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Die Begründung des alleinigen Besitzes am Nachlassgegenstand durch einen Miterben vor der Auseinandersetzung des Nachlasses kann als Anmaßung einer tatsächlich nicht bestehenden Alleinerbenstellung verstanden werden, wenn sie mit einer Negierung des den übrigen Miterben zustehenden Rechts zum Mitbesitz verbunden ist.
Der Ersatzanspruch des Herausgabeberechtigten im Fall der Unmöglichkeit der Herausgabe des Nachlassgegenstands, hier: eines Aktiendepots, umfasst dessen Wert und den Gewinn, der ihm infolge des Unvermögens des Rückgewährpflichtigen zur Herausgabe entgeht. Für die Wertbemessung ist der Zeitpunkt des Herausgabeverlangens maßgeblich.
Geschäftsnummer: 12 U 1126/06
Verkündet am 24.09.2007,
in dem Rechtsstreit
wegen eines Anspruches auf Schadensersatz wegen Unmöglichkeit der Herausgabe des Erbschaftsbesitzes.
Der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dierkes, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Eschelbach und die Richterin am Oberlandesgericht Kagerbauer
auf die mündliche Verhandlung vom 20. August 2007
für Recht erkannt:
Tenor:
I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 31. Juli 2006 in der Fassung der Berichtigungsbeschlüsse vom 7. August 2006, vom 18. August 2006 und vom 11. September 2006 wird zurückgewiesen.
II. Auf die Berufung der Kläger wird das genannte Urteil teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:
Das Versäumnisurteil des Landgerichts Koblenz vom 19. April 2000 wird aufrecht erhalten, soweit der Beklagte darin verurteilt ist,
an die Klägerin zu 1) 1.045.656,34 Euro (2.045.126,04 DM) und
an den Kläger zu 2) 994.527,15 Euro (1.945.126,04 DM)
jeweils nebst Zinsen in Höhe von 4 % seit dem 24. Mai 2000
zu zahlen. Hinsichtlich des weiter gehenden Ausspruchs über die Zinsforderung wird das Versäumnisurteil aufgehoben.
III. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch die Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der jeweils beizutreibenden Forderung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Parteien sind aufgrund eines Testaments vom 10. August 1972 nebst Nachtrag vom 13. Februar 1980 Miterben zu je einem Drittel Anteil am Nachlass der am 13. Oktober 1985 in B. verstorbenen K. E. H., die am 19. Dezember 1906 in C. geboren wurde. Die Kläger sind die Kinder des Beklagten. Die Erblasserin war eine von drei Töchtern des Industriellen S. aus C. , der seinerseits ein Vermögen hinterlassen hatte. K. E. H. wiederum hatte vor diesem Hintergrund Vermögen in der damaligen DDR und in der Bundesrepublik Deutschland hinterlassen. Ihr in der DDR belegener Nachlass ist im Wege der Realteilung aufgelöst worden. Im Streit ist in dem vorliegenden Rechtsstreit nur ein Teil des so genannten Westvermögens der Erblasserin, wobei sich der Schadensersatzanspruch der Kläger auf die Unmöglichkeit der Herausgabe des auf sie entfallenden Anteils eines Aktiendepots beschränkt, das beim Erbfall einen Kurswert von 1.325.196 DM (677.561,96 Euro) hatte. Für die Wertbemessung im Hinblick auf abzusetzende Nachlassverbindlichkeiten ist aber auch das von der Klage für sich genommen nicht umfasste Barvermögen aus dem Nachlass der K. E. H.l von Bedeutung, das nach Abzug von 40 % wegen eines Vermächtnisses immer noch zumindest 191.707 DM umfasst hatte. Hintergrund des Prozesses ist ferner der Erbschaftsstreit nach dem Tode der Großmutter der Kläger und Mutter des Beklagten, M. I. L., die ihr Vermögen in der Bundesrepublik dem Beklagten, ihr Vermögen in der DDR aber vor dem Hintergrund einer Tätigkeit des Beklagten als "Republikflüchtling" und "Fluchthelfer" den Klägern hinterlassen hatte. Der Beklagte hatte freilich zunächst auch dieses "Ostvermögen" vereinnahmt, weil er, wie er auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumt hat, die Erbeinsetzung der Kläger insoweit als nicht gewollt ansah. Seine Mutter habe den DDR-Nachlass wegen seiner Republikflucht nur "formal" auf die Kläger übertragen wollen; der Sache nach sei seine Erbenstellung gewollt gewesen.
