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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 29.04.1999
Aktenzeichen: 14 W 278/99
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:
      ZPO § 104
      ZPO § 539

§ 104 ZPO § 539 ZPO

Begründungszwang bei Abhilfe-Nichtabhilfeentscheidung des Kostenfestsetzungsrechtspflegers

Eine Abhilfe/Nichtabhilfeentscheidung des Kostenfestsetzungsrechtspflegers (auf die sofortige Beschwerde) ist fallangemessen zu begründen. Unterbleibt eine solche gebotene Begründung, so ist die Sache analog § 539 ZPO an den Rechtspfleger zurückzuverweisen (Anschluß an Beschluß vom 18. 2. 1999 - 14 W 92/99 OLG Koblenz).

OLG Koblenz Beschluß 29.04.1999 - 14 W 278/99 - 8 O 492/97 LG Koblenz


wegen Kostenfestsetzung

hier: Kosten nach Anwaltswechsel

hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch die Richter am Oberlandesgericht Kaltenbach, Dr. Menzel und Weller am 29. April 1999 beschlossen:

Tenor:

Unter Aufhebung der Entscheidung der Rechtspflegerin vom 22. April 1999 wird die Sache erneut an das Landgericht Koblenz zur Herbeiführung einer Abhilfeentscheidung durch die Rechtspflegerin zurückgegeben.

Gründe

Der Senat kann über das - fristgerecht eingelegte - Rechtsmittel des Verfügungsklägers derzeit nicht befinden, weil es an einer ordnungsgemäßen Abhilfeentscheidung der Rechtspflegerin fehlt. Diese Entscheidung ist nachzuholen.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 29. 12. 1998 hat die Rechtspflegerin folgendes ausgeführt:

"Die Kosten des Verfügungsklägers bezüglich des Verfahrens gem. § 939 ZPO sind nicht erstattungsfähig, da diese mit dem Verfahren auf Anordnung der einstweiligen Verfügung die selbe Angelegenheit bilden, § 40 III BRAGO.

Der gleiche Rechtsanwalt kann daher gleichartige Gebühren nur einmal beanspruchen, vgl. Kommentar Gerold/Schmidt, 12. Aufl., Anmerkung 8 zu § 40 BRAGO.

Bei der Verfügungsbeklagten sind die Kosten entstanden, da der Beklagtenvertreter I...


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