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| ZPO § 708 Nr. 10 | |
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| BZRG § 51 | |
| BZRG § 52 | |
| BZRG § 32 Abs. 2 Nr. 3 | |
| BZRG § 32 Nr. 5 | |
| BZRG § 46 Abs. 1 Nr. 1 a | |
| BZRG § 46 Abs. 1 Nr. 2 a | |
| BZRG § 46 Abs. 1 Nr. 1 d | |
| BZRG § 36 Abs. 2 Nr. 1 | |
| BZRG § 47 Abs. 3 |
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
9 U 18/01
Anlage zum Protokoll vom 4.9.2001
Verkündet am 4.9.2001
In dem Rechtsstreit
pp.
hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Münstermann, die Richterin am Oberlandesgericht Keller und die Richterin am Landgericht Mähr
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 16. November 2000 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 9 O 277/00 - geändert und neu gefaßt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig und begründet.
Der Kläger hat wegen der behaupteten Entwendung des Motorrads der Marke Y. R6 mit dem amtlichen Kennzeichen ..-.. 26 keinen Anspruch aus der Kaskoversicherung, §§ 1, 49 VVG in Verb. mit § 12 Abs. 1 I b AKB. Einen Diebstahl des Zweirades vermag der Kläger nicht zu beweisen. Die vom Landgericht vorgenommene Anhörung darf nicht berücksichtigt werden, und eine erneute Anhörung ist nicht angezeigt, weil der Kläger unglaubwürdig ist.
Die Rechtsprechung gewährt dem Versicherungsnehmer, der grundsätzlich die tatbestandlichen Voraussetzungen seines Anspruchs beweisen muß (BGH VersR 1987, 1007), in Entwendungsfällen Beweiserleichterungen. Diese gelten insbesondere im Bereich der Kfz-Versicherung, weil in der Regel keine Zeugen zur Verfügung stehen, die einen behaupteten Diebstahl bestätigen könnten (ausführlich: Römer NJW 1996, 2329 ff m. Nachw. zur Rechtsprechung). Es ist als genügend anzusehen, daß der Versicherungsnehmer Tatsachen vorträgt und gegebenenfalls beweist, aus denen sich das äußere Bild eines versicherten Diebstahls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ergibt. Erforderlich ist insoweit, daß der Versicherungsnehmer beweist, das Fahrzeug an bestimmter Stelle abgestellt und später nicht wieder aufgefunden zu haben (BGH NJW VersR 1993, 571 = r+s 1993, 169; BGH VersR 1991, 1047 = r+s 1991, 294). Hinsichtlich dieser Minimaltatsachen ist der Vollbeweis zu erbringen. Beweiserleichterungen gibt es insoweit nicht.
Stehen dem Versicherungsnehmer - so wie dies hier der Fall ist - keine Zeugen zur Verfügung, um die genannten Mindesttatsachen zu beweisen, so kann eine Parteivernehmung gemäß § 448 ZPO in Betracht kommen, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen, wenn also ausreichende Anhaltspunkte vorliegen, die die Behauptungen des Versicherungsnehmers in gewissem Maße wahrscheinlich machen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Die Nachbarn, die der Kläger dazu benennt, daß er nach Entdeckung des Diebstahls "aufgelöst" gewesen sei, sind nicht zu vernehmen, weil die von ihnen zu bestätigenden Beobachtungen als Indiztatsachen nicht ausreichen, den Schluß auf einen Diebstahl zuzulassen. Abgesehen hiervon, kommt eine Parteivernehmung nach § 448 ZPO auch deshalb nicht in Betracht, weil Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers bestehen (BGH VersR 1992, 867 = r+s 1992, 221 und BGH VersR 1991, 917 = r+s 1991, 221), wie noch auszuführen ist.
Letztlich kommt bei der hier gegebenen Sachlage zum Nachweis des äußeren Bildes nur eine Anhörung des Klägers gemäß § 141 ZPO in Betracht(dazu BGH r+s 1993, 169 = VersR 1993, 571; BGH r+s 1992, 221 = VersR 1992, 867), so wie sie vom Landgericht vorgenommen wurde. Der Senat ist jedoch gehindert, das Ergebnis der Anhörung zu verwerten und ergänzend eine eigene Anhörung des Klägers vorzunehmen (zur ergänzenden Anhörung bestünde angesichts des Inhalts der Akten, insbesondere der Strafakten Anlaß). Eine Anhörung des Klägers zum Diebstahl hat jedoch zu unterbleiben, sie kann hier nicht zu einer Verurteilung der Beklagten führen, denn es bestehen schwerwiegende Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit. Diese Zweifel ergeben sich in erster Linie aus den unstreitigen Vorstrafen des Klägers.
Bei der Entwic...
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