Die Kläger wussten zur Zeit des Erbfalls nach K. E. H. zwar, dass sie Miterben geworden waren; sie kannten aber den Umfang des (West-) Nachlasses, den der Beklagte einmal gegenüber DDR-Behörden mit 17.500 DM angegeben hatte, nicht, zumal ein weiterer Erbfall nach dem Tod der Großmutter der Kläger und Mutter des Beklagten vorangegangen war und der Beklagte den Klägern schon das diesbezügliche Testament vorenthalten hatte . Der Beklagte erteilte den Klägern - unbeschadet der Mitteilung einer nicht weiter erläuterten groben "Aufstellung" von Wertsummen, nicht aber von konkreten Aktienbeständen - über das Depot erst dann nähere Auskunft, als er dazu im Klageweg verurteilt worden und die dann immer noch unvollkommene Auskunft im Vollstreckungsverfahren erzwungen worden war.
Die Erblasserin hatte freilich in ihrer letztwilligen Verfügung nicht nur die Parteien dieses Rechtsstreits zu Erben eingesetzt, sondern auch ein Vermächtnis an ihre nach "Republikflucht" in der DDR enteignete Schwester E. T. angeordnet. Die Parteien schlossen insoweit in einem Vorprozess mit der Vermächtnisnehmerin E. T. bei dem Landgericht Koblenz - 9 O 324/86 - am 25. September 1987 einen Vergleich des Inhalts, dass sie sich dazu verpflichten, der Vermächtnisnehmerin E. T. 40 % des Nachlasses im Wege der Realteilung zu übertragen. Nach dieser Realteilung waren der Erbengemeinschaft aber immerhin noch 3.856 Stück Aktien verschiedener Unternehmen (Standardwerte) verblieben. Diese Aktien übertrug der Beklagte durch Anweisung vom 11. März 1988 an die D. Bank AG in sein persönliches Aktiendepot. Er erwarb und verkaufte daraus in der Folgezeit Aktien in der Weise, dass der aus dem Nachlass der K. E. H. herrührende Bestand nicht mehr unterscheidbar war.
Nach Begleichung von Nachlassverbindlichkeiten in Höhe von 127.503,01 DM sowie der Bezahlung von auf die Kläger entfallender Erbschaftssteuer in Höhe von 96.356 DM verwaltete der Beklagte den restlichen Nachlass in Form von Aktien nach Gutdünken, ohne dass freilich eine Nachlassverwaltung im Rechtssinne angeordnet gewesen wäre.
Der Beklagte zahlte in den Jahren 1992 - dann bei Eintritt der Volljährigkeit des Klägers zu 2) - und 1993 rund 100.000 DM an den Kläger zu 2) aus. Über den Bestand und Wert des Aktiendepots ließ er ihn aber - nach seiner Bekundung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat - bewusst im Unklaren, um ihn auf seinem Lebensweg nicht aus dem Kurs zu bringen. Der Beklagte übertrug im Jahre 1988 Wertpapiere auf ein Depot der Klägerin zu 1), an die er zudem in den Jahren 1989 und 1990 Barzahlungen in Höhe von 89.247 DM erbracht hatte. In der Folgezeit verfügte er ohne Wissen der Kläger, die deswegen erst unter dem 23. März 1994 Auskunftsklage erhoben, über die Aktien und veräußerte angesichts eines zeitweiligen Kursverlusts schließlich alle restlichen Wertpapiere, die allerdings ohne diesen Verkauf in der Folgezeit wieder eine Wertsteigerung erfahren hätten. Die Kläger fordern deshalb von ihm Wert- oder Schadensersatz, wobei sie von einem Ausgangsbestand des Depots vom 7. Januar 1988, dem Tag der Verwaltungsübernahme aufgrund des Vorprozesses, ausgehen und bezüglich des Endstandes der Wertbemessung auf einen Zeitpunkt der erstmaligen außergerichtlichen Anspruchserhebung vom 17. Januar 2000 (bei Klageerhebung unter dem 17. Februar 2000) abstellen. Sie haben behauptet, sie hätten die Aktien ohne die eigenmächtigen Verfügungen des Klägers erst dann veräußert, wenn sie ihnen im Wege der Erbauseinandersetzung zur Verfügung gestellt worden wären. Bis zu diesem Zeitpunkt wäre durch Zinsen und Dividenden ein Vermögenszuwachs des Teilnachlasses erfolgt, der noch nur durch Depotverwaltungsgebühren und Nachlassverwaltungskosten geschmälert worden wäre. Der Stichtag sei auch nach der Klagevorbereitung, nicht etwa nach einem Höchststand des Börsenkurses, der Anfang 1999 vorgelegen hätte, gewählt worden.
