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| ZPO § 104 |
§ 104 ZPO
Rechtskraft des Kostenfestsetzungsbeschlusses - Erinnerung - Nachfestsetzungsantrag
Meldet eine Partei die anwaltliche Mehrwertsteuer ohne Erklärung zur Vorsteuerabzugsberechtigung der Partei an, sieht der Rechtspfleger dann im Kostenfestsetzungsbeschluss von einem Ansatz der Mehrwertsteuer ab und bringt die Partei die Erklärung innerhalb der Rechtsmittelfrist bei, so liegt darin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde und nicht lediglich eine Nachliquidation einer (rechtskräftig abgewiesenen) Position.
OLG Koblenz Beschluß 26.04.1999 - 14 W 277/99 - 4 O 339/97 LG Trier
hier: Mehrwertsteuer
hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch die Richter am Oberlandesgericht Kaltenbach, Dr. Menzel und Weller am 26. April 1999 beschlossen:
Tenor:
1. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten werden die Beschlüsse des Landgerichts Trier vom 29. März und 19. April 1999 aufgehoben.
2. Die Sache wird zur Herbeiführung einer Abhilfeentscheidung über die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27. Januar 1999 an das Landgericht Trier zurückgegeben.
3. Gerichtsgebühren für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind nicht zu erheben (§ 8 GKG). Über dessen außergerichtliche Kosten (Wert: 275,16 DM) hat das Landgericht zu entscheiden.
Gründe
Nachdem der Beklagte mit seinem Kostenfestsetzungsantrag vom 4. Dezember 1998 unter anderem die Festsetzung von 917,20 DM Mehrwertsteuer beantragt hatte (Bl. 188 GA), ließ er zwei gerichtliche Anfragen nach seiner Vorsteuerabzugsberechtigung unbeantwortet (Bl. 188 R/Bl. 189 R GA). Bei seiner Ausgleichsberechnung im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27. Januar 1999 hat das Landgericht daher die Mehrwertsteuer unberücksichtigt gelassen.
Nach der am 3. Februar 1999 bewirkten Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses teilte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten mit Schriftsatz vom 5. Februar 1999 Folgendes mit:
"nehmen wir Bezug auf den Beschluß des Landgerichts Trier vom 27. 01. 1999 und unseren Koste...
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