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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 15.01.2003
Aktenzeichen: 1 ME 325/02
Rechtsgebiete: 4.BImSchV, BauGB, UVPG


Vorschriften:
      4.BImSchV Anhang Nr 7.1
      BauGB 35 I
      BauGB 35 III
      UVPG Anlage 1 Nr 7.12

Eine Massierung von Stallanlagen für Intensivtierhaltung kann ein Indiz für das Vorliegen städtebaulicher Missstände darstellen, es fehlen bislang allerdings ausreichende Erkenntnisse, bei welcher Viehdichte die Belastung der Umwelt eine Größenordnung erreicht, dass öffentliche Belange der Zulassung eines weiteren Stalles entgegen stehen.


Gründe:

Der Antragsteller begehrt die Anordnung der sofortigen Vollziehung der vom Antragsgegner am 24. April 2002 erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für einen Hähnchenmaststall für 29998 Mastplätze bis 2 kg, alternativ für 39997 Mastplätze bis 1,5 kg.

Die Beigeladene hat ihr Einvernehmen zu dem Bauvorhaben des Antragstellers versagt, weil die verkehrliche Erschließung nicht gesichert sei, das Vorhaben zu schädlichen Umwelteinwirkungen führe und die mit einer Besatzdichte von mehr als 3,0 Großvieheinheiten pro Hektar bestehenden städtebaulichen Missstände verfestige. Mit Verfügung vom 22. April 2002 ersetzte der Antragsgegner das Einvernehmen der Gemeinde und erteilte mit Bescheid vom 24. April 2002 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Die Beigeladene legte gegen beide Bescheide Widerspruch ein. Auf den Antrag des Antragstellers ordnete der Antragsgegner mit Bescheid vom 24. Mai 2002 die sofortige Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 24. April 2002 an.

Die Bezirksregierung gab mit Widerspruchsbescheid vom 8. August 2002 dem Widerspruch der Beigeladenen gegen die Ersetzung des Einvernehmens statt und hob den Bescheid des Antragsgegners vom 22. April 2002 auf, weil die Beigeladene ihr Einvernehmen wegen der drohenden Verfestigung städtebaulicher Missstände zu Recht verweigert habe. Daraufhin nahm der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Genehmigungsbescheides mit Bescheid vom 27. August 2002 zurück.

Der Antragsteller hat am 3. September 2002 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht, den das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 13. November 2002, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, versagt hat.

Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg, weil die sofortige Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht im überwiegenden Interesse des Bauherrn angeordnet werden darf, wenn diese Genehmigung von der Gemeinde angefochten worden ist und ihre Rechte verletzt. Nach § 80 a Abs. 3 iVm Abs. 1 Nr. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag des Begünstigten - hier des Antragstellers - die sofortige Vollziehung anordnen, wenn ein Dritter - die beigeladene Gemeinde - einen Rechtsbehelf gegen die dem Begünstigten erteilte Genehmigung eingelegt hat. Angesichts des kaum auflösbaren Interessenkonfliktes zwischen der widersprechenden Gemeinde, der an einer abschließenden Klärung der Rechtslage vor der Ausnutzung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung liegt, und dem Bauherrn, dem jede Verzögerung des Vorhabens wirtschaftliche Nachteile bringt, kommen als Maßstab der gerichtlichen Entscheidung nur die Erfolgsaussichten des Widerspruchs der Gemeinde in Betracht (vgl. Schoch in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Januar 2002, § 80 a Rdn. 61 f.).

Der Widerspruch der beigeladenen Gemeinde gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 24. April 2002 muss schon deshalb Erfolg haben, weil diese Genehmigung nach der Aufhebung des Bescheides vom 22. April 2002 (Ersetzung des Einvernehmens) durch den Widerspruchsbescheid vom 8. August 2002 die Planungshoheit der beigeladenen Gemeinde verletzt. Wehrt sich die Gemeinde mit Widerspruch oder Klage gegen eine Genehmigung, die ohne das gesetzlich vorgeschriebene bzw. trotz des verweigerten Einvernehmens erteilt worden ist, muss die Genehmigung allein wegen dieses Verfahrensfehlers aufgehoben werden, weil die Genehmigungsbehörde "keine Kompetenz zur positiven Entscheidung bei fehlendem Einvernehmen" besitzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.2.1986 - 4 C 43.83 -, BRS 46 Nr. 142; Beschl. v. 5.3.1999 - 4 B 62.98 -, BRS 62 Nr. 178 m.N.; Urt. v. 17.4.2002 - 9 A 24/01 -, DVBl. 2002, 1473/8). Diese eingeschränkte Entscheidungskompetenz der Genehmigungsbehörde muss auch das Gericht in dem von der Gemeinde eingeleiteten Verfahren beachten. Weder die Widerspruchsbehörde noch das Gericht dürfen in dem von der Gemeinde angestrengten Rechtsbehelfsverfahren prüfen, ob der Antragsteller im Genehmigungsverfahren einen Rechtsanspruch auf die beantragte Genehmigung hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 5.3.1999, aaO).

Daran hat sich auch durch die Befugnis der nach Landesrecht zuständigen Be...


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