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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 30.06.2003
Aktenzeichen: 20 W 138/01
Rechtsgebiete: WEG


Vorschriften:
      WEG § 23 IV
      WEG § 25
      WEG § 45
      WEG § 47

Bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit einer Eigentümerversammlung sind Anteile von Wohnungseigentümern, die erschienen, aber nicht stimmberechtigt sind, nicht mitzuzählen. Maßgeblich ist die Lage im Zeitpunkt der jeweiligen Beschlussfassung, nicht nur bei Versammlungseröffnung. Die Beschlussfassung betrifft auch dann die Einleitung eines Rechtsstreits im Sinn von § 25 V WEG, wenn vorprozessuale Maßnahmen wie die Ermächtigung der Verwaltung zur Beauftragung eines Rechtsanwalts für ein Vorgehen gegen einen Wohnungseigentümer beschlossen werden. Entfällt eine zunächst gegebene Beschlussfähigkeit einer Eigentümerversammlung, die trotz ordnungsgemäßer Eventualeinberufung als Erstversammlung abgehalten wird, ist sie ausdrücklich zu schließen und entsprechend der Einladung neu zu eröffnen. Nur die ausdrücklich als Zweitversammlung eröffnete Eigentümerversammlung ist ohne Rücksicht auf die Höhe der vertretenen Anteile beschlussfähig, ansonsten verbleibt es bei dem Quorum von mehr als der Hälfte der Miteigentumsanteile, die die erschienenen stimmberechtigten Wohnungseigentümer vertreten, gemäß § 25 III WEG. Die fehlende Beschlussfähigkeit einer Versammlung hat nur die Anfechtbarkeit, nicht die Nichtigkeit der dort gefassten Beschlüsse zur Folge. Die Ursächlichkeit des Beschlussmangels für den gefassten Beschluss wird vermutet bis zweifelsfrei festgestellt wird, dass der Mangel keinen Einfluss auf das Beschlussergebnis hatte. Entsprechende, vom Tatrichter zu treffende Feststellungen können im Rechtsbeschwerdeverfahren nach Erledigungserklärung nicht nachgeholt werden. Durch die Bestandskraft eines bestätigenden Zweitbeschlusses erledigt sich ein zuvor bereits anhängiges Anfechtungsverfahren hinsichtlich des Erstbeschlusses.


OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN Beschluss

20 W 138/01

Entscheidung vom 30. Juni 2003

In der Wohnungseigentumssache

betreffend die Wohnungseigentümergemeinschaft

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 28.02.2001

am 30.06.2003 beschlossen:

Tenor:

Nach Erledigung der sofortigen weiteren Beschwerde werden den Antragsgegnern die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: 5.000,00 DM

Gründe:

Die Beteiligten sind die Mitglieder der betroffenen Eigentümergemeinschaft, in der der Antragstellerin 18 Einheiten gehören, auf die insgesamt 467/1000 Miteigentumsanteile entfallen.

Nach § 18 Nr. 2 und 3 der Teilungserklärung (Bl. 62 d. A.) ist die Eigentümerversammlung nur beschlussfähig, wenn die erschienenen stimmberechtigten Miteigentümer mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile entsprechend der Grundbucheintragung vertreten. Bei fehlender Beschlussfähigkeit beruft der Verwalter eine neue Versammlung über den gleichen Gegenstand ein. Diese ist ohne Rücksicht auf die Höhe der vertretenen Miteigentumsbruchteile beschlussfähig, worauf in der Einberufung hinzuweisen ist. Nach § 17 Nr. 3 der Teilungserklärung (Bl. 61 d. A.) kann für den Fall, dass die ordentliche Versammlung nicht beschlussfähig ist, zugleich zu einer außerordentlichen Versammlung geladen werden. Dabei muss zwischen den Versammlungen ein Zeitraum von mindestens einer halben Stunde liegen und in der Ladung muss darauf hingewiesen werden, dass es sich bei dieser außerordentlichen Versammlung um die zweite Versammlung mit der gleichen Tagesordnung handelt (§ 25 Abs. 4 WEG).

