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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 30.04.2001
Aktenzeichen: 3 Ss 6/01
Rechtsgebiete: StVG, StVO, OWiG, BKatV


Vorschriften:
      StVG § 25 Abs. 1 Satz 1
      StVO § 1 Abs. 2
      StVO § 37 Abs. 2 Nr. 1
      StVO § 49 Abs. 1 Nr. 1
      StVO § 49 Abs. 3 Nr. 3
      OWiG § 17 Abs. 3
      BKatV § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. Nr. 34. 1 BKat

Leitsatz

1. Die Vorfahrt im Straßenverkehr ist kein absolutes Recht, sondern Bestandteil eines Systems von verkehrsrechtlichen Verhaltensregeln. Deshalb müssen Kraftfahrzeugführer ihr Verhalten ständig vorausschauend der vermutlichen Weiterentwicklung der Verkehrslage anpassen und ggf. auf ihren Vorrang verzichten. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie sich selbst verkehrswidrig verhalten.

2. a) Eine Fußgängerampel dient nicht dem Schutz des eine Vorfahrtsstraße kreuzenden Querverkehrs. Die Aufstellung solcher Lichtzeichenanlagen hat vielmehr vornehmlich den Fußgängerverkehr im Auge, um diesem ein gefahrloses Überqueren der Straße zu ermöglichen.

b) Anders ist die Rechtslage aber zu beurteilen, wenn das Lichtzeichen unmittelbar am Kreuzungsbereich aufgestellt ist. Dann hat eine Fußgängerampel jedenfalls auch für den Kraftfahrzeugquerverkehr Belang (Anschluss an OLG Hamm DAR 1997, 277).

3. a) Ein atypischer Rotlichtverstoß, welcher die Verhängung eines Fahrverbots nach §§ 25 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BkatVO i.V.m. Nr. 34 .1 BKat nicht gebietet, kann auch dann vorliegen, wenn das Verhalten eines Dritten einen Unfall im Straßenverkehr ursächlich herbeiführt.

b) Bei der Frage der Gebotenheit eines Fahrverbots in einem solchen Falle ist die zivilrechtliche Beurteilung die Haftungsverteilung zwischen den Unfallparteien i.S.e. Quotelung der Verschuldensanteile nicht maßgebend. Vielmehr kommt es allein auf die Bewertung der Pflichtenlage an, wie sich diese aus der objektivierten Sicht d. Betroffenen darstellt. Weicht etwa die subjektive Pflichtwidrigkeit vom Regelfall in derart erheblicher Weise ab, dass ihr nicht mehr der Vorwurf des groben Leichtsinns, der groben Nachlässigkeit oder der Gleichgültigkeit anhaftet, so wird ein Fahrverbot nicht veranlasst sein.

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30. April 2001 - 3 Ss 6/01 -


OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 3. Bußgeldsenat

3 Ss 6/01

Bußgeldsache gegen

aus

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

Beschluss vom 30. April 2001

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts R. vom 17. Oktober 2000 dahingehend abgeändert, dass die verhängte Geldbuße auf DM 170 ermäßigt wird und das angeordnete Fahrverbot entfällt.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Jedoch wird die Gebühr um die Hälfte ermäßigt. Von den durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen der Betroffenen trägt die Staatskasse die Hälfte, im übrigen fallen diese der Betroffenen zur Last.

Gründe:

I.

Mit Urteil vom 17.10.2000 hat das Amtsgericht R. die Betroffene wegen fahrlässiger Nichtbefolgung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage unter Verursachung eines Verkehrsunfalles zu einer Geldbuße von DM 250 verurteilt sowie ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat ausgesprochen.

Nach den Feststellungen hatte die Betroffene am 09.05.2000 gegen 7.00 Uhr die vorfahrtsberechtigte M. - Straße von B. in Fahrtrichtung M. mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h befahren. Dabei übersah sie das noch keine Sekunde andauernde Rotlicht einer innerhalb von B. auf der M. - Straße unmittelbar vor dem Kreuzungsbereich M.-/B.-/E. - Straße aufgestellten Fußgängerampel und stieß mit dem Kraftfahrzeug der Zeugin Jacqueline B. zusammen, welche die M - straße von der E. - Straße kommend queren und in die B. - Straße einfahren wollte. Diese hatte vor dem Einfahren in den Kreuzungsbereich das Rotlicht der links von ihr gelegenen Fußgängerampel wahrgenommen und geglaubt, die Betroffene werde an der Fußgängerampel anhalten.

