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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 16.08.2006
Aktenzeichen: 13 U 211/05
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 22. November 2005 - 3 O 130/05 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger, der auf Anraten der Beklagten im Jahr 2003 einem von der Beklagten vertriebenen Filmfonds beigetreten ist, nimmt die Beklagte wegen fehlerhafter Anlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch.

Mit Urteil vom 22.11.2005, auf das wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes, der dort gestellten Anträge und der Würdigung des Streitstoffes durch die Zivilkammer Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beklagten falle keine Verletzung des zwischen den Parteien zustande gekommenen Beratungsvertrages zur Last. Die Anlage sei anlagegerecht gewesen, da der Kläger angesichts der im Jahr 2003 erhaltenen Abfindung Steuern habe sparen wollen; dass diese Steuerersparnis letztlich nicht habe realisiert werden können, könne nicht der Beklagten vorgeworfen werden, vielmehr handele es sich insoweit um das mit jeder Anlage verbundene unternehmerische Risiko. Die Beklagte habe auf die Richtigkeit der im Prospekt enthaltenen Angaben vertrauen dürfen: sie habe ein steuerliches Gutachten eingeholt, welches die prospektierten Steuervorteile bestätigt habe; auch habe eine durch sie veranlasste Prospektprüfung ergeben, dass die Prospektangaben mit der seinerzeit in Rechtsprechung und Verwaltung vertretenen Auffassung übereinstimmten; zudem habe ihr eine positive Stellungnahme des zuständigen Finanzamts vorgelegen. Auf die Unverbindlichkeit dieser Stellungnahme habe sie den Kläger nicht hinweisen müssen, denn das allgemeine Risiko, dass das Finanzamt seine Auffassung später ändere, sei einer steuersparenden Anlage immanent. Auf dieses Risiko werde im Emissionsprospekt auch deutlich hingewiesen. Eine besondere Hinweispflicht ergebe sich auch dann nicht, wenn man mit dem Klägervorbringen davon ausgehe, dass es sich bei der Fondskonstruktion um steuerliches Neuland gehandelt habe, denn das Finanzamt habe gerade dieses Konzept in seiner unverbindlichen Auskunft bestätigt, so dass es zusätzliche Risiken nicht gegeben habe.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger seinen Schadensersatzanspruch weiter. Er ist der Ansicht, das Landgericht habe den Umfang der aus einem Beratungsvertrag folgenden Hinweis- und Aufklärungspflichten verkannt. So liege eine Beratungspflichtverletzung schon deshalb vor, weil die Beklagte in dem Beratungsgespräch lediglich die steuerlichen Vorteile hervorgehoben, die im Prospekt beschriebenen Risiken aber nicht einmal erwähnt habe. Allein durch die Übergabe des Prospekts aber würden die Hinweis- und Aufklärungspflichten nicht erfüllt. Abgesehen davon sei der Prospekt für einen Laien wie den Kläger in den relevanten Punkten nicht verständlich, zudem würde das seinerzeit durchaus bekannte Risiko, dass die Vermarktungskosten nicht sofort abzugsfähig seien, verharmlost. Das Landgericht sei d...


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