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| ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1 | |
| ZPO § 321a | |
| GG Art. 103 Abs. 1 |
Gegen einen Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem die Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen wird, ist die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO in der Fassung des Anhörungsrügengesetzes statthaft.
Prüfungsgegenstand des Sonderrechtsbehelfs ist ausschließlich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG. Diese verfassungsrechtliche Verbürgung gibt den Prozessparteien ein Recht auf INformation, Äußerung und Berücksichtigung. Adressat der Verfassungsnorm ist jeder an der Entscheidung mitwirkende Richter. Die Art und Weise der Beschlussfassung des Berufungsgerichts, die auch im Umlaufverfahren erfolgen kann, entzieht sich aber wegen des Beratungsgeheimnisses einer unmittelbaren Nachprüfung. Dazu steht im Wesentlichen nur die Begründung der angegriffenen Entscheidung zur Verfügung. Die Gerichtsentscheidung muss sich jedoch nicht mit jedem Vorbringen ausdrücklich im Einzelnen auseinandersetzen, sondern nur mit den für die Entscheidung wesentlichen Aspekten.
Geschäftsnummer: 12 U 514/07
in dem Rechtsstreit
wegen eines Schadensersatzanspruches aus einem Verkehrsunfall;
hier: Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO.
Der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dierkes, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Eschelbach und die Richterin am Oberlandesgericht Kagerbauer
am 5. September 2007
beschlossen:
Tenor:
Die Klägerin wird in die Frist zur Erhebung der Anhörungsrüge wiedereingesetzt.
Ihre Anhörungsrüge vom 14. August 2007 gegen den Senatsbeschluss vom 27. Juli 2007 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Anhörungsrügenverfahrens einschließlich der Wiedereinsetzung zu tragen.
Gründe:
I.
Die Parteien haben über Schadensersatzansprüche der Klägerin gegenüber den Beklagten aus einem Unfall gestritten, der sich am 3. November 2004 auf dem Kirmesplatz in B. ereignet haben soll. Die Klägerin ist Schaustellerin in einem Autoscooterbetrieb und unterhält dazu u.a. einen Lkw Mercedes Actros. Dieser Lkw hatte vor der streitgegenständlichen Beschädigung durch einen Unfall am 15. Oktober 2003 einen Vorschaden erlitten. Der Haftpflichtversicherer hatte dazu ein Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. S. eingeholt. Der Haftpflichtversicherer hatte den Vorschaden auf Gutachtenbasis bezahlt. Der Ehemann der Klägerin hatte in diesem Zusammenhang geäußert, dass es auch "sicherlich eine neue Tür gäbe". Der Vorschaden war aber nach den späteren Feststellungen desselben Schadenssachverständigen nicht repariert worden. Er wurde durch die Reparaturarbeiten nach der streitgegenständlichen Beschädigung des Fahrzeugs mit beseitigt. Nach dem Vortrag der Klägerin soll bei diesem neuerlichen Unfall am 3. November 2004 ein Lkw-Anhänger (Packwagen), dessen Halterin die mit der Klägerin verschwägerte Erstbeklagte und der bei der Zweitbeklagten gegen Haftpflicht versichert war, während des Abladevorgangs bei 1 % bis 2,5 % Gefälle in der Längs- und Querrichtung seines etwa in einem 90°-Winkel zum Lkw der Klägerin befindlichen Standortes unbemerkt losgerollt und gegen das Führerhaus des Lkws geprallt sein. Wie das Losrollen des mit Bremsklötzen gesichert gewesenen Anhängers verursacht worden war, sei unklar geblieben. Die Erstbeklagte hatte aber gleichwohl "ihr Verschulden an diesem Unfall eingeräumt und den Schaden bei der Beklagten zu 2) angemeldet". Die Polizei war nicht hinzugerufen worden; die Endstellung der Fahrzeuge nach der Kollision und das sonstige Spurenbild wurden auch sonst nicht festgehalten. Die Klägerin beschrieb den Hergang im "Geschädigten-Fragebogen" wie folgt: "Unsere Zugmaschine stand auf dem Festplatz in B.. Der Anhänger lief in die Zugmaschine, weil jemand den Unterlegkeil entwendet hat. Wer das war, ist nicht festzustellen"; später relativierte sie die Vermutung des Bremsklotzdiebstahls. Als Zeugen benannte die Klägerin ihren Sohn D. W., der aber - ebenso wie der Ehemann der Klägerin - bei der späteren Zeugenvernehmung angab, das eigentliche Unfallgeschehen nicht gesehen zu haben. Frühere Fahrzeugschäden wurden im "Geschädigten-Fragebogen" mittels Durchstreichens des dafür vorgesehenen Feldes im Fragebogen verneint. Im vorgerichtlich von der Zweitbeklagten eingeholten Schadensgutachten des Sachverständigen F. wurden Vorschäden festgehalten. Danach beauftragte die Zweitbeklagte den Sachverständigen Dipl. Ing. S. Dieser stellte einen "massiven" Altschaden fest, der "nicht repariert" worden sei.
