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Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 13.08.2003
Aktenzeichen: 7 U 2280/99 (1)
Rechtsgebiete: AGBG, BGB, ZPO


Vorschriften:
      AGBG § 5
      BGB § 133
      BGB § 157
      BGB § 242
      BGB §§ 323 ff. a.F.
      BGB § 326 Abs. 1 a.F.
      BGB § 326 Abs. 1 Satz 2 a.F.
      BGB §§ 346 ff.
      ZPO § 296 a

Es besteht kein Handelsbrauch beim Handel mit Musik-CD's zwischen Hersteller und Grosshändler im Bereich der Unterhaltungsmusik dass ein von der Vertragslaufzeit unabhängiges Rückgaberecht branchenüblich ist.


Aktenzeichen 7 U 2280/99

Verkündet am 13.8.2003

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung

erlässt der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. G. und die Richter am Oberlandesgericht K. und F. auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 7. Mai 2003 folgendes

Endurteil:

Tenor:

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 21.12.1998, Az. 15 HKO 16013/98, wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Wert der Beschwer der Klägerin im Berufungsverfahren übersteigt 20.000,00 EUR.

Tatbestand:

Die Klägerin macht Ansprüche auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines Kaufvertrages im Hinblick auf ein von ihr geltend gemachtes Wiederverkaufsrecht geltend.

Die Klägerin betreibt einen Großhandel mit Bild- und Tonträgern. Sie hat einen Jahresumsatz von ca. 300 Mio. DM. Die Beklagte stellt Compact Disks (CDs) her. Die Parteien schlossen "für den Zeitraum vom 01.01.1996 bis 31.12.1996" eine "Konditionsvereinbarung 1996" (Anlage K 1), auf deren Grundlage die Klägerin von der Beklagten im Jahr 1996 Musik-CDs bezog. Diese sollte für die Parteien, die bisher geschäftlich noch nicht miteinander in Kontakt getreten waren, eine "Pilotvereinbarung" sein. Die Durchführung dieser Vereinbarung war als "Testphase" gedacht im Hinblick auf eine mögliche dauerhafte Geschäftsbeziehung.

Der streitgegenständliche Vertrag wurde von der Klägerin vorformuliert. Er enthält auf Seite 1 besonders groß geschrieben die Überschrift "Konditionsvereinbarung 1996" und beginnt nach der Angabe der Vertragsparteien mit dem Satz: "Zwischen o.g. Partnern wird für den Zeitraum vom 01.01.1996 bis 31.12.1996 nachstehendes vereinbart:".

Inhaltlich enthält der Vertrag Bestimmungen über Liefer-/Zahlungsbedingungen, Preisgestellung/Rabattierung, Bonus/WKZ, Handling, Retouren und Marketing/Promotion sowie einen Hinweis zur "Vereinbarung über Display". Darin war u.a. geregelt, dass die Rechnungsstellung monatlich (zum Letzten) erfolgt und Zahlungen unabhängig von der Rechnungsstellung fällig sind am 30. des Folgemonats unter Abzug von 3 % Skonto mittels Scheck (A Nr. 2 und 3). Unter C. 1. ist aufgeführt "A.-Music-World erhält auf den aufgelaufenen Gesamtumsatz per 31.12.1996 einen a) Bonus in Höhe von ... b) WKZ in Höhe von ... Diese Boni werden spätestens am 31. Januar 1997 fällig, sofern sie nicht bereits monatlich/quartalsweise gutgeschrieben wurden."

Der Vertrag enthält unter E "Retouren" folgende Bestimmungen:

1. A./MUSIC-World erhält ein 100 % -iges Rückgaberecht.

2. ...

3. A./MUSIC-World erhält Streichlisten für nicht lieferbare Artikel, die aus dem Lieferantenprogramm genommen werden. Für die Bearbeitung dieser Streichlisten (Rückholung aus den Märkten/Anmeldung) werden A./MUSIC-World mindestens 3 Monate Bearbeitungszeit eingeräumt.

4. ..

5. Gutschriften für Retouren werden in einer angemessenen Frist nach Versand der Retourware erstellt. Sollte diese Frist nicht eingehalten werden, behält A./MUSIC-World sich das Recht vor, anstehende Zahlungen um alle offenen Retourenwerte zu kürzen.

6. Für den Fall, dass aufgrund von Gutschriften ein offener Saldo zugunsten A./MUSIC-World besteht, wird folgendes vereinbart:

- Es werden quartalsmäßig die offenen Posten abgeglichen und sofern keine Verrechnung mit noch offenen Bestellungen möglich ist, wird eine Summe zugunsten A./MUSIC-World per Verrechnungsscheck ausgeglichen."

Die Beklagte hat an die Klägerin aufgrund dieser Vereinbarung eine Vielzahl von CDs - teilweise aus dem Bereich der klassischen Musik, zum weit überwiegenden Teil aus dem Bereich der Entspannungsmusik, insbesondere der esoterischen Musik - geliefert, die die Klägerin bezahlt hat.

Die Klägerin begann ab 23.01.1997 die Ware zu erfassen, die sie an die Beklagte zurückzugeben wünschte und forderte die Beklagte erstmals mit Schreiben vom 18.02.1997 (Anlage B 1) auf, ihr die Retourenscheine für bestimmte, einzeln aufgeführte Warenmengen zuzusenden bzw. mitzuteilen, "wann die Genehmigungen ... eingehen werden".

