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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 18.06.2003
Aktenzeichen: 23 U 146/02
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:
      BGB § 906

Die von einer Mobilfunkanlage ausgehenden elektromagnetischen Felder beeinträchtigen die in der Nachbarschaft lebenden Personen nur unwesentlich, wenn die Grenzwerte der 26. BImSchV eingehalten werden. Die 26. BImSchV leistet nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft ausreichend Vorsorge im Sinne von Art. 2 Abs. 2 GG vor den Gefahren, die von elektromagnetischen Feldern einer Mobilfunkanlage ausgehen können. Dies gilt auch, soweit es um die nicht thermischen Effekte elektromagnetischer Felder geht.


OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

23 U 146/02

Verkündet am 18. Juni 2003

In dem Rechtsstreit

hat der 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main aufgrund durch die Richter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Mai 2003 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hanau - 7 O 1457/01 - vom 25.04.2002 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 130 % des beizutreibenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird auf 100.000 € festgesetzt.

Gründe:

Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen ( § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ).

Die Berufung der Klägerin, mit der sie die Unterlassung des weiteren Betriebs der auf dem Kirchturm der Beklagten zu 2. stehenden Mobilfunksendeanlage durch die Beklagten zu 1. von beiden Beklagten erstrebt, ist unbegründet.

Das Urteil des Landgerichts Hanau vom 10.05.2002 beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (§ 513 Abs. 1 ZPO 1. Alt.). Ebenso wenig hat die Klägerin Anhaltspunkte dargetan (§ 520 Abs. 3 Nr. 3 ZPO), die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Feststellungen des Landgerichts begründen könnten (§§ 529 Abs. 1 Nr. 1, 513 Abs. 1 2. Alt. ZPO ).

Der Klägerin steht kein Anspruch auf Unterlassung der von der von der Beklagten zu 1. betriebenen, auf dem Kirchturm der Beklagten zu 2. stehenden Mobilfunkanlage emittierenden elektromagnetischen Felder gegenüber den Beklagten aus §§ 823 Abs. 1,1004 Abs. 1 S. 2, 858 BGB zu. Denn die Klägerin ist nach § 906 Abs. 1 S. 2 BGB verpflichtet, die von dieser Sendeanlage verursachten Immissionen zu dulden.

Zwar handelt es sich bei den von der Sendeanlage ausgehenden elektromagnetischen Feldern um ähnliche Einwirkungen im Sinne von § 906 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Klägerin wird aber durch diese Einwirkungen nur unwesentlich beeinträchtigt.

Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt nämlich in der Regel nach § 906 Abs. 1 S. 2 BGB vor, wenn die in Rechtsverordnungen festgelegten Grenzwerte nicht überschritten werden. Für die von Mobilfunkanlagen verursachten Immissionen werden in der 26. BlmSchV Grenzewerte zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen und zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch elektromagnetische Felder festgesetzt (§ 1 Abs. 1 S. 2 u. § 2 Nr. 2 26. BlmSchV i.V.m. dem Anhang 1). Diese Grenzwerte werden von der von der Beklagten zu 1. betriebenen Anlage eingehalten, was zur Folge hat, dass die von der Mobilfunkanlage ausgehenden elektromagnetischen Felder die Klägerin nur unwesentlich beeinträchtigt.

Denn die in der 26. BlmSchV festgelegten Grenzwerte gelten auch, soweit es um die nicht thermischen Wirkungen der elektromagnetischen Felder auf Menschen geht.

Von den elektromagnetischen Feldern gehen physikalische Einwirkungen aus, die zu messtechnisch nachweisbaren physikalischen Effekten (z.B. in Form einer Temperaturerhöhung oder einer Veränderung der elektrischen Spannung in einer Zellmembran) führen können. Diese Effekte können - müssen jedoch nicht - eine aktive biologische Reaktion des Körpers hervorrufen. Hierzu gehört z.B. die wissenschaftlich nachgewiesene Auslösung thermoregulatorischer Vorgänge.

Biologische Reaktionen können - müssen jedoch nicht- zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen (S. 6 der Empfehlung der Strahlenschutzkommission vom 13./14.09.2001 in Anlage B 4).

