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| UWG § 1 |
Leitsatz
Ein inländisches Unternehmen, das einen Handel mit Adressen betreibt, ist grundsätzlich nicht als wettbewerbsrechtlicher Störer anzusehen, wenn ein Erwerber von Adressen Werbesendungen mit wettbewerbswidrigem Inhalt verschickt.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Oberlandesgericht Karlsruhe - Urteil vom 19. April 2001 - 4 U 143/00 -
4 U 143/00 5 O 64/00 KfH
Im Namen des Volkes Urteil
Verkündet am: 19.04.2001
Gall, JOS als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
In Sachen
wegen Unterlassung von Wettbewerb
hat das Oberlandesgericht Karlsruhe - 4. Zivilsenat in Freiburg - auf die mündliche Verhandlung vom 05.04.2001 durch
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Jaeckle
Richter am Oberlandesgericht Dr. Kummle
Richter am Oberlandesgericht Büchler
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Offenburg vom 11.10.2000 - 5 O 64/00 KfH - geändert:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Beschwer des Klägers übersteigt nicht den Betrag von 60.000,00 DM.
5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 50.000,00 DM festgesetzt.
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird abgesehen (§ 543 Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.
1.
Die Klage ist zulässig. Der Kläger ist insbesondere nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG prozeßführungsbefugt, soweit er die Beklagte aufgrund der Störerhaftung in Anspruch nimmt.
Zwar bezieht sich die Prozeßführungs- und Sachbefugnis des Klägers seit dem Inkrafttreten des UWG-Änderungsgesetzes vom 25.07.1994 (BGBl. I S. 1738) nur auf Wettbewerbsverstöße, die von Wettbewerbern ihrer Mitglieder (oder auch von Mitgliedern selbst) begangen worden sind; denn nur insofern verfügt er unter seinen Mitgliedern über eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden, die Leistungen gleicher oder verwandter Art auf dem selben räumlichen Markt anbieten. Ferner stehen die in der Mitgliederliste des Klägers (Anlage K 1, I 13 - 17) aufgeführten Einzelhandelsunternehmen, wozu auch die Versandhandelsunternehmen und Versand GmbH & Co. gehören, nicht unmittelbar in Wettbewerb mit der Beklagten, sondern mit deren jeweiligen Kundenunternehmen. Jedoch ist es in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, daß ein nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG klagebefugter Verband neben dem Verletzer auch dann den Störer in Anspruch nehmen kann, wenn nicht dieser, sondern nur der hauptverantwortlich Handelnde in einem Wettbewerbsverhältnis zu seinen Verbandsmitgliedern steht (BGH WRP 1997, 325 f. - Architektenwettbewerb). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, da zumindest die großen Versandhandelsunternehmen und Versand GmbH & Co. aktuelle oder potentielle Wettbewerber des niederländischen Unternehmens sind. Im Hinblick darauf, daß die Klagebefugnis des Klägers in ständiger Rechtsprechung anerkannt wurde, hat der Senat keine Zweifel an dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen hinsichtlich der personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung. Auch hat die Beklagte im Senatstermin vom 05.04.2001 ausdrücklich ihre Rüge hinsichtlich der fehlenden Klagebefugnis nicht aufrechterhalten (II 197).
2.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die Beklagte aber für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht passivlegitimiert.
a)
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haftet jeder als wettbewerbsrechtlicher Störer, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat - kausal an der Herbeiführung einer rechtswidrigen Beeinträchtigung mitwirkt, wobei es auf ein Verschulden insoweit nicht ankommt (BGH GRUR 1976, 258 = WRP 1976, 162, 165 - Rechenscheibe; BGH NJW-RR 1991, 1258 = GRUR 1991, 769, 770 - Honoraranfrage). Als Mitwirkung genügt auch die Unterstützung...
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