Mit Anwaltsschreiben vom 13.05.1997 verlangte die Klägerin unter Hinweis auf ihr Retourenrecht Zug um Zug gegen Herausgabe bei ihr noch lagernder Waren Zahlung von 175.532,70 DM (Anlage K 2). Die Beklagte lehnte diese Zahlung mit Schreiben vom 30.05.1997 mit der Begründung ab, das Rückgaberecht sei verfristet, weil dieses nicht bis 31.12.1996 ausgeübt worden sei (Anlage K 3). In Erwiderung dieses Schreibens setzte die Klägerin zur Rücknahme der Ware Zug um Zug gegen Zahlung des obigen Betrages eine Frist bis 25.06.1997 und lehnte für den Fall des erfolglosen Ablaufs der Frist die weitere Erfüllung der Rücknahmeverpflichtung unter Androhung der Geltendmachung von Schadensersatz wegen Nichterfüllung ab (Anlage K 4).

In der Folgezeit bemühte sich die Klägerin um einen freihändigen Verkauf und ließ schließlich die Ware am 04.07.1998 versteigern. Ausweislich der Mitteilung des Versteigerers kamen insgesamt 16.901 CDs zur Versteigerung. Hierbei wurde ein Erlös von DM 45.588 erzielt (Anlage K 6).

Die Klägerin hat vorgetragen, aufgrund des vertraglich vereinbarten unbefristeten Retourenrechts, sei sie berechtigt gewesen, die streitgegenständlichen CDs zurückzugeben. Eine Beschränkung des Rückgaberechts auf das Vertragsjahr 1996 widerspreche den Interessen beider Parteien, weil damit der Abverkauf der CDs im besonders umsatzträchtigen 4. Jahresquartal mit dem Weihnachtsgeschäft beeinträchtigt gewesen wäre. Ein unbefristetes Retourenrecht sei branchenüblich. Im Ergebnis müsse der Händler sein Rückgabeverlangen nur innerhalb eines angemessenen Zeitraumes, der jedenfalls mehr als 3 Monate bis etwa 6 Monate betrage, geltend machen. Dies ergebe sich auch aus der Parallele zum Zeitschriftenvertrieb und zum Vertragshändlervertrag. Die versteigerten 16.901 CDs seien zum Gesamteinkaufspreis von 304.888,93 DM erworben worden. Darin seien CDs mit einem Einkaufspreis von 36.969,66 DM, die die Firma TVG-Warren geliefert habe, enthalten. Unter Berücksichtigung des Versteigerungserlöses stehe der Klägerin eine Forderung gegen die Beklagte von insgesamt 258.904,97 DM zu.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin DM 258.903,08 nebst 5 % Zinsen seit 20.05.1997 zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, das Rückgaberecht der Klägerin habe nur im Vertragsjahr 1996 bestanden und sei bereits erloschen, als die Klägerin die Retouren erstmals geltend gemacht habe. Sofern sich im übrigen aus der Klausel unter "E" Unklarheiten ergäben, gehe dies zu Lasten der Klägerin als Verwenderin des Formularvertrags.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, das Rückgaberecht gelte nur für 1996 zurückgegebene Ware. Die Klage scheitere jedenfalls auch im Hinblick auf die Unklarheitenregelung in § 5 AGBG. Die vorgenommene Auslegung ergebe sich aus dem Wortlaut der Vereinbarung, der Bewertung der beiderseitigen Interessen unter Einziehung der Begleitumstände, da es sich um CDs mit esoterischer Meditationsmusik nicht um typische Weihnachtsartikel handele und die von der Sparkasse L. im Auftrag der Beklagten am 23.04.1996 gegenüber der Klägerin erklärte selbstschuldnerischen Bürgschaft bis zu einem Höchstbetrag von 50.000,00 DM für Ansprüche aus der Erfüllung der Konditionsvereinbarung 1996 ausdrücklich zeitlich bis 31.12.1996 beschränkt gewesen sei.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin.

Die Klägerin hat die vom Landgericht vorgenommene Vertragsauslegung beanstandet und darauf hingewiesen, dass ein unbefristetes Retourenrecht branchenüblich sei und die Rückgabefrist im Einzelfall, wenn schon nicht unbefristet, so jedenfalls mit 3 bis 6 Monaten nach Beendigung des Vertrages zu bemessen sei.

Die Klägerin und Berufungsklägerin hat die Klageforderung zunächst auf 261.222,97 DM erhöht und dann die Klage in Höhe von 40.000,00 DM zurückgenommen. Sie beantragt:

I. Das Urteil des Landgerichts München I vom 21.12.1998, Az.:15 HKO 16013/98, wird aufgehoben.

II. Die Beklagte und Berufungsbeklagte wird verurteilt, an die Klägerin und Berufungsklägerin DM 221.222,97 nebst 5 % Zinsen aus DM 175.532,70 seit dem 21.05.1997 sowie 5 % Zinsen aus DM 85.690,27 seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte und Berufungsbeklagte hat beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Beklagte hat das erstinstanzliche Urteil verteidigt und ausgeführt, ein Rückgaberecht über das Vertragsende hinaus sei weder branchenüblich noch von der Klägerin durch die vorgelegten Verträge und Schreiben anderer Firmen (Anlage K 12 bis K 23) nachgewiesen.

Sie hat ergänzend vorgetragen, dass die Zusammenarbeit der Parteien spätestens Anfang September 1996 geendet habe. Ab Anfang Oktober habe die Klägerin die Präsentation der Produkte der Beklagten durch Aufstellen und Bestücken von in den Verkaufsräumen aufgestellten Displays grob ver...


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