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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 19.09.2001
Aktenzeichen: 11 U 39/01
Rechtsgebiete: AGBG, BGB, ZPO


Vorschriften:
      AGBG § 9
      AGBG § 1 Abs. 1
      AGBG § 1 Abs. 2
      BGB § 642
      BGB § 320
      BGB § 322
      BGB § 326
      BGB § 273
      BGB § 640
      BGB § 641
      BGB § 651 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2
      ZPO § 713
      ZPO § 97 Abs. 1
      ZPO § 708 Nr. 10

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

11 U 39/01

Anlage zum Terminsprotokoll vom 19.09.2001

Verkündet am 19.09.2001

In dem Rechtsstreit

hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 22.08.2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Pastor, den Richter am Oberlandesgericht Zoll und den Richter am Landgericht Ernst

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 05.02.2001 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 1 O 318/00 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung fallen der Beklagten zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das Landgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückgängigmachung des Vertrages über die Lieferung der Einbauküche, da die Klägerin mit Schreiben vom 21.06.2000 - nach Fristsetzung und Ablehnungsandrohung durch Schreiben der Rechtsanwälte der Klägerin vom 09.06.2000 - wirksam von dem Vertrag zurückgetreten ist (§§ 636 Abs. 1 Satz 2, 326, 327 Satz 1, 346 Satz 1 BGB). Die Beklagte befand sich im Verzug mit der ihr obliegenden Leistung, weil sie trotz der Leistungsaufforderung der Klägerin (Schreiben vom 30.05.2000) die Vertragserfüllung von der Vorauszahlung von 15.000,00 DM abhängig machte. Die von den Parteien getroffene Vereinbarung, diesen Betrag bei Anlieferung vor Montage zahlen zu müssen, ist gemäß § 9 AGBG unwirksam.

1. Das Vertragsverhältnis der Parteien unterliegt Werkvertragsrecht. Die Beklagte hatte der Klägerin zur Einrichtung der Einbauküche nicht nur serienmäßig hergestellte Küchenmöbel und die bestellten Elektrogeräte zu liefern. Die - farblich bearbeiteten - Einbaumöbel und die Geräte sollten vielmehr nach der vorgesehenen, auf den Grundriss des Küchenraums abgestellten Einbauplan an Ort und Stelle eingepasst und montiert werden sowie an das Wasser- und Elektronetz angeschlossen werden; ferner sollten eine individuell zugeschnittene Granitarbeitsplatte und Fensterbank montiert werden. Damit war unter Verwendung vertretbarer Sachen ein unvertretbares, gerade für die Bedürfnisse und Zwecke der Klägerin geeignetes Werk herzustellen, so dass nach § 651 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB im Wesentlichen Werkvertragsrecht Anwendung findet (vgl. BGH, NJW-RR 1990, 787, 788; OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 2001, 55, 56 = NZBau 2000, 330 f.).

2. Nach § 642 BGB ist beim Werkvertrag die geschuldete Vergütung bei der Abnahme zu errichten. Die Fälligkeit der Vergütung ist mithin davon abhängig, dass der Besteller die von dem Unternehmer erbrachte Leistung als im Wesentlichen vertragsgemäß anerkennt (§ 640 BGB). Diesen gesetzlichen Vorgaben ist die Beklagte nicht gerecht geworden, als sie sich weigerte, den Einbau der Küche und die Lieferung der nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme noch fehlenden Teile vorzunehmen, bevor nicht die Klägerin 15.000,00 DM auf den (mit 7.600,00 DM bereits angezahlten) Gesamtpreis von 27.600,00 DM gezahlt hatte. Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte darauf, dies habe der vertraglichen Vereinbarung entsprochen; denn diese ist gemäß § 9 AGBG unwirksam.

a) Bei der Vereinbarung, die Restzahlung sei bar bei Anlieferung vor Montage zu zahlen, handelt es sich um eine von der Beklagten gestellte allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 1 Abs. 1 AGBG. Das Bestellformular vom 23.10.1999 weist aus, dass der Auftrag zu den Zahlungs- und Lieferungsbedingungen der Beklagten erfolge. Die Erörterung mit dem Geschäftsführer der Beklagten und ihrem Prozessbevollmächtigten im Senatstermi...


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