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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 07.09.2001
Aktenzeichen: 6 U 185/00
Rechtsgebiete: ApBetrO, AMG, HWG, UWG, BO, ZPO, GKG


Vorschriften:
      ApBetrO § 17
      ApBetrO § 17 Abs. 2
      AMG § 43
      AMG § 43 Abs. 1
      HWG § 8
      HWG § 8 Abs. 1
      UWG § 1
      UWG § 13 Abs. 2 Nr. 1
      UWG § 13 Abs. 2 Ziff. 1
      BO § 9
      BO § 9 Abs. 1 Satz 2
      ZPO § 253
      ZPO § 523
      ZPO § 711
      ZPO § 97 Abs. 1
      ZPO § 269 Abs. 3
      ZPO § 708 Nr. 10
      ZPO § 546 Abs. 2
      ZPO § 253 Abs. 2 Ziff. 2
      GKG § 12 Abs. 1

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

6 U 185/00

Anlage zum Verkündungsprotokoll vom 7.9.2001

verkündet am 7.9.2001

In dem Rechtsstreit

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 13.6.2001 unter Mitwirkung seiner Mitglieder Dr. Schwippert, Schütze und von Hellfeld

für Recht erkannt:

Tenor:

1.) Die Berufung der Beklagten gegen das am 1.9.2000 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 28/00 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Urteilstenor zum Hauptausspruch wie folgt neu gefasst wird:

Die Beklagte wird verurteilt,

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 500.000 DM zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für die Versendung von apothekenpflichtigen Arzneimitteln wie nachfolgend wiedergegeben zu werben:

(Es folgen unverändert die Ablichtungen der Internetausdrucke wie auf S.3-58 der angefochtenen Entscheidung.)

2.) Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin zu 30 % und die Beklagte zu 70 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 15 % und die Beklagte zu 85 % zu tragen.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in nachbenannter Höhe abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit jeweils in derselben Höhe leistet. Es ist Sicherheit in folgender Höhe zu leisten bzw. sind folgende Beträge zu hinterlegen:

Bei Vollstreckung des Anspruches auf

a) Unterlassung 70.000,00 DM

b) Kostenerstattung 14.000,00 DM

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 4.000 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Beiden Parteien wird nachgelassen, die Sicherheiten auch durch Stellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.

4.) Die Beschwer der Beklagten wird auf 70.000 DM festgesetzt. Tatbestand:

Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der ambulanten Versorgung schwerstkranker Patienten. Es handelt sich insbesondere um Krebskranke und um Mucoviszidose-Patienten sowie um solche Personen, die künstlich (enteral/parenteral) ernährt werden müssen.

Die Klägerin beanstandet den Internetauftritt der Beklagten. Wegen des Inhalts und der Ausgestaltung der angegriffenen Homepage der Beklagten wird auf den 56 Seiten umfassenden Papierausdruck verwiesen, wie er - als Seiten 3 - 58 - Bestandteil der angefochtenen Entscheidung ist. Zwischen den Parteien ist ein weiterer Rechtsstreit umgekehrten Rubrums anhängig (6 U 186/00 = 81 O 198/00 LG Köln), in dem die Prospektwerbung der Klägerin Verfahrensgegenstand ist.

Die Beklagte ist - wie der Homepage unter "w.ü.u." entnommen werden kann - ein Zusammenschluss von Apothekern. Dementsprechend arbeitet sie mit eigenen Apotheken, den sogenannten "Apoteral-Apotheken", zusammen.

Die Klägerin beanstandet die Verletzung einer Vielzahl von Vorschriften aus der ApBetrO, dem HWG, dem AMG und dem UWG durch das von der Beklagten angebotene Versorgungssystem.

So sei gemäß §§ 17 Abs. 2 ApBetrO, § 43 AMG die Versendung von Arzneimitteln aus der Apotheke oder die Zustellung durch Boten nur in begründeten Einzelfällen zulässig und außerhalb einer Apotheke vollständig unzulässig. Sofern ein solcher Versand ausnahmsweise zulässig sei, dürfe er gemäß § 8 HWG nicht beworben werden. Unter Verstoß gegen diese Vorschriften enthalte die Internetwerbung an einer Vielzahl von im einzelnen auf Bl.63 f aufgelisteten Stellen Aussagen, durch die die Beklagte einen solchen Versand bewerbe.

Soweit die Klägerin die Verletzung weiterer Rechtsvorschriften gerügt hat, wird auf ihre erstinstanzlichen Schriftsätze verwiesen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 500.000 DM zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für die Versendung, den Absatz und die Behandlung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln und Dienstleistungen wie nachstehend wiedergegeben zu werben:

(Es folgte die oben erwähnte 56 Seiten umfassende Kopie des Papierausdruckes der angegriffenen Homepage der Beklagten).

Die Beklagte hat die Antragsfassung kritisiert und zur Rechtslage u.a. ausgeführt,

es liege keine Versandwerbung vor:

Was zunächst die ApBetrO angehe, so sei diese auf sie schon gar nicht anwendbar, weil sie keine Apotheke betreibe. Zudem sei jedenfalls § 17 ApBetrO nicht einschlägig, weil sie kein Arzneimittel in Verkehr bringe, versende oder per Boten zustelle. Auch § 8 HWG greife nicht ein, weil sie jedenfalls nicht - wie dies die Vorschrift voraussetze - eine "produktspezifische Absatzwerbung" betreibe. Auf der Homepage sei kein einziges Arzneimittel mit Handelsnamen oder Wirkstoffbezeichnung erwähnt. Die Werbung befasse sich vielmehr ausschließlich mit den "Homecare-Leisungen" (gemeint ist eine ambulante "Rundum-Versorgung" für schwer pflegebedürftige Kranke). Im übrigen müsse die angegriffene Werbeaussage vor folgenden Hintergrund gesehen werden:

Es handele sich um schwerst pflegebedürftige Patienten, die regelmäßig nicht in der Lage seien, sich ihre notwendigen Medikamente selbst zu besorgen. Damit sei das gesetzliche Leitbild des § 17 ApBetrO sowie des § 43 AMG, nämlich die Verabreichung der Medikamente in der Apotheke an den Patienten, nicht erfüllt. In dieser Situation lasse sich der Umstand, dass im Rahmen des Gesamtangebotes auch Arzneimittel von Apotheken abgegeben werden, nicht werblich umschreiben, ohne zumindest sinngemäß von einer "Versorgung", sowie von "Arzneimitteln" und "von Apotheken" zu sprechen.

Auch die weiter herangezogenen Rechtsvorschriften seien nicht erfüllt.

Das Landgericht hat der Klage unter Bezugnahme auf sein Urteil in der erwähnten Parallelsache, in der die Klage abgewiesen worden ist, mit der Begründ...


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