Die Klägerin hat mit ihrer Klage zuerst einen Sachschaden in Höhe von 5.259,88 Euro, nach teilweiser Klagerücknahme später nur noch in Höhe von 3.114,79 Euro nebst Verzugszinsen geltend gemacht. Die Zweitbeklagte hat auch in Nebenintervention für die Erstbeklagte Klageabweisung beantragt und einen gestellten Unfall geltend gemacht. Sie hat darauf verwiesen, dass - unbestritten - ein ähnlicher Vorgang im Verantwortungsbereich der Erstbeklagten bereits früher einmal gegenüber einem Versicherer geltend gemacht worden sei. Der ungewöhnliche Ablauf des behaupteten Geschehens, das sofortige Schuldanerkenntnis der Erstbeklagten, die zweifelhafte Mitteilung der Klägerin über eine Entwendung der Unterlegkeile am Anhänger, der in der Schadensmeldung noch verneinte Vorschaden am Lkw, das Fehlen von Zeugen und Unterlassen der Herbeirufung der Polizei, die Geeignetheit der unfallbeteiligten Fahrzeuge für einen gestellten Unfall und das fehlende Risiko für Personen in den unbemannten Fahrzeugen seien Indizien, die für eine Manipulation sprechen würden.
Nach Durchführung einer Beweisaufnahme wies der Einzelrichter der 11. Zivilkammer des Landgerichts Trier durch Urteil vom 9. März 2007 die Klage ab. Er war der Überzeugung, dass das Schadensereignis mit Einverständnis der Klägerin sowie der Erstbeklagten bewusst herbeigeführt worden sei. Die vernommenen Zeugen hatten nach ihrer Darstellung das eigentliche Unfallgeschehen nicht gesehen; der gerichtliche Sachverständige P. konnte den von der Klägerin beschriebenen Geschehensablauf weder bestätigen noch widerlegen, insbesondere weil die Fahrzeugendstellung nicht dokumentiert worden war. Das Landgericht nahm aufgrund der sonstigen Umstände an, das Vorliegen eines gestellten Unfalls ergebe aus der Gesamtschau von Indizien. Auffällig sei, dass auf dem Kirmesgelände eine Vielzahl von Personen beim Aufbau der Fahrgeschäfte anwesend gewesen sei, sich aber kein Augenzeuge des eigentlichen Unfallgeschehens gefunden habe, obwohl die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten in der vorgerichtlichen Korrespondenz von einer "Vielzahl von Zeugen" gesprochen habe. Es fehle auch, wie es für gestellte Unfälle typisch sei, jede Dokumentation der Spurenlage durch eine polizeiliche Unfallaufnahme oder wenigstens durch privat angefertigte Fotos. Trotz unklarer Ursachenlage habe die Erstbeklagte ihr Verschulden sofort anerkannt; auch das falle auf. Der Vorschaden an der Tür des Lkws der Klägerin sei dem Sachverständigen F. nicht mitgeteilt worden; das folge eindeutig aus dem Inhalt seines schriftlichen Gutachtens. Im Geschädigten-Fragebogen seien Vorschäden von der Klägerin verneint worden. Ihre Erklärung dafür in der mündlichen Verhandlung, der Vorschadensfall sei für sie "erledigt" gewesen und daher vergessen worden, sei erkennbar eine Schutzbehauptung. Zur Unfallursache habe die Erstbeklagte behauptet, der Anhänger sei über die Unterlegkeile hinweggerollt; die Klägerin habe dagegen von einem Entwenden der Klötze gesprochen. Nachträglich sei beides als Vermutung relativiert worden, was aber aus dem Inhalt der vorherigen Äußerung nicht zu entnehmen gewesen sei. Die Erstbeklagte habe bei der Anhörung in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, sie habe nach dem Erscheinen am Unfallort nicht auf Unterlegkeile geachtet und könne daher keine Angaben dazu machen. Gleichwohl habe sie sich vorgerichtlich gegenüber der Zweitbeklagten dazu geäußert, was sie später wieder als Wahrnehmung von Hörensagen relativiert habe. Schließlich sei auffällig, dass die Erstbeklagte vorterminlich die Besichtigung ihres Anhängers angeboten