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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 20.04.2001
Aktenzeichen: 3A W 17/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:
      ZPO § 91 Abs. 1

Für eine ausländische Partei sind die Kosten eines ausländischen Verkehrsanwalts regelmäßig erstattungsfähig. Die Erstattungsfähigkeit der einer ausländischen Partei entstandenen Kosten eines inländischen Verkehrsanwalts kann dagegen nicht grundsätzlich bejaht werden; vielmehr muss aufgrund einer - allerdings die Auslandsproblematik einbeziehenden - Einzelfallbetrachtung entschieden werden, ob die Kosten eines inländischen Verkehrsanwalts als notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO anzusehen sind (anders u.a. OLG Hamburg MDR 2000, 664).


OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE

Karlsruhe, 20. April 2001

In Sachen

hier: Kostenbeschwerde

Beschluss

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Mannheim vom 18. Januar 2001 - 9 O 255/99 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf DM 1.935,00 festgesetzt.

Gründe:

I.

Die in ansässige Klägerin, eine Handelsgesellschaft, hat gegen die in Deutschland ansässige Beklagte im Urkundsprozess im Wege einer Leistungsklage die Verurteilung zur Abnahme einer bestellten Ware Zug um Zug gegen Zahlung geltend gemacht.

Am 28.04.2000 erging antragsgemäß gegen die Beklagte Vorbehaltsurteil, durch das (u. a.) die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt wurden.

Der Klägervertreter beantragte außer den eigenen Gebühren auch die Kosten der deutschen Korrespondenzanwälte der Klägerin in Höhe von insgesamt DM 2.325,00 gegen die Beklagte festzusetzen. Die Rechtspflegerin wies auf die Grundsätze zur Erstattungsfähigkeit von Verkehrsanwaltskosten bei ausländischen Parteien hin. Es wurde die im Parallelverfahren - 3 W 98/00 - am 27.11.2000 ergangene Beschwerdeentscheidung des Senats abgewartet.

Mit Beschluss vom 18.01.2001 wurden sodann die von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf DM 8.465,00 nebst Zinsen festgesetzt. In den Gründen - wegen deren Einzelheiten auf den Kostenfestsetzungsbeschluss Bezug genommen wird - wird ausgeführt, dass im vorliegenden Fall lediglich die fiktiven Kosten für eine Ratseinholung erstattungsfähig sind.

Hi...


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