Dies bedeutet, dass eine gesundheitliche Beeinträchtigung eine biologische Reaktion voraussetzt, der ein Effekt infolge einer physikalischen Einwirkung vorausgeht. Jedoch führt nicht jeder physikalische Effekt oder jede biologische Reaktion zu einer Gesundheitsbeeinträchtigung.

Ausgehend von dieser Begriffsbestimmung und Methodik der Bewertung der durch elektromagnetische Felder ausgelösten Risiken für den menschlichen Körper durch die SSK, denen sich der Senat anschließt, werden unter den nicht thermischen Wirkungen oder Effekten solche biologische Reaktionen verstanden, die durch von den elektromagnetischen Feldern ausgelösten, nicht thermischen Effekten verursacht werden. Bislang gibt es keinen wissenschaftlich begründeten Verdacht für eine Gesundheitsgefährdung durch biologische Reaktionen, die durch nicht thermische Effekte ausgelöst werden. Wissenschaftlich nachgewiesen ist bisher nur, dass die von den elektromagnetischen Feldern ausgelösten thermischen Effekten zu einer Erwärmung des Körpergewebes führen, und diese Erwärmung (biologische Reaktion) eine gesundheitliche Beeinträchtigung verursacht, wenn die Temperaturerhöhung des ganzen Körpers oder von Körperteilen 1 ° Celsius überschreitet (S. 19 der Empfehlung der SSK vom 13./14.09.2001 in B 4).

Dies räumt die Klägerin auch ein, indem sie vorträgt, dass sich wahrscheinlich erst in einigen Jahren erkennen lasse, welche Schäden am menschlichen Körper durch die elektromagnetischen Felder verursacht werden und dass es bislang an einer systematischen Forschung hinsichtlich der nicht thermischen Effekte fehle. Soweit sie darauf verweist, dass schon jetzt Menschen i n der Nähe von Mobilfunkanlagen an Kopfschmerzen, Schlafstörungen, Herzrhythmusstörungen und Tinitus klagen, und Wissenschaftler bzw. wissenschaftliche Studien zitiert, dass die in der 26. BlmSchV festgelegten Grenzwerte für eine Risikovorsorge zu hoch seien, reicht dieser Vortrag nicht aus, um zumindest einen wissenschaftlich begründeten Verdacht einer Gesundheitsgefährdung durch nicht thermische Effekte darzulegen.

Da die wissenschaftlichen Untersuchungen bislang nur Gesundheitsgefährdungen durch thermische Effekte elektromagnetischer Felder nachgewiesen haben, war der Verordnungsgeber auch nur gehalten, Grenzwerte zum Schutz vor den thermischen Effekten festzulegen. Diese im Anhang 1 zu § 2 Nr. 1 der 26. BlmSchV festgelegten Grenzwerte beruhen auf den übereinstimmenden Empfehlungen des Komitees für nicht ionisierende Strahlen der internationalen Strahlenschutzvereinigung, der internationalen Kommission für den Schutz vor nicht ionisierenden Strahlen sowie der beim Bundesamt... angesiedelten Strahlenschutzkommission ( SSK) und orientieren sich - wie bereits ausgeführt - an nachweisbaren Gesundheitsgefahren einer durch Hochfrequenzfelder ausgelösten Erwärmung des Gewebes.

Mangels verlässlicher wissenschaftlicher Erkenntnisse für eine Gesundheitsgefährdung durch nicht thermische Effekte ist eine Festlegung von Grenzwerten insoweit unterblieben. Dies bedeutet aber entgegen der Ansicht der Berufung nicht, dass die 26. BlmSchV nur insoweit Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch elektromagnetische Felder trifft, als es um thermische Effekte geht. Dem steht bereits der eindeutige Wortlaut des § 1 Abs. 1 S. 2 der 26. BlmSchV entgegen, wonach vor allen schädlichen Umwelteinwirkungen durch elektromagnetische Felder geschützt werden soll. Außerdem bewertete die SSK und damit auch der Verordnungsgeber - weil die Verordnung auf Empfehlungen der SSK beruht - nicht thermisch bedingte Reaktionen bei der Festlegung der Grenzwerte mit. Da aber die thermisch bedingten biologischen Reaktionen bei geringeren Feldstärken eintreten als die wissenschaftlich nachweisbaren nicht thermisch bedingten biologischen Reaktionen, waren die Feldstärken, die zu thermisch bedingten Reaktionen führten, für die Festlegung der Grenzwerte entscheidend. Denn nur nachweisbare biologische Reaktionen können auch zu Gesundheitsgefährdungen führen.