Unter dem 14.09.1999 lud die Verwalterin zur ordentlichen Eigentümerversammlung am 07.10.1999, 18.30 Uhr und im Fall der Beschlussunfähigkeit am gleichen Tag um 19.00 Uhr ein, verbunden mit dm Hinweis, dass die zweite Versammlung ohne Rücksicht auf die Höhe der vertretenen Anteile beschlussfähig ist (Bl. 107 d. A.). Nach dem Protokoll der Eigentümerversammlung vom 07.10.1999 (Bl 35-39 d. A.) stellte der Versammlungsleiter zu Beginn die Beschlussfähigkeit der Versammlung mit 763/1000 anwesenden bzw. vertretenen Anteilen fest. Zu TOP 2 beschlossen die Eigentümer die sofortige Fälligkeit des gesamten Jahresbetrages bei einem Hausgeld- und Rücklagenrückstand von mehr als 3 Monaten bzw. mehr als 1.200,00 DM und dass die betroffenen Eigentümer auf der Eigentümerversammlung in wirtschaftlichen Angelegenheiten kein Stimmrecht haben. Weiter beschlossen die Eigentümer die Genehmigung der Gesamtjahresabrechnung 1998 und die Entlastung des Verwalters unter TOP 3 und die Fortgeltung des Wirtschaftsplanes 1998 unter TOP 4. Unter TOP 5 wurde die Verwaltung beauftragt und ermächtigt, mit anwaltlicher Hilfe gegen die Antragstellerin und ihre Mieterin wegen Nutzungsbeeinträchtigungen des Gemeinschaftseigentums notfalls auch gerichtlich vorzugehen. Dieser Beschluss (Bl. 38 d. A.), der allein noch Gegenstand der Rechtsbeschwerde geworden ist, wurde nach dem Protokoll mit 336/1000 Stimmanteilen einstimmig gefasst, da die mit ihren 467/1000 Stimmanteilen dagegen stimmende Antragstellerin als nicht stimmberechtigt angesehen wurde. In gleicher Weise waren die Gegenstimmen der Antragstellerin bei den Beschlüssen zu TOP 2 und 3 nicht berücksichtigt worden, für die Fortgeltung des Wirtschaftsplanes hatte auch die Antragstellerin gestimmt.

Mit Beschluss vom 14.08.2000 (Bl. 148-155 d. A.) hat das Amtsgericht auf Antrag der Antragstellerin die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 07.10.1999 zu TOP 2, 3 und 5 für ungültig erklärt mangels Beschlussfähigkeit der Versammlung und den Hilfsantrag der Beteiligten zu 2) auf Verpflichtung zur Zustimmung zu den TOP 2 und 5 zurückgewiesen. Dagegen haben die Antragsgegner sofortige Beschwerde eingelegt hinsichtlich der Ungültigerklärung von TOP 5 und der Auferlegung der gesamten Gerichtskosten. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 28.02.2001 (Bl. 199- 206) die Gerichtskostenentscheidung des Amtsgerichts abgeändert und die weitergehende Beschwerde zurückgewiesen. Gegen den landgerichtlichen Beschluss richtet sich die am 04.04.2001 bei Gericht eingegangene sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner, mit der sie die Zurückweisung des Antrags der Beteiligten zu 1) auf Ungültigerklärung des Beschlusses der Eigentümerversammlung vom 07.10.1999 zu TOP 5 begehrt haben. Wie schon in den Vorinstanzen sind die Antragsgegner der Auffassung, es sei von der Beschlussfähigkeit auch im vorliegenden Fall deshalb auszugehen, weil auch hier die Rechtsprechung heranzuziehen sei, dass § 25 Abs. 3 WEG dann keine Anwendung finde, wenn wegen des § 25 Abs. 5 WEG mehr als die Hälfte der Wohnun...


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