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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 05.02.2003
Aktenzeichen: 2 LA 2951/01
Rechtsgebiete: BeamtVG, GG


Vorschriften:
      BeamtVG § 14 III
      BeamtVG § 85 V
      GG Art. 3 I
      GG Art. 33 V

Die Kürzung der Versorgungsbezüge, die bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand nach § 14 Abs. 3 BeamtVG in der Fassung des Änderungsgesetztes vom 18. Dezember 1989 in Verbindung mit der Übergangsregelung des § 85 Abs. 5 BeamtVG (i.d.F. des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997) vorgeschrieben ist (Versorgungsabschlag), ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.


Gründe:

I.

Der Kläger stand seit dem 1. April 1957 - zuletzt als Zolloberamtsrat - im Dienst der Beklagten. Auf seinen Antrag wurde er mit Vollendung des 62. Lebensjahres mit Ablauf des Monats Juli 1999 in den Ruhestand versetzt. Durch den hier streitigen Bescheid vom 16. Juni 1999 setzte die Beklagte seine Versorgungsbezüge fest. Dabei wurde das für den Kläger errechnete Ruhegehalt von 5.586,20 DM für jedes Jahr seines Ausscheidens vor der gesetzlichen Altersgrenze um einen Versorgungsabschlag von 1,2 v.H., das heißt insgesamt um einen Abschlag von 3,6 v.H., auf 5.385,09 DM gekürzt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, mit der der Kläger die ungekürzte Festsetzung der Versorgungsbezüge erreichen will, durch Gerichtsbescheid vom 18. Juli 2001 als unbegründet abgewiesen. Dagegen begehrt der Kläger die Zulassung der Berufung.

II.

Der Zulassungsantrag des Klägers hat keinen Erfolg. Die mit dem Antrag geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor.

1. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also auf Grund der Begründung des Zulassungsantrages und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zu Tage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 130/00 -, DVBl 2000, 1458 ff.; Sen. Beschl. v. 17.12.2002 - 2 LA 3319/01 -). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die durch Art. 1 Nr. 5 des Beamtenversorgungsänderungsgesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl I S. 2218) eingeführte Kürzungsregelung des § 14 Abs. 3 BeamtVG i.V.m. der Übergangsregelung des § 85 Abs. 5 BeamtVG (i.d.F. des Art. 4 Nr. 14 des Reformgesetzes v. 24.02.1997, BGBl I S. 322), auf denen der gegenüber dem Kläger festgesetzte Versorgungsabschlag beruht, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Das Verwaltungsgericht hat durch Bezugnahme auf den ausführlich begründeten Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 4. Februar 2000 und ergänzende eigene Ausführungen in seinem Gerichtsbescheid überzeugend begründet, dass die dem Kläger gegenüber angewandte Versorgungsabschlagsregelung weder gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) einschließlich der darin enthaltenen Gebote der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verstößt noch den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Der Senat verweist deshalb gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO zur weiteren Begründung auf die Gründe der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, die sich zutreffend an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zu diesen verfassun...


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