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| BGB § 390 S. 2 | |
| ZPO § 106 | |
| ZPO § 767 | |
| ZPO § 92 Abs. 1 | |
| ZPO § 543 Abs. 1 | |
| ZPO § 708 Nr. 10 | |
| ZPO § 713 |
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
3 U 56/01
Anlage zum Protokoll vom 04.09.01
Verkündet am 04.09.01
In dem Rechtsstreit
hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 14. August 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Lampenscherf, die Richterin am Oberlandesgericht Caesar und den Richter am Landgericht Juffern
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 12. Dezember 2000 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 85 O 69/00 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Zwangsvollstreckung aus dem Schlussurteil des Oberlandesgerichts Köln vom 25.02.1999 - 21 U 15/95 - wird für unzulässig erklärt, soweit sie über 2.347,83 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 20.05.2000 hinausgeht. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits I. Instanz trägt die Klägerin 2/5, die Beklagte 3/5.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 3/4 und der Beklagten zu 1/4 auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung der Klägerin hat in der Sache nur im erkannten Umfang Erfolg. Die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus dem Schlussurteil des OLG Köln vom 25.02.1999 - 21 U 15/95 - war gemäß § 767 ZPO für unzulässig zu erklären, soweit sie über 2.347,83 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 20.05.2000 hinausgeht.
Soweit sich die Klägerin gegen die Berücksichtigung des von der Beklagten zur Aufrechnung gestellten Schadensersatz- oder Transportkostenerstattungsanspruchs in Höhe von 2.333,33 DM wendet, kann sie damit nur zum Teil durchdringen. Entgegen ihrer Auffassung ist diese Forderung nicht rechtskräftig abgewiesen. Die Beklagte hatte im Vorprozess (85 O 175/94 LG Köln = 21 O 15/95 OLG Köln) zunächst unter dem 19.10.1994 Eventualwiderklage in Höhe von 5.500,00 DM erhoben und diese ausdrücklich auf ihren Substanzschaden gestützt. Unter dem 11.04.1995 hat sie diese auf 7.386,21 DM, hilfsweise 14.564,71 DM erhöht mit der ausdrücklichen Erklärung, es werde nur ein Teil der Schadensersatzforderung, nämlich ein Teil des Warenschadens geltend gemacht, der sich auf 60.000 US-Dollar belaufe. Im Termin vom 30.10.1997 hat sie die Eventualwiderklage sodann auf 70.000,00 DM nebst Zinsen erweitert und sich zur Begründung auf ihren bisherigen Sachvortrag bezogen. Nach dem Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts vom 22.01.1998 hat sie mit Schriftsatz vom 20.03.1998 die Eventualwiderklage in Höhe von 70.000,00 DM auf ihren Substanzschaden gestützt, da der Warenwert 60.000 US-Dollar betrage, hilfsweise in Höhe von 2.000,00 DM auf zu erstattende Fracht. Unter dem 15.12.1997 hat die Beklagte gegen die Klägerin einen Mahnbescheid über 7.850.796,19 DM erwirkt, der auf restlichen Warenschaden, Zinsen, entgangenen Gewinn und weitere Folgeschäden, nicht aber Rückerstattung der Fracht gestützt wurde. Die mit Schriftsatz vom 16.11.1998 vorgenommene Erhöhung der Eventualwiderklage auf 106.268,00 DM nebst Zinsen, mit der die Beklagte den Substanzschaden in Höhe von 60.000 US-Dollar = 101.268,00 DM sowie den Anspruch auf Rückerstattung der Fracht in Höhe von 5.500,00 DM geltend gemacht hatte, hat sie im Termin vom 14.12.1998 wieder zurückgenommen und klargestellt, dass von den weiterhin geltend gemachten 70.000,00 DM 68.000,00 DM auf den Substanzschaden und ein Teilbetrag von 2.000,00 DM auf den zu erstattenden Frachtlohn gestützt...
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