Dies hat die SSK in ihrer Empfehlung ausdrücklich klargestellt, indem es auf Seite 5 der Empfehlung wörtlich heißt

" Im Bereich der hochfrequenten elektromagnetischen Felder sind dabei sowohl Erkenntnisse zu den thermisch bedingten Reaktionen als auch zu den Reaktionen durch Felder, die nur zu vernachlässigbaren Temperaturerhöhungen führen, betrachtet worden." Weiter heißt es auf Seite 5 unter der Fußnote 2 wörtlich

" Dies war- entgegen der in einigen Veröffentlichungen vertretenen Auffassung- auch in der bisherigen arbeit der Kommission der Fall. Für die früheren Empfehlungen waren aber letztlich die thermisch bedingten Reaktionen entscheidend, weil sie bei geringeren Feldstärken eintreten als nachgewiesene athermische Reaktionen. Der zum Teil in der öffentlichen Diskussion erhöbene Vorwurf, die bisherigen Empfehlungen schützen die Bevölkerung lediglich vor thermischen Reaktionen, trifft deshalb nicht zu.

Dies bedeutet, dass die Festlegung der Grenzwerte zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch elektromagnetische Felder die Allgemeinheit und die Nachbarschaft auch vor nicht thermisch bedingten biologischen Reaktionen schützen soll. Denn unterhalb der in der 26. BlmSchV festgelegten Grenzwerte ist bislang kein wissenschaftlich begründeter Verdacht einer Gesundheitsgefährdung durch nicht thermisch bedingte biologische Reaktionen, die durch elektromagnetische Felder verursacht wurden, gegeben.

Die 26. BlmSchV ist nicht wegen Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG verfassungswidrig. Insbesondere genügen die in ihr festgesetzten Grenzwerte, um die Allgemeinheit und die Nachbarschaft vor den nicht thermischen Effekten durch elektromagnetische Felder zu schützen. Ebenso reichen die Grenzwerte aus, um die nach Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG erforderliche Vorsorge gegen evtl. Gefahren, die von nicht thermischen Effekten durch elektromagnetische Felder auf die Gesundheit von Menschen, die in der Nachbarschaft einer Mobilfunkanlage leben, ausgehen könnten, zu treffen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts enthalten die grundrechtlichen Verbürgungen nicht nur subjektive Abwehrrechte des Einzelnen gegen die öffentliche Gewalt, sondern stellen zugleich objektiv rechtliche Wertentscheidungen der Verfassung dar, die für alle Bereiche der Rechtsordnung gelten und Richtlinien für Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung geben. Daraus können sich verfassungsrechtliche Schutzpflichten ergeben, die es gebieten, rechtliche Regelungen so auszugestalten, dass auch die Gefahr von Grundrechtsverletzungen eingedämmt bleibt. Ob, wann und mit welchem Inhalt sich eine solche Ausgestaltung von Verfassungs wegen gebietet, hängt von der Art, der Nähe und dem Ausmaß möglicher Gefahren, der Art und dem Rang des verfassungsrechtlich geschützten Rechtsguts sowie von den schon vorhandenen Regelungen ab (BVerfG 49, 89, 141 f.).

Eine Vernachlässigung dieser Schutzpflichten kann zu einer Verfassungswidrigkeit einer Norm führen, die die Allgemeinheit vor Gefahren schützen soll (BVerfGNJW 1997, 2509).

Elektromagnetische Felder können - wie bereits ausgeführt - durch die von ihr erzeugten thermischen Effekte die körperliche Unversehrtheit beeinträchtigen. Dies hat der Verordnungsgeber der 26. BlmSchV zum Anlass genommen, Grenzwerte festzulegen, die nicht nur die Gesundheit der Bevölkerung vor den Gefahren, die von den thermischen Effekten ausgehen können, zu schützen, s...


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