Mit der von der Betroffenen erhobenen Rüge sachlichen Rechts wendet diese sich gegen die gerichtliche Beweiswürdigung; im übrigen beanstandet sie im wesentlichen die Verhängung eines Fahrverbots.

Die Generalstaatsanwaltschaft K. hat auf Verwerfung des Rechtsmittels angetragen.

II.

Das Rechtsmittel hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

1. Soweit sich die Betroffene mit der Sachrüge gegen den Schuldspruch wendet, hat die Überprüfung indes keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen ergeben, weshalb der Senat die Rechtsbeschwerde auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft K., welche dem Verteidiger Gelegenheit zur Gegenäußerung gegeben hat, als unbegründet verworfen hat. Ergänzend ist lediglich zu bemerken:

Zu Recht hat das Amtsgericht neben der Missachtung des Rotlichts nach §§ 37 Abs. 2, 49 Abs. 3 Nr.2 StVO auf das tateinheitliche Vorliegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen die Sorgfaltspflichten eines Kraftfahrzeugführers nach §§ 1 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 1 StVO erkannt. Allerdings hat die Betroffene infolge des Nichtbeachtung des Rotlichts das ihr zustehende Vorfahrtsrecht auf der bevorrechtigten M. - Straße gegenüber der Zeugin Jacqueline B. nicht eingebüßt, denn die Lichtzeichen einer Fußgängerampel heben die durch Verkehrszeichen 301 und 306 getroffenen Verkehrsregelungen nicht auf (OLG Hamm NZV 1998, 246; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Auflage 2001, StVO § 37 Rn 58; § 8 Rn. 44, 30 m.w.N.). Die Vorfahrt im Straßenverkehr ist jedoch kein absolutes Recht, sondern Bestandteil eines Systems von verkehrsrechtlichen Verhaltensregeln (BGH NJW 1982, 1756 f.). Deshalb müssen Kraftfahrzeugführer ihr Verhalten ständig vorausschauend der vermutlichen Weiterentwicklung der Verkehrslage anpassen und ggf auch, insbesondere wenn sie sich - wie hier - selbst verkehrswidrig verhalten, auf ihren Vorrang verzichten (vgl. § 11 Abs. 3 StVO; Hentschel, a.a.O., § 1 Rn. 6, § 8 Rn. 47, 51).

2. Der Rechtsfolgenausspruch hat jedoch nur teilweise Bestand.

a) Die Bußgeldbemessung liegt grundsätzlich im Ermessens des Tatrichters, der sich aufgrund der Hauptverhandlung ein umfassendes Bild vom Gewicht der Tat und der den Täter treffenden Vorwurf zu bilden hat. Deshalb hat sich die Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht darauf zu beschränken, ob der Tatrichter von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist und von seinem Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind nach § 17 Abs.3 OWiG hierbei die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit, der Vorwurf, der den Täter trifft, und ggf. auch dessen wirtschaftliche Verhältnisse. Dabei muss das Gericht erkennen lassen, dass es etwaige besondere Umstände des Einzelfalles berücksichtigt hat. Dies gilt im Grundsatz auch dann, wenn für den begangenen Verstoß im Bußgeldkatalog für Verkehrsordnungswidrigkeiten eine Regelbuße vorgesehen ist. Aus der Natur einer solchen Richtlinie ergibt sich, dass bei Vorliegen von Milderungsgründen bzw. bei erschwerenden Umständen der für den Regelfall vorgesehene Betrag zu unterschreiten bzw. zu erhöhen ist (Göhler, OWiG,12. Auflage 1998, § 17 Rn. 28 b. m.w.N).

b) Das Amtsgericht ist vorliegend von einem Regelfall eines Verstoßens nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 StVO i.V.m. Ziffer 34. 1 des Bußgeldkataloges ausgegangen. Dieser sieht eine Geldbuße in Höhe von DM 250 sowie ein Fahrverbot von einem Monat vor, wenn der Rotlichtverstoß mit einer Gefährdung oder einer Sachbeschädigung einhergeht. Diese Einstufung ist zunächst von Rechts wegen nicht zu beanstanden:

Allerdings geht auch de...


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