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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 28.06.2000
Aktenzeichen: 7 U 190/99
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:
      ZPO § 543 Abs. 1
      ZPO § 91
      ZPO § 92 Abs. 1
      ZPO § 97
      ZPO § 708 Nr. 10
      ZPO § 713

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

7 U 190/99

Verkündet laut Protokoll am 28.6.00

Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Berufung der Klägerin gegen das am 30. September 1999 verkündete Urteil des Einzelrichters der 25. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main

durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht

den Richter am Oberlandesgericht

und den Richter am Amtsgericht

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 2000

für Recht erkannt:

Tenor:

Das angefochtene Urteil wird teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt; an die Klägerin DM 19.549,70 nebst 4% Zinsen seit dem 1. Juli 1998 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird unter Zurückweisung der Berufung abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Beklagte 92%, die Klägerin 8% zu tragen, von den Kosten des zweiten Rechtszuges fallen dem Beklagten 94%, der Klägerin 6% zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer beträgt für den Beklagten DM 16.763,33, für die Klägerin DM 971,00.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin hat auch in der Sache überwiegend Erfolg, denn das Landgericht hat hinsichtlich der beiden Rechnungen vom 27. und 31. Januar 1998 die Klage aus unzutreffenden Erwägungen abgewiesen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist von einem mit dem Beklagten zustandegekommenen, ihn zur Bezahlung verpflichtenden Werkvertrag auszugehen. Der Beklagte bestreitet nicht, den LKW zur Klägerin gebracht, den Reparaturauftrag erteilt und die Werkleistung durch Abholung des Fahrzeugs abgenommen zu haben. Diese rechtsgeschäftlichen Handlungen werden vom Gesetz ihm als in eigenem Namen abg...


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