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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 18.11.2004
Aktenzeichen: 1 LB 337/03
Rechtsgebiete: BauGB, BauNVO


Vorschriften:
      BauGB § 29
      BauNVO § 11 Abs. 3

1. Die Baugenehmigung für einen Holzfachmarkt schließt nur ein schmales Warensortiment ein, das durch einen Bezug zum Werkstoff Holz gekennzeichnet wird.

2. Umfangreiche Erweiterungen des Sortiments eines als Holzfachmarkt genehmigten großflächigen Einzelhandels im Industriegebiet stellen eine unzulässige Nutzungsänderung dar.


Tatbestand:

Die Klägerin begehrt einen Vorbescheid für die Erweiterung des Sortiments eines Holzfachmarktes, für den die Beklagte am 1. September 1997 eine Baugenehmigung aufgrund einer detaillierten Betriebsbeschreibung erteilt hatte. Das Grundstück der Klägerin liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes der Beklagten Nr. 43 "Gewerbe- und Industriegebiet Nord - Teil I", der 1978 in Kraft getreten ist. Das Plangebiet liegt am Nordrand von Papenburg-Untenende westlich der B 70. Der Bebauungsplan setzt für das Grundstück der Klägerin Industriegebiet mit einer Grundflächenzahl von 0,8 und einer Baumassenzahl von 9 fest.

Mit Bauschein vom 1. September 1997 genehmigte die Beklagte eine 60 m x 50 m große Verkaufshalle mit einer Geschossfläche von ca. 3.000 qm, eine ca. 67 m x 40 m große "Großhandelshalle" und 72 Einstellplätze auf dem Grundstück G. 14 in Papenburg. Die dem Bauantrag beigefügte Betriebsbeschreibung vom 23. Mai 1997 umschreibt das Vorhaben wie folgt:

Der "Holzhandel A. GmbH" wird beantragt als Holzgroßhandel mit Freilagerflächen für Schnittholz, Systembinder, sonstige Holzprodukte, Lagerhalle mit Regalsystemen für Schnitthölzer aller Art, Zufahrt zum Großhandel für Schwerlastverkehr, davon ca. 80 % für 40 t-Lkw, für Großhandelsgelände mit Transport-Logistik für Front- und Seitenstapler mit Betriebstankstelle (gesonderter Antrag) sowie einem Holzfachmarkt mit einem umfassenden Bearbeitungssortiment mit Ablängsägen für

Bauhölzer aller Art, Holzleimbinder und Holztragwerksystemen, Holzschichtplatten und Spanplatten.

Alle Sägesysteme mit Späneabsaugung nach Vorschrift. Zuschnitt und Konfektionierung der Holzbauteile für Großabnehmer und Privatkundschaft mit industrietypischen Geräten. Be- und Entladung mit Staplern im überdachten Bereich mit spezieller Transportlogistik für zügige Bedienung.

Für den Großhandelsbereich werden zunächst vier Personen eingestellt mit Unterbringung der Sozialräume im Nordostteil des Fachmarktes mit gesondertem Büro.

Die Sozialräume für den Fachmarkt und das Büropersonal befinden sich im Verwaltungsteil mit zunächst 6 Personen.

Das Freilager für Gartenholz ist dem Fachmarkt direkt angegliedert mit Möglichkeit der sofortigen Bearbeitung im Zuschnittbereich (Ablängen, Bohren usw.).

Der Bereich " Holz im Garten" ist als reine Ausstellungsfläche ausgewiesen.

Der nördliche Grundstücksteil bis zur Stadtgrenze ist als Optionsfläche für eine spätere Betriebsvergrößerung vorgesehen; hier könnte eine weitere Holzlagerhalle errichtet werden.

Im Freiflächenplan sind Zu- und Ausfahrten mit den befestigten und gepflasterten Flächen ausgewiesen (Lkw- und Pkw-Verkehr). Der gesamte Großhandelsbereich mit dem Freilager soll eingezäunt und mit Schiebetoren erschlossen werden.

Im Jahr 2000 kam es zwischen den Beteiligten zu Meinungsverschiedenheiten, welche Sortimente die Baugenehmigung für einen Holzfachmarkt abdecke und welche nach den Festsetzungen des Bebauungsplans zulässig seien, weil die Klägerin aus Gründen der Rentabilität ihr Sortiment erweitern wollte. Die Klägerin stellte daraufhin mit Schreiben vom 15. November 2001 eine auf das Planungsrecht beschränkte Bauvoranfrage für eine Erweiterung des Sortiments ohne Änderung des Gebäudes und der Bruttogeschossfläche von 13 Warengruppen, und zwar für

Baustoffe, Fliesen, Sanitär, Heizung, Bad, Auto, Zweirad, Pflanzen aller Art, Schnittblumen, Sämereien, Zoofachbedarf.

Mit Verfügung vom 11. Dezember 2001 lehnte die Beklagte die Erteilung eines positiven Bauvorbescheids ab, weil die Erweiterung des Sortiments zu einem großflächigen Einzelhandel führe, der im Industriegebiet nicht zulässig sei.

