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| BGB § 326 | |
| HGB § 87 Abs. 2 | |
| ZPO § 711 | |
| ZPO § 713 | |
| ZPO § 97 Abs. 1 | |
| ZPO § 543 Abs. 1 | |
| ZPO § 708 Nr. 10 |
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
19 U 74/01
Anlage zum Protokoll vom 21.09.2001
Verkündet am 21.September 2001
In dem Rechtsstreit
hat der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 2001
durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Jaeger, die Richterin am Oberlandesgericht Göhler-Schlicht und den Richter am Amtsgericht Berghaus
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 16.11.2000 - 86 O 15/00 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
- Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen. -
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Senat folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die Bezug genommen wird. Auch das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.
Dem Provisionsanspruch des Klägers für die Monate Februar, März und April 1996 gemäß dem Vorbehaltsurteil vom 16.03.2000, welches durch das angefochtene Urteil für vorbehaltlos erklärt worden ist, steht nicht § 242 BGB entgegen. Die Anwendung dieses Grundsatzes kommt nur ausnahmsweise (Hopt: Handelsvertreterrecht, 2. Aufl. 1999, § 87 HGB Rn. 33 m. w. N.; Küstner in Küstner/Thume, Band 1, 3. Aufl. 2000, Rn. 803 ff.) und allein bei Handelsvertretern im Sinne von § 87...
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