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| AMG § 43 | |
| AMG § 43 Abs. 1 | |
| AMG § 43 Abs. 1 S. 1 | |
| ApoBetrO § 17 Abs. 2 S. 1 | |
| HWG § 8 | |
| HWG § 9 | |
| HWG § 10 | |
| HWG § 12 | |
| HWG § 8 Abs. 1 | |
| ZPO § 97 Abs. 1 | |
| ZPO § 708 Nr. 10 | |
| ZPO § 711 | |
| ZPO § 546 Abs. 2 |
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
6 U 186/00
Anlage zum Verkündungsprotokoll vom 7.9.2001
verkündet am 7.9.2001
In dem Rechtsstreit
hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 13.6.2001 unter Mitwirkung seiner Mitglieder Dr. Schwippert, Schütze und von Hellfeld
für Recht erkannt:
Tenor:
1.) Die Berufung der Klägerin gegen das am 1.9.2000 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 198/00 - wird zurückgewiesen.
2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 11.500 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Beiden Parteien wird nachgelassen, die Sicherheit durch Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich rechtlichen Sparkasse zu erbringen.
4.) Die Beschwer der Klägerin wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Tatbestand:
Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der ambulanten Versorgung schwerstkranker Patienten. Es handelt sich insbesondere um Krebskranke und um Mucoviszidose-Patienten sowie um solche Personen, die künstlich (enteral/parenteral) ernährt werden müssen. Schwerpunkt des Vorwurfs der Klägerin ist ihre Behauptung, die Beklagte erwecke bei ihren Patienten den Eindruck, diese mit den von ihnen ständig benötigten Medikamenten selbst zu beliefern und so Versorgungsleistungen zu erbringen, die den Apotheken vorbehalten seien. Die Klägerin stützt sich dazu auf die im Original als Anlagen B 1 - B 3 zur Klageerwiderung vorgelegten, in Hülle Bl.54 bis 56 befindlichen drei Werbeprospekte der Beklagten, die unter der Überschrift "P.z.H." die enterale Ernährungstherapie, die parenterale Ernährungstherapie bzw. die I.T.b.M. zum Gegenstand haben. Diese Werbematerialien, die in erster Linie für Ärzte vorgesehen sind, versendet die Beklagte auch an Altenheime und potentielle Patienten.
Die Klägerin ist der Auffassung, mit den Angaben in jenen Prospekten verstoße die Beklagte gegen § 43 Abs. 1 S. 1 AMG, sowie gegen verschiedene Bestimmungen der ApoBetrO und des HWG.
Die Beklagte, die - was unstreitig ist - auch pharmazeutische Herstellerin sei, vermittle durch alle drei Werbeprospekte den Eindruck, dass sie im Rahmen der Betreuung der schwerstkranken Patienten diese auch mit Medikamenten versorge, was sie nach der vorgenannten Bestimmung nicht dürfe. So biete die Beklagte in dem Mucoviszidose Prospekt mit dem Untertitel I.T.b.M., in dem es um die intravenöse Therapie, also die Verabreichung von Arzneimitteln gehe, ein "umfassendes Betreuungsprogramm in der Klinik und zu Hause" bzw. eine "Komplettversorgung". Diese erfasse also offenbar einschränkungslos das gesamte Spektrum der therapeutischen Leistungen, derer ein Mucoviszidosekranker bedürfe. In diesem Rahmen erhalte der Patient auch, und sogar in erster Linie, apothekenpflichtige Arzneimittel. Dasselbe Bild ergebe sich bei der Werbung der Beklagten im Bereich der parenteralen Ernährungstherapie. Auch dort werde ein "komplettes Betreuungsprogramm" angeboten und der Patient "mit den für ihn hergestellten Mischinfusionslösungen versorgt". Da die Beklagte unter dem Stichwort "P.z.H." werbe, werde als Kernstück der Dienstleistung der Transport apothekenpflichtiger Arzneimittel zum Patienten und die Verschaffung der Verfügungsgewalt über das Medikament deutlich. Dies werde auch besonders durch das Schaubild auf der rechten Innenseite der Prospekte für parenterale Ernährungstherapie bzw. Mucoviszidosebehandlung ausgedrückt. Dort werde dem Leser vor Augen geführt, dass zwar die Herstellung der Medikamente bzw. der Mischinfusionen von Apotheken vorgenommen werde, dass die hergestellten Arzneimittel aber tatsächlich durch die Beklagte, nämlich im Rahmen der - in den erwähnten Schaubildern ausdrücklich so genannten - "Komplettversorgung" bzw. der "Belieferung für die weiteren Therapietage", zum Patienten verbracht würden.
Hierdurch würden die Arzneimittel entgegen § 43 Abs.1 AMG zum einen deswegen unzulässig in Verkehr gebracht, weil die Beklagte keine Apotheke sei, und zum anderen deswegen, weil in dem geschilderten Ablauf auch ein Versand der Medikamente liege. Im übrigen verstoße die Werbung aus im einzelnen dargelegten Gründen auch gegen §§ 8, 9, 10 und 12 HWG sowie § 17 Abs.2 S.1 ApoBetrO.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken für die Abgabe apothekenpflichtiger Arzneimittel außerhalb einer Apotheke und insbesondere im Wege des Versandes wie nachfolgend wiedergegeben zu werben:
(Es folgte eine Ablichtung jeweils aller vier Seiten der erwähnten drei Prospekte. Wegen deren Ausgestaltung wird auf die Wiedergabe innerhalb der zweitinstanzlichen Anträge der Klägerin, unten S. 6-17, verwiesen.)
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Soweit es um die Informationsbroschüre bzgl. der enteralen Ernährungstherapie gehe, seien die Vorwürfe, so hat die Beklagte eingewandt, bereits deswegen unbegründet, weil durch die Ernährungstherapie kein Arzneimittel betroffen sei.
Auch hinsichtlich der beiden anderen Prospekte liege ein Gesetzesverstoß indes nicht vor. Insbesondere verstoße sie nicht gegen § 43 Abs.1 S.1 AMG.
Entgegen der Auffassung der Klägerin bringe sie durch die Werbung gerade nicht zum Ausdruck, dass sie selbst Arzneimittel in Verkehr bringe bzw. Versandhandel mit Arzneimitteln betreibe. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der jew...
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