habe, der aber zur Zeit der mündlichen Verhandlung schon nach Russland verkauft gewesen sei, so dass er nun nicht mehr für eine Begutachtung zur Verfügung stehe. Das Gerichtsgutachten, das keine Dokumentation der genauen Fahrzeugendstellung habe zu Grunde legen können, sei deshalb zwangsläufig nur auf unvollkommener Befundgrundlage erstellt worden. Wenn Vorschäden durch die Reparatur des Zweitschadens mit beseitigt worden seien und zugleich der Reparaturkostenaufwand nach dem Schadensgutachten im vorliegenden Fall unbemerkt durch die Mitbeseitigung der Vorbeschädigung erhöht worden sei, dann werde dadurch das Argument der Klägerin, sie habe doch ihren Lkw in einer Vertragswerkstatt reparieren lassen und deshalb kein Motiv für einen gestellten Unfall, entwertet. Zudem sei nicht feststellbar, ob nicht auch Beschädigungen aus einem dritten Ereignis entstanden gewesen seien.
Gegen dieses Urteil legte die Klägerin Berufung ein, mit der sie die Verurteilung der Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von Schadensersatz weiter verfolgte. Sie trat der Annahme entgegen, bei der Schadensursache habe es sich um einen gestellten Unfall gehandelt. Dass kein Augenzeuge des eigentlichen Unfallgeschehens in der mündlichen Verhandlung verfügbar gewesen sei, beruhe auf Zufall. Ihr könne eine Tatherrschaft über eine Unfallmanipulation nicht nachgewiesen werden; das Urteil beruhe nur auf Vermutungen. Zur Heranziehung der Polizei habe kein Anlass bestanden, weil die Haftungslage klar erschienen sei. Ihr Ehemann habe den Kraftfahrzeugmeister H. auf den Vorschaden hingewiesen. Dieser habe erwidert, dass der Altschaden "reparaturmäßig ohne Bedeutung" sei. Sie, die Klägerin, habe sich nach Beauftragung eines Sachverständigen mit der Schadensbegutachtung auf eine ordnungsgemäße Regulierung verlassen. Der Sachverständige F. habe sich zu Vorschäden geäußert, woraus zu entnehmen sei, dass auch er darauf hingewiesen worden sei. Er habe nur die Hinweise nicht alle richtig aufgenommen. Wie und warum der Anhänger der Erstbeklagten losgerollt gewesen sei, sei "eine haftungsrechtliche Nebensächlichkeit". Wenn seitens der Klägerin, ihres Sohnes und der Erstbeklagten verschiedene Überlegungen zur Unfallursache angestellt worden seien, so sei auch das ohne Belang; dabei handele es sich um Rekonstruktionsversuche. Der gerichtliche Sachverständige P. habe "auch ohne den Anhänger" sein Gutachten erstellen können und sei zu dem Resultat gelangt, dass die Fahrzeugbewegung entsprechend ihrer Sachdarstellung und das Schadensbild plausibel seien. Ein erheblicher finanzieller Vorteil sei ihr nicht entstanden; vielmehr habe sie sogar einen Nutzungsausfall zu befürchten gehabt. Damit fehle ein Motiv für eine Unfallmanipulation.
Unter dem 7. Juli 2007 wurde die Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO darauf hingewiesen, dass eine Zurückweisung der Berufung durch Senatsbeschluss in Betracht komme, weil die Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe. Die Einwände der Berufung gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts erschöpften sich darin, die Indizien jeweils als unverfänglich darzustellen und ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Landgerichts zu setzen. Damit könne das Rechtsmittel nicht durchdringen. Entscheidend sei die Gesamtschau der Umstände, die vor allem mit Blick auf den Ablauf des behaupteten Unfallgeschehens ein derart deutliches Bild eines gestellten Unfalls ergäbe, dass gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO durchgreifende Zweifel an den Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht zu erheben seien.
