ist ein Service der Protecting Internet-Online-Dienste GmbH.
Hier können Sie die Kontaktdaten und das Impressum einsehen.
| NHG 16 I | |
| NHG 16 III | |
| NHGS 72 I |
Ein Honorarprofessor, der an der Hochschule Lehrveranstaltungen abhält, ist nach dem niedersächsischen Hochschulgesetz (i.d.F. des Hochschulreformgesetzes) kraft Gesetzes aktiv wahlberechtigt, ohne dass in der Grundordnung der Hochschule seine Wahlberechtigung festgelegt werden muss.
Die Beschwerde, mit der sich die Antragsgegnerin gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 13. Januar 2003 wendet, in der das Verwaltungsgericht die Antragsgegnerin im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung verpflichtet hat, den Antragsteller, einen Honorarprofessor, in das Wählerverzeichnis der aktiv Wahlberechtigten für die zwischen dem 21. und dem 23 Januar 2002 stattfindenden Wahlen zu Kollegialorganen der Antragsgegnerin (Senat und Fakultätsräte) einzutragen, bleibt erfolglos. Denn nach dem Kenntnisstand dieses Eilverfahrens gehört der Antragsteller zu den Hochschulangehörigen der Antragsgegnerin i. S. des § 16 Abs. 3 Satz 1 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (Art. 1 des Gesetzes zur Hochschulreform in Niedersachsen v. 24.6.2002, Nds.GVBl. S. 285 - NHG -), die aktiv wahlberechtigt sind.
Der Senat teilt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss, dass der an der medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin als Honorarprofessor für Geburtshilfe und Gynäkologie im Wintersemester 2002/2003 im Rahmen von Vorlesungen und Prüfungen tätige Antragsteller Hochschulangehöriger i. S. des § 16 Abs. 3 Satz 1 NHG ist und damit nach § 16 Abs. 3 Satz 3 NHG das aktive Wahlrecht besitzt, mithin in das Wählerverzeichnis der aktiv Wahlberechtigten für die bei der Antragsgegnerin anstehenden Wahlen einzutragen ist. Der Senat verweist daher nach § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die von ihm auch als zutreffend angesehen Erwägungen in dem angefochtenen Beschluss vom 13. Januar 2003, die er deshalb nicht wiederholt. Lediglich ergänzend und auch mit Rücksicht auf das Vorbringen der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren bemerkt der Senat zusätzlich:
Zunächst ergibt sich auch nach Einschätzung des Senats das (aktive) Wahlrecht des Antragstellers unmittelbar aus dem Niedersächsischen Hochschulgesetz, und zwar aus § 16 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. Satz 1 NHG. Einer näheren Bestimmung des Inhalts, dass Honorarprofessoren erst durch die - gem. § 72 Abs. 1 Satz 3 NHG noch bis zum 31. Dezember 2004 an das neue Hochschulrecht anzupassende - Grundordnung der Antragsgegnerin (Bek. des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst v. 26.6.1996, Nds.MBl. S. 1272) nach § 16 Abs. 3 Satz 2 NHG (fakultativ) für wahlberechtigt erklärt werden können, bedarf es entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht; denn bereits aus dem Wortlaut des § 16 Abs. 3 Satz 1 NHG und der Entstehungsgeschichte des § 16 Abs. 3 NHG ergibt sich, dass Honorarprofessoren, die wie der Antragsteller an der Antragsgegnerin als Hochschule Lehrveranstaltungen abhalten und Prüfungen abnehmen, also an ihr i. S. des § 16 Abs. 3 Satz 1 NHG "tätig" sind, zu den "Angehörigen der Hochschule" nach § 16 Abs. 3 Satz 1 NHG zu zählen ist. Der Gesetzgeber des Hochschulreformgesetzes hatte nämlich ursprünglich beabsichtigt, bei der Norm über die Mitgliedschaft und Mitwirkung an einer Hochschule lediglich den Begriff des Mitgliedes einer Hochschule näher zu bestimmen, die Einzelheiten der Mitwirkung der übrigen an der Hochschule Tätigen aber den Hochschulen selbst zu überlassen, die in ihren Grundordnungen und Wahlordnungen die entsprechenden Regelungen treffen sollten (vgl. LT-Drucks. 14/2541, S. 70 - § 12 des Entwurfs). Die ursprüngliche Fassung des die Mitgliedschaft und Mitwirkung an einer Hochschule regelnden § 12 sah daher in dessen Abs. 1 Satz 4 vor, dass die "Grun...
Um sich den ganzen Text anzusehen, müssen Sie die Entscheidung zum Preis von 3,-- € incl. Mehrwertsteuer kaufen!
Ihnen stehen folgende Bezahlmöglichkeiten zur Verfügung:
|
- Paypal |
|
- Sofortüberweisung.de |
Nach dem Bezahlvorgang werden Sie auf diese Seite zurückgeleitet und Sie können sich den kompletten Volltext der Entscheidung ausdrucken / herunterladen / abspeichern.
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB, jedoch nicht vor Erfüllung unserer Pflichten gemäß § 312e Abs.1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
Protecting Internet-Online-Dienste GmbH
Yorckstraße 19
76185 Karlsruhe
Fax: 0721/9203878
E-Mail: info@judicialis.de
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang.
Besondere Hinweise
Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.
-ENDE DER WIDERRUFSBELEHRUNG-