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Die Kündigung nur des Ergebnisabführungsteils eines als "Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages" im Handelsregister eingetragenen Unternehmervertrages (hier: zwischen einer GmbH & Co KG und einer GmbH) ist nicht möglich, da inhaltlich auf eine unzulässige einseitige Änderung des Organschaftsvertrages gerichtet.
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.04.2001 - 11 Wx 77/00 - rechtskräftig.
11 Wx 77/00 T 1/00 KfH III
Karlsruhe, 12. April 2001
In Sachen
hier: weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen die Ablehnung einer Eintragung ins Handelsregister
Beschluss
Tenor:
1. Die weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 5. Mai 2000 (T 1/00 KfH III) wird zurückgewiesen.
2. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf DM 10.000,00 festgesetzt.
Gründe
I.
Mit Schreiben vom 20.12.1999 meldete der Geschäftsführer der A GmbH (=Antragstellerin) die Beendigung des Ergebnisabführungsteils des Unternehmensvertrags zwischen ihr und der B GmbH & Co KG vom 30.07.1993 auf Grund außerordentlicher Kündigung der A GmbH mit Wirkung zum 30.11.1999 zur Eintragung in das Handelsregister an. Der Anmeldung beigefügt war ein Kündigungsschreiben der Antragstellerin vom 17.12.1999 hinsichtlich des Ergebnisabführungsteils mit Wirkung zum 30.11.1999, auf dem sich auch eine Einverständniserklärung für die B GmbH & Co KG bezüglich der Kündigung befindet.
Das Amtsgericht lehnte die Eintragung der Anmeldung ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin wies das Landgericht zurück. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde der Antragstellerin.
II.
Die gem. §§ 27 Abs.1, 29 Abs.1 FGG zulässige weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Der im Handelsregister des Amtsgerichts eingetragene "Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag" enthält in § 1 die Unterstellung der Leitung der Antragstellerin unter die B GmbH & Co KG, in § 2 eine Gewinnabführungsvereinbarung mit Verlustübernahme und in § 3 Regelungen zu Inkrafttreten und Beendigung des Vertrages.
Die Kündigungserklärung vom 17.12.1999 betrifft nur die Regelungen unter § 2. Dies stellt, wie die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben, eine unzulässige Teilkündigung dar. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin handelt es sich nicht um zwei inhaltlich selbständige Verträge, die nur äußerlich in einer Urkunde zusammengefasst wurden, sondern um einen einheitlichen Unternehmensvertrag, der allgemein als Organschaftsvertrag bezeichnet wird (vgl. Scholz/Emmerich GmbHG 9. Aufl. Anhang Konzernrecht Rdnr. 204; Hüffer, AktG, 4. Aufl., § 291 Rdnr. 24; Geßler/Hefermehl AktG § 291 Rdnr. 37). Eine Verknüpfung von Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, wie sie ...
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