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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 17.08.2006
Aktenzeichen: 18 U 174/05
Rechtsgebiete: GmbHG, InsO


Vorschriften:
      GmbHG § 3 Abs. 2
      GmbHG § 26
      GmbHG § 46 Nr. 2
      InsO § 41 Abs. 1

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 28.7.2005 verkündete Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 22 O 720/04 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung eines anlässlich der Übernahme von Geschäftsanteilen vereinbarten restlichen Agios in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der L. Verlagsgesellschaft mbH (Insolvenzschuldnerin). Der Beklagte war als leitender Angestellter (Vertriebsleiter) für die Insolvenzschuldnerin tätig. Bis Dezember 1999 waren Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin die Eheleute L. und D. L. sowie die Fa. C. B.V.

Mit notarieller Urkunde vom 15.12.1999 beschlossen zunächst die soeben genannten bisherigen Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin eine Kapitalerhöhung um 68.400 DM auf 1.402.000 DM. In der Urkunde heißt es unter Ziffer A 1 weiter:

"Die zur Erhöhung des Stammkapitals zu übernehmenden Stammeinlagen werden wie folgt gegen Zahlung in Geld ausgegeben:

a. Einzahlung des jeweiligen Nennbetrages,

b. zusätzliche Einzahlung eines Aufgeldes in Höhe von jeweils 2.000, -- DM pro 100,-- DM des jeweiligen neuen Geschäftsanteils abzüglich des jeweiligen Nennbetrages dieses Geschäftsanteils.

2. ...

3. Folgende Personen sind zur Übernahme der neuen Stammeinlagen zuzulassen:

a. ...

b. ...

c. Herr L. C. zur Übernahme einer neuen Stammeinlage von 14.000 DM,

d. ...

4. Auf die neuen Stammeinlagen sind folgende Beträge zu zahlen, und zwar zu den nachfolgend genannten Zeitpunkten:

a. ...

b. ...

c. Herr L. C. hat insgesamt 280.000,-- DM zu zahlen. Hiervon entfällt ein Teilbetrag von 14.000,-- DM auf den Nennbetrag des neuen Geschäftsanteils und der übrige Betrag von 266.000,-- DM auf das Aufgeld.

Der auf den Nennbetrag des Geschäftsanteils entfallende Betrag von 14.000,-- DM ist sofort in voller Höhe zu leisten; das gleiche gilt für einen Teilbetrag von 56.000,-- DM des Aufgeldes.

Der restliche für das Aufgeld zu zahlende Betrag von 210.000,-- DM ist zu zahlen, sobald die Geschäftsführung der 'L. Verlagsgesellschaft mbH' nach einem entsprechenden Gesellschafterbeschluss dieser GmbH die Zahlung dieses Betrages anfordert, sei es, dass der Betrag in voller Höhe, sei es, dass dieser in Höhe von Teilbeträgen angefordert wird.

Der jeweils offene Betrag ist vom 1. Januar 2000 bis zum Tage der Zahlung mit 6 % jährlich zu verzinsen; die Zinsen sind jeweils am Ende eines jeden Jahres zu zahlen, spätestens aber zum Zeitpunkt der Fälligkeit des von der Gesellschaft jeweils angeforderten Betrages."

Sodann schloss die Gesellschaft in derselben notariellen Urkunde (Teil B) mit den zur Übernahme der neuen Stammeinlagen zugelassenen neuen Gesellschaftern einen Übernahmevertrag, in dem es heißt:

"Die Gesellschaft lässt zu

1. ...

2. ...

3. Herrn L. C. zur Übernahme einer neuen Stammeinlage von 14.000 DM. Herr L. C. übernimmt diese Stammeinlage hiermit und verpflichtet sich zur Zahlung der Beträge, die gemäß den Bestimmungen zu A dieser Urkunde von ihm zu entrichten sind;

4. ..."

Wegen aller weiteren Einzelheiten der Urkunde vom 15.12.1999 wird auf die Anlage K3 (Bl. 6-17 d.A.) Bezug genommen. Der Beklagte zahlte die genannte Stammeinlage sofort ein; ob auch der sofort zu zahlende Teilbetrag des Aufgeldes (56.000 DM) eingezahlt wurde, haben die Parteien nicht vorgetragen.

Die Kapitalerhöhung wurde am 8.2.2000 in das Handelsregister eingetragen.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass nach den Besprechungen der an der genannten Vereinbarung beteiligten Personen der Betrag von 280.000 DM dem Wert der von dem Beklagten übernommenen Geschäftsanteile an der Insolvenzschuldnerin entsprechen sollte und dass seitens des Geschäftsführers L. ein Börsengang der Insolvenzschuldnerin für das Jahr 2000 in Aussicht gestellt worden ist.

Am 1.8.2002 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin eröffnet. Der Kläger wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Schreiben vom 10.12.2004 forderte er den Beklagten auf, die "Resteinlage" in Höhe der Klagesumme zu begleichen.

Mit Schriftsatz vom 28.6.2005 erklärte der Beklagte die Anfechtung des Anteilskaufvertrages unter Berufung darauf, die Geschäftsanteile hätten bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses einen weit geringeren als den angenommenen Wert gehabt. Die der Vereinbarung des Kaufpreises zu Grunde gelegten Jahresabschlüsse seien unrichtig gewesen.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 107.371,30 € nebst Zinsen in Höhe von 6 % seit dem 1.1.2000 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat behauptet, die Anteilsübertragung sei als Gratifikation für seine Tätigkeit als Angestellter im Hinblick auf den bevorstehenden Börsengang der Insolvenzschuldnerin gedacht gewesen. Vor diesem Hintergrund sei ihm zugesagt worden, das Aufgeld werde nicht eingefordert, es sei denn, die Insolvenzschuldnerin werde auch entsprechend hohe Gewinne abwerfen.

Das Landgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, nach dem Gesellschaftsvertrag sei die geltend gemachte Forderung ausdrücklich an die Fassung eines Beschlusses durch die Gesellschafterversammlung gek...


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