Die Kläger haben vorgetragen, der Beklagte sei nicht dazu bevollmächtigt gewesen, die Wertpapiere der Erbengemeinschaft aus dem Nachlassbestand zu verkaufen. Eine am 12. Mai 1989 notariell beurkundete Vollmacht für den Beklagten habe nur zur Abwicklung des Vermächtnisses für E. T. und zur Nachlassauseinandersetzung gedient. Eine Generalvollmacht der Klägerin zu 1) vom 22. Mai 1990 für die Vertretung in allen Erbschaftsangelegenheiten des Nachlasses nach K. E. H. sei erst nach Verkauf der Aktien aus dem Wertpapierdepot des Nachlasses erteilt worden und deshalb ins Leere gegangen. Zudem habe sie im Innenverhältnis der Erbengemeinschaft keine Wirkung gehabt, da es dabei nur um die Vertretung gegenüber Dritten mit dem Ziel der Inbesitznahme des Nachlasses gegangen sei. Auch sei die Veräußerung der Wertpapiere nicht von der Klägerin zu 1) nachträglich genehmigt worden. In der genannten Vollmachterteilung sei insbesondere keine Billigung des Wertpapierverkaufs zu sehen, zumal ihnen dieser Verkauf unbekannt gewesen sei. Der Kläger zu 2) habe nie eine in diese Richtung deutende Willenserklärung abgegeben. Er sei zum Zeitpunkt der Übernahme der Erbschaft schließlich nicht voll geschäftsfähig gewesen. Der Beklagte hätte daher gemäß § 1640 Abs. 1 BGB ein Verzeichnis beim Vormundschaftsgericht einreichen müssen; eine solche Maßnahme der Vermögenssorge habe er nicht ergriffen. Der Beklagte habe auch keine Abrechnung erteilt und keine Nachlassauseinandersetzung vorgenommen, sondern das Depot auf unbekannte Weise in sein Vermögen einverleibt und vor dem endgültigen Aktienverkauf eigenmächtig spekulative Geschäfte damit vorgenommen. Die an den Kläger zu 2) gezahlten rund 100.000 DM seien zwar auf den Anspruch auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft anrechenbar, nicht aber die auf die Klägerin zu 1) gezahlten Geldbeträge und die ihr übertragenen Wertpapiere. Diese Leistungen seien nicht aus dem Nachlass erbracht worden, vielmehr habe es sich um schenkweise erbrachte Zuwendungen aus dem sonstigen Vermögen des Beklagten einschließlich des Nachlasses der Großmutter oder des weiteren Nachlasses der Tante in Form von Barvermögen gehandelt. Erbschaftssteuer habe der Beklagte ebenfalls aus dem Barvermögen des Nachlasses beglichen und zudem zu spät gezahlt, so dass durch sein Verschulden an das Finanzamt zu zahlende Zinsen angefallen seien. Wegen der unerlaubten Veräußerung der Aktien aus dem zum Nachlass gehörenden Depot stehe ihnen, den Klägern, ein Anspruch auf Wertersatz zu, der sich nach einer hypothetischen Wertentwicklung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge bemesse. Der Anspruch verjähre erst nach 30 Jahren, so dass die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen sei.
Die Kläger haben beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 2.045.126,04 DM (1.045.656,34 Euro) nebst Prozesszinsen an die Klägerin zu 1) und von 1.945.126,04 DM (994.527,15 Euro) nebst Prozesszinsen an den Kläger zu 2) zu verurteilen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Verjährungseinrede erhoben, die Anwendbarkeit der §§ 2018 ff. BGB bestritten und behauptet, er sei von der Klägerin zu 1) schon anlässlich des Vorprozesses mit der Verwaltung des Nachlasses beauftragt gewesen, wobei er die Vollmachturkunden freilich nicht...
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