Die Zweitbeklagte beantragte, die Berufung zurückzuweisen. Sie hob hervor, dass eine Häufung von Umständen, die für einen gestellten Unfall sprechen, nach der Rechtsprechung als Indizienbeweis ausreichend sei und eine sichere richterliche Überzeugung von einer Manipulation tragen könne. Entscheidend sei nicht, ob sich das eine oder andere Einzelindiz entkräften lassen könne, sondern ob die verbleibenden Indizien eine ausreichende Urteilsgrundlage begründen könnten. Das sei vom Landgericht fehlerfrei angenommen worden. Die Klägerin versuche Einzelindizien zu verharmlosen, was aber keinen Erfolg haben könne. Die gerichtlichen Hinweise stünden im Einklang mit ihrem Vorbringen.
Die Klägerin nahm mit Schriftsatz vom 26. Juli 2007 zu den gerichtlichen Hinweisen Stellung. Bei der Gesamtschau seien wichtige Tatsachen übersehen worden, die gegen einen gestellten Unfall sprechen würden. Dazu zähle vor allem das Fehlen eines plausiblen Motivs, da sie, die Klägerin, ihren Schaden nicht auf Gutachtenbasis abgerechnet und einfach die Versicherungsleistungen kassiert habe, ohne das beschädigte Fahrzeug in einer Werkstatt reparieren zu lassen. Tatsächlich sei die Reparatur der Zugmaschine in einer Vertragswerkstatt erfolgt. Ein Betriebsunterbrechungsschaden wegen der Reparatur hätte zu einem Nachteil geführt. Schon durch das Fehlen eines plausiblen Motivs für einen gestellten Unfall werde die Indizienkette aus den äußeren Umständen des Geschehens entwertet. Der Vorschaden am Fahrzeug sei im Schadensgutachten genannt und nicht verheimlicht worden. Dabei habe es sich zudem im Vergleich mit dem Fahrzeugwert um eine Bagatelle gehandelt. Der Reparaturkostenaufwand dafür habe sich nur auf 1.095,50 Euro (netto) belaufen. Zudem sei der Vorschaden von ihrem Ehemann bei der Reparatur dem Werkstattmeister benannt worden. Ihre verwandtschaftliche Beziehung mit der Erstbeklagten, die Tatsache der Wirkungslosigkeit der Bremsklötze am Packwagen und deren Darstellung bei der Schadensmeldung, die Eindeutigkeit der Verantwortlichkeit im Fall eines nicht gestellten Unfalls als Grund für das sofortige Anerkennen der Haftpflicht durch die Erstbeklagte seien als Indizien ohne besondere Aussagekraft. Auch mit Blick auf die Gefahr eines möglichen Personenschadens beim Wegrollen eines ungesicherten Anhängers liege die Annahme eines gestellten Unfalls fern. Dieser wäre nur unter Einschaltung weiterer Personen möglich gewesen, für die aber ein konkreter Hinweis fehle.
Nachdem die Sache vorberaten worden war, fasste der Senat im Anschluss an den Eingang des Schriftsatzes der Klägerin vom 26. Juli 2007 den angegriffenen Beschluss über die Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO, welcher der Klägerin am 31. Juli 2007 zugestellt wurde. Darin nahm der Senat auf die vorherigen Hinweise Bezug und ergänzte diese um Bemerkungen zur Stellungnahme der Klägerin. Er wies darauf hin, dass insbesondere der als unbeabsichtigter Vorgang völlig unwahrscheinliche Ablauf des Geschehens beim angeblich unbemerkten Wegrollen des zuvor mit Bremsklötzen gesicherten Packwagens während des Entladevorgangs und beim Auftreffen auf die Zugmaschine nach einer Kurvenfahrt gerade an einer Stelle des Lkws, an der bei diesem ein Vorschaden vorhanden gewesen war, auf einen gestellten Unfall hinweise. Auf die Formulierung der "Entwendung" der Unterlegkeile als Ursachenbeschreibung in der Schadensmeldung der Klägerin komme es nicht entscheidend an. Jedoch bilde diese schwer nachvollziehbare Angabe der Klägerin ein ergänzendes Indiz für einen gestellten Unfall. Dass ein Bremsklotz "weggesprungen" sein könne, wie es die Klägerin später vermutet habe, mache den Vorgang auch nicht besser erklärlich, zumal die Sicherung des Packwagens mit zwei Bremsklötzen im Raum gestanden habe. Die beteiligten Fahrzeuge seien für einen gestellten Unfall geeignet gewesen. Die persönlichen Beziehungen...
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