Bereits am 9. Juli 2002 hat die Klägerin den Rechtsweg beschritten. Sie hat vorgetragen, die Baugenehmigung vom 1. September 1997 umfasse Einzelhandel auf 2.255 qm ohne Sortimentsbeschränkung, denn die maschinengebundenen Dienstleistungen, Holz- und Plattenbearbeitung verschiedenster Art seien dem Einzelhandel untergeordnet. Jedenfalls aber halte sich die Sortimentserweiterung innerhalb der Variationsbreite eines Holzfachmarktes. Der Begriff des Holzfachmarktes sei wenig griffig und exklusiv und müsse im Sinne eines Holz- und Baumarktes gedeutet werden. Die Erweiterung des Sortiments stelle daher keine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung dar. Gehe man von einer genehmigungspflichtigen Nutzungsänderung aus, habe sie, die Klägerin, einen Anspruch auf Erteilung des Vorbescheids, weil mit der Baugenehmigung von 1997 bereits ein großflächiger Einzelhandel zugelassen worden sei. Die Erweiterung des Sortiments führe nicht zu Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO, weil Baumärkte nicht in Kerngebiete gehörten. Die Beklagte habe bereits mit der Baugenehmigung von 1997 die Weichen für einen großflächigen Einzelhandel mit den entsprechenden Auswirkungen gestellt.

Die Klägerin hat beantragt,

unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 11. Dezember 2001 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Weser-Ems vom 29. Juli 2002 festzustellen, dass das von ihr mit der Bauvoranfrage vom 15. November 2001 zur Diskussion gestellte Sortiment von der Baugenehmigung aus dem Jahr 1997 umfasst werde,

hilfsweise,

unter Aufhebung der genannten Bescheide festzustellen, dass jedenfalls die Sortimente Baustoffe, Fliesen, Sanitär, Heizung, Bad, Pflanzen aller Art, Schnittblumen und Sämereien von der Baugenehmigung aus dem Jahre 1997 umfasst werden.

Weiter hilfsweise,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 11. Dezember 2001 und des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Weser-Ems vom 29. Juli 2002 zu verpflichten, ihr den begehrten Bauvorbescheid zu erteilen,

hilfsweise,

unter Aufhebung der genannten Bescheide die Beklagte zu verpflichten, ihr einen positiven Bauvorbescheid zu erteilen bezüglich der Sortimente Baustoffe, Fliesen, Sanitär, Heizung, Bad, Pflanzen aller Art, Schnittblumen, Sämereien.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat entgegnet, die Baugenehmigung für einen Holzfachmarkt decke nicht die von der Klägerin gewünschten Sortimente, denn es sei nicht ein "Bau- und Gartenfachmarkt", sondern ein Holzfachmarkt genehmigt worden. Mit der Verkaufsfläche von 2.255 qm werde die in § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 genannte Grenze von 1.500 qm weit überschritten, so dass eine Vermutung für negative Auswirkungen bestehe. Die Klägerin habe keinerlei Anhaltspunkte vorgetragen, die die Vermutung des § 11 Abs. 3 BauNVO widerlegen könne. Das inzwischen eingeholte Gutachten zum Einzelhandel bestätige die Gefährdung des Hauptgeschäftsbereichs durch die dezentrale Ansiedelung großflächiger Einzelhandelsbetriebe.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 25. April 2003, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen.

Der Senat hat mit Beschluss vom 17. Dezember 2003 - 1 LA 203/03 - die Berufung wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten zugelassen.

Die Klägerin trägt vor, sie verkaufe neben Hölzern aller Art die Sortimente Innenausbau, Bauelemente, Bauchemie, Holz und Kunststoffe, Kleinmöbel, Werkzeuge und Maschinen, Baugeräte und Zubehör, Eisenwaren, Beschläge/Sicherheit, Deko und Bodenbelag (Holz- und Holzersatz), Anstrichmittel, Basteln und Werken, Elektro und Lampen, Gartenmöbel, Spiel- und Sportgeräte und Gartenbedarf, ohne dass die Beklagte dies beanstandet habe. Unter dem Blickwinkel einer typisierenden Betrachtungsweise schließe die Genehmigung eines Holzfachmarktes auch die beantragten 13 weiteren Sortimente ein, weil sie in einem Zusammenhang mit Holz und damit mit Bauvorhaben und Wohnen stünden. Die im Baugenehmigungsverfahren vorgelegte Betriebsbeschreibung ändere daran nichts, weil damit die typisierende Betrachtungsweise nicht ausgeschlossen werden sollte. Die von ihr, der Klägerin, gewünschten weiteren Sortimente lägen aber auch innerhalb der Variationsbreite der Baugenehmigung, weil die Bezeichnung des Vorhabens als Holzfachmarkt wenig griffig sei. Der Begriff des Fachmarktes lasse Sortimentswechsel zu, der Zusatz "Holz" gebe nur die Richtung an. Darüber hinaus sei aber auch offen, welche zusätzlichen Anforderungen das öffentliche Baurecht an den Fachmarkt mit der zusätzlichen Sortimentserweiterung stelle. Die Sortimentserweiterung lasse unberührt, dass die Beklagte bereits 1997 einen großflächigen Einzelhandel genehmigt habe. Die abgestufte Fassung der Haupt- und Hilfsanträge beruhe darauf, dass sie der Ansicht sei, für die Sortimentserweiterung keiner Baugenehmigung zu bedürfen und dies nicht nur für die gewünschten 13 Warengruppen, sondern für jedes einzelne Sortiment zu prüfen sei.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils sowie unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 11. Dezember 2001 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Weser-Ems vom 29. Juli 2002 festzustellen, dass die in der Bauvoranfrage vom 15. November 2001 genannten Sortimente nicht zusätzlich zur Baugenehmigung vom 1. September 1997 einer Baugenehmigung bedürfen;

hilfsweise,

unter Aufhebung der Bescheide festzustellen, dass die Sortimente Baustoffe, Fliesen, Sanitär, Heizung, Bad, Pflanzen aller Art, Schnittblumen und Sämereien von der Baugenehmigung vom 1. September 1997 erfasst seien.

Weiter hilfsweise,

die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide zu verpflichten, ihr den beantragten posi...


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