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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 25.09.1998
Aktenzeichen: 33 U 19/98
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:
      ZPO § 543 Abs. 1
      ZPO § 97 Abs. 1
      ZPO § 708 Nr. 10
      BGB § 1603 Abs. 2 Satz 2

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


OBERLANDESGERICHT HAMM IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

33 U 19/98 OLG Hamm 2 O 559/97 LG Dortmund

Verkündet am 25. September 1998

Müller, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts

In dem Rechtsstreit

der Frau ...

gegen

...

hat der 33. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 25. September 1998 durch den Richter am Oberlandesgericht Warmuth, die Richterin am Oberlandesgericht Krippner und den Richter am Oberlandesgericht Jokisch

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 2. April 1998 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert die Klägerin mit weniger als 60.000,00 DM.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet.

Das Landgericht hat zu Recht einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagten wegen Verletzung des zwischen ihnen im Rahmen des Unterhaltsrechtsstreits 5 UF 245/96 OLG Hamm = 54 F 6/96 AG Hagen abgeschlossenen Anwaltsvertrages verneint und den mit der Widerklage geltend gemachten Honoraranspruch zuerkannt. Der Beklagte zu 8., Rechtsanwalt Dr. Stückemann, hat nicht gegen anwaltliche Pflichten verstoßen, indem er der Klägerin am 19. Februar 1997 in dem Termin vor dem Oberlandesgericht zum Abschluß eines Vergleichs geraten und den Rechtsstreit in dieser Weise einvernehmlich beendet hat.

1.

Den in der ersten Instanz erhobenen Vorwurf, der Beklagte zu 8. habe es unterlassen, sie, die Klägerin, über die Höhe des Selbstbehalts von 1.500,00 DM zu belehren, hält sie in der Berufungsinstanz nicht mehr aufrecht bzw. erwähnt ihn nur noch unter dem Gesichtspunkt des Schadenseintritts.

Insoweit beugt sie sich den zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil.

2.

Daß der erste Anstoß zum Vergleich vom Beklagten zu 8. ausgegangen ist und der Familiensenat seinen Vorschlag nur aufgegriffen hat, stellt keinen Pflichtenverstoß dar. Daß Anwälte die Bereitschaft zur gütlichen Beilegung eines Konfliktes aus eigener Initiative fördern, liegt - insbesondere in Familiensachen - im wohlverstandenen Interesse des jeweiligen Mandanten.

3.

Daß die Regelung der Ausgleichsansprüche bezüglich der Eigentumswohnung für die Klägerin ungünstig war, behauptet sie nicht substantiiert. Allein daraus, daß unter Ziff. 3 des Vergleichs von einem Verzicht der jetzigen Klägerin die Rede ist, bedeutet nicht, daß sie wirtschaftlich bedeutende Rechtspositionen aufgegeben hat. Nachdem die Klägerin in dem Unterhaltsrechtsstreit bereits d...


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