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| ZPO § 124 Nr. 2 |
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
27 WF 177/01
In Sachen
hat der 27. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln als Senat für Familiensachen unter Mitwirkung der Richter am Oberlandesgericht Schmitz, Kleine und Dr. Küpper
am 19.9.2001
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin von 31.7.2001 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegburg von 20.7.2001 - 32 F 85/01 - wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Nach § 124 Nr. 2 ZPO kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei absichtlich oder ...
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-ENDE DER WIDERRUFSBELEHRUNG-