl. 391-397 d. A.) Bezug genommen.

Außerdem wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 29.10.2009 (Bl. 413-420 d.A.) verwiesen. Entscheidungsgründe:

I. Die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung erhobene Besetzungsrüge ist unbegründet. Der ehrenamtliche Richter Z. ist nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landesarbeitsgerichts zuständig, um an der Verhandlung, Beratung und Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits mitzuwirken. Die Ansicht des Klägers, die Berufungskammer sei fehlerhaft besetzt, weil Herr Z. in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer des X. in einem anderen Rechtsstreit einen Arbeitgeber vertritt, gegen den der Prozessbevollmächtigte des Klägers für einen anderen Mandanten Klage erhoben hat, ist abwegig. Der ehrenamtliche Richter Z. ist nicht von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen, weil er in einem anderen Rechtsstreit mit gänzlich anderen Parteien die Interessen eines Mitglieds des X. gegen einen Arbeitnehmer vertritt, der vom Prozessvertreter des hiesigen Klägers anwaltlich vertreten wird. II. Die Berufung des Klägers ist nur teilweise zulässig. Soweit sich der Kläger gegen die Abweisung des...


Um sich den ganzen Text anzusehen, müssen Sie die Entscheidung zum Preis von 3,-- € incl. Mehrwertsteuer kaufen!


Ihnen stehen folgende Bezahlmöglichkeiten zur Verfügung:

Mit Paypal bezahlen        - Paypal
Mit Sofortüberweisung.de bezahlen        - Sofortüberweisung.de

Nach dem Bezahlvorgang werden Sie auf diese Seite zurückgeleitet und Sie können sich den kompletten Volltext der Entscheidung ausdrucken / herunterladen / abspeichern.

Ich habe die AGB gelesen und bin mit ihnen einverstanden.

Die Widerrufsbelehrung habe ich zur Kenntnis genommen. Ich bestehe ausdrücklich auf der sofortige Ausführung und Erfüllung der Leistung, in diesem Fall die sofortige Zurverfügungstellung des Volltextes der Entscheidung. Ich bin mir darüber im klaren, dass mein Widerrufsrecht vorzeitig erlischt, sobald der Vertrag von beiden Seiten auf meinen ausdrücklichen Wunsch hin vollständig erfüllt ist, bevor ich von meinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht habe.


-WIDERRUFSBELEHRUNG-

Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB, jedoch nicht vor Erfüllung unserer Pflichten gemäß § 312e Abs.1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:

Protecting Internet-Online-Dienste GmbH
Yorckstraße 19
76185 Karlsruhe
Fax: 0721/9203878
E-Mail: info@judicialis.de

Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang.

Besondere Hinweise
Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.


-ENDE DER WIDERRUFSBELEHRUNG-