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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 25.04.2001
Aktenzeichen: 6 U 217/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:
      ZPO § 935
      ZPO § 940
      ZPO § 97

Der Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung von Vertragsverstößen erfordert die Glaubhaftmachung, dass der Verfügungsklägerin ein erheblicher, nicht rückgängig zu machender Schaden entstehen würde, wenn sie ihre Rechte im Hauptsacheverfahren verfolgen müsste.


Tatbestand:

Die Verfügungsklägerin (nachfolgend: Klägerin) betreibt ein Tonträgerunternehmen. Der Verfügungsbeklagte (nachfolgend: Beklagter) ist Künstler (Komponist, Texter, Musiker und Sänger). Die Parteien schlossen am 1. 04. 1998 einen Künstlervertrag.

Dessen Ziffer 1 hat folgenden Wortlaut:

Gegenstand des Vertrags ist die Herstellung und Auswertung von Tonaufnahmen und hierzu gemachten Bildaufnahmen ( Aufnahmen ) mit Darbietungen des Künstlers auf Ton- und Bildtonträgern.

1.1 Zu diesem Zweck verpflichtet sich der Künstler, sich weltweit ausschließlich (der Klägerin) zur Durchführung von Solo-Aufnahmen sowie gemeinsamen Aufnahmen mit anderen Künstlern oder Künstlerobjekten zur Verfügung zu stellen und (der Klägerin) alle zur Auswertung der Aufnahmen erforderlichen Rechte zu übertragen.

1.4 Ebenfalls nicht Gegenstand des Vertrags und von der Exklusivität des Vertrages ausgenommen sind Live-Aktivitäten des Künstlers in der Künstlergruppe "S. M.", die Herstellung von Tonaufnahmen für diese Künstlergruppe sowie der Eigenvertrieb von Tonträgern dieser Künstlergruppe durch die Künstlergruppe selbst. Bei sämtlichen Aktivitäten der Künstlergruppe "S. M." hat ein Hinweis auf vertragsgegenständliche Aufnahmen und Projekte zu unterbleiben.

Der Beklagte kündigte diesen Vertrag am 1. 04. 98 ordentlich und am 28. 02. 01 fristlos aus wichtigem Grund. Die Klägerin hält die Kündigungen für unwirksam, vielmehr habe der Beklagte ihre Exklusivrechte aus dem Künstlervertrag u.a. durch die Überlassung eines Musikvideos zu dem Singletonträger der Gruppe " S M." mit dem Titel "Geh davon aus, dass....", an dem der Beklagte als Sänger mitgewirkt hat, an die Musiksender VIVA TV und NTV verletzt. Durch die Ausstrahlung dieses Musikvideo...


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