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| ZPO § 287 |
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 28. Januar 2004 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen 11 O 494/95 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt,
1. an die Klägerin 15.000,- € nebst 4% Zinsen seit dem 20. Dezember 1995 zu zahlen;
2. an die Klägerin 592,13 € nebst 4% Zinsen seit dem 20. Dezember 1995 zu zahlen;
3. an die Klägerin 13.955,77 € nebst 4% Zinsen seit dem 27. April 2000 zu zahlen;
4. an die Klägerin 5.924,37 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. November 2003 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden, die aus der Behandlung des Beklagten in den Jahren 1990 bis 1991 resultieren, zu ersetzen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen haben die Klägerin zu 12% und der Beklagte zu 88% zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn die gegnerische Partei nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Klägerin begab sich 1990 in zahnärztliche Behandlung in die Praxis des Beklagten. Es wurde zunächst - noch unter Mitwirkung des beim Beklagten damals tätigen Zahnarztes Dr. F. - wegen Knackgeräuschen im Kiefer das Tragen einer Knirscherschiene angeordnet. Die Schienentherapie wurde vom Beklagten fortgesetzt. Im Januar 1991 nahm der Beklagte eine umfangreiche prothetische Neuversorgung vor, die zum Einsatz von 18 Kronen und 3 Brückengliedern führte. Er extrahierte den Zahn 22.
Die Klägerin hat behauptet, im Anschluss an die Behandlung durch den Beklagten habe sie Beschwerden vor allem an der Zunge und im Kiefergelenk verspürt. Vor der Behandlung habe sie keine Beschwerden beim Kauen gehabt; die Bisslage sei unproblematisch gewesen. Sie habe sich zunächst wegen des Austausches ihrer Amalgam-Füllungen in die Behandlung des Beklagten begeben. Als sie ihn auf Kiefergeräusche aufmerksam gemacht habe, habe er ihr erklärt, die Kiefergelenke seien falsch belastet. Die vorgenommene prothetische Neuversorgung sei medizinisch nicht indiziert gewesen. Es habe schon an einer hinreichenden diagnostischen Abklärung gefehlt. Durch die vom Beklagten vorgenommenen Maßnahmen sei es zu einer Bissfehlstellung gekommen, die auch durch zahlreiche Nachbehandlungen nicht habe wirksam beseitigt werden können.
Die Klägerin hat vom Beklagten ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 30.000,- DM sowie einen auf insgesamt 26.436,20 € bezifferten materiellen Schadensersatz begehrt. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf Bl. 17 ff., 434 ff. und 846 ff. d.A. Bezug genommen.
Die Klägerin hat beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst 3% Zinsen seit Rechtshängigkeit;
2. den Beklagten zu verurteilen, an sie 4.869,40 DM nebst 4% Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
3. den Beklagten zu verurteilen, an sie weitere 27.496,92 DM nebst 4% Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
4. den Beklagten zu verurteilen, an sie weitere 9.887,56 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
5. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden, die aus der Behandlung des Beklagten resultieren, zu ersetzen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat Behandlungsfehler in Abrede gestellt und die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 28. Januar 2004, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, mit Ausnahme eines Betrages von 857,67 DM (vorgerichtliche Anwaltskosten) stattgegeben. Dagegen richtet sich die Berufung des Beklagten mit dem Ziel der vollständigen Klageabweisung.
Der Beklagte wendet sich mit der Berufung gegen die Feststellungen des Landgerichts, wonach er ohne zureichende Diagnostik und Befunderhebung eine funktionelle Therapie mit einer Knirscherschiene durchgeführt habe. Die Diagnose, die zur Anwendung dieser Therapie geführt habe, sei von seinem Kollegen Herrn F., mit der er in Praxisgemeinschaft gearbeitet habe, gestellt worden. Bei der Erstbehandlung habe er den Gebissstatus erfasst und festgestellt, dass die bisherige prothetische Versorgung unzureichend gewesen sei und die Klägerin eine behandlungsbedürftige Parodontose gehabt habe. Im weiteren Verlauf hätten dann die Parodontosebehandlung und die prothetische Neuversorgung ganz im Vordergrund gestanden; daneben sei dann auch die Kiefergelenksproblematik angegangen worden, die aber für ihn, den Beklagten, (im Gegensatz zur Klägerin) nicht ausschlaggebend gewesen sei. Die Kiefergelenksproblematik sei auch dokumentiert worden. Ein konkret fassbarer Fehler bei der Behandlung sei nicht festgestellt worden. Im übrigen habe er keine endgültige prothetische Versorgung vorgenommen; die falsche Bisslage habe nicht er, sondern hätten die Vorbehandler verursacht.
Es möge zwar zutreffen, dass die Dokumentation der Diagnose unzureichend sei. Das sei jedoch für sich genommen nicht als Behandlungsfehler zu werten. Der Nachweis eines Behandlungsfehlers sei vorliegend jedenfalls nicht erschwert, weil die Dokume...
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