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| VVG § 67 Abs. 1 S. 1 a.F. | |
| VVG § 86 Abs. 1 S. 1 | |
| VVG § 115 Abs. 1 Nr. 1 | |
| PflVG § 3 Nr. 1 a.F. |
Der Regressverzicht des Gebäudeversicherers bei leicht fahrlässig verursachten Schäden am Gebäude durch den Mieter erstreckt sich nicht auf den Direktanspruch gegen die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung des Mieters.
erteilt das Oberlandesgericht Nürnberg -4. Zivilsenat- durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Kammerer, die Richterin am Oberlandesgericht Reitzenstein und den Richter am Oberlandesgericht Bauer am 25.08.2008 folgenden Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 ZPO:
I.
Die Beklagte war Gebäudeversicherer eines Mehrfamilienhauses nebst Tiefgarage. Versicherungsnehmerin und Vermieterin des Anwesens war eine Wohnungsverwaltungsgesellschaft. Am 17.04.2004 kam es aufgrund eines technischen Defekts eines in der Tiefgarage abgestellten Pkw zu einem Feuer, bei dem das Gebäude beschädigt wurde. Die Halterin des Pkw war Mieterin einer Wohnung und eines Tiefgaragenstellplatzes. Für den Pkw bestand beim Kläger eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung. Die Beklagte regulierte den Gebäudeschaden und machte nach § 67 VVG (a.F.) auf sie übergegangene Ansprüche des Gebäudeeigentümers geltend. Der Kläger bezahlte daraufhin 38.298,00 € an die Beklagte.
Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger von der Beklagten Rückzahlung eines Teils dieses Betrages und meint, sie habe die Zahlung ohne Rechtsgrund geleistet. Der Kläger beruft sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Regressverzicht des Gebäudeversicherers.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth wies die Klage ab.
II.
Der Senat beabsichtigt die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 12.06.2008, Az. 11 O 10402/07 durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordern.
Der Senat hat die gegen das angefochtene Urteil erhobenen Einwände geprüft und gewürdigt. Die mit der Berufung vorgetragenen Gesichtspunkte können ihr jedoch nicht zum Erfolg verhelfen.
III.
Der Kläger hat keine neuen berücksichtigungsfähigen Tatsachen vorgetragen (§ 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) oder konkrete Anhaltspunkte aufgezeigt, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Tatsachenfeststellungen des Landgerichts begründen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Es ist daher von dem im angefochtenen Urteil zugrunde gelegten Sachverhalt auszugehen. Dieser rechtfertigt weder eine andere Entscheidung noch ist eine Rechtsverletzung vorgetragen, auf der die erstinstanzliche Entscheidung beruhen würde (§ 513 Abs. 1 ZPO).
Der Senat gelangt in Übereinstimmung mit dem Landgericht, auf dessen zutreffende und sorgfältig begründete Ausführungen Bezug genommen wird, zu dem Ergebnis, dass dem Kläger gegen die Beklagte kein Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Beträge zusteht.
Der Kläger hat die 38.298,00 € mit Rechtsgrund an die Beklagte ausbezahlt, so dass der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch gemäß §§ 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt BGB, 818 Abs. 2 BGB nicht besteht.
Rechtsgrund für die Auszahlung der Versicherungsleistung war der auf die Beklagte gemäß § 67 Abs. 1 S. 1 VVG (a.F.) übergegangene Direktanspruch gegen den Kläger aus § 3 Nr. 1 PflVG (a.F.). Auf diesen Direktanspruch erstreckt sich ein etwaiger Regressverzicht im Verhältnis zwischen dem Beklagten als Gebäudeversicherer und der Halterin des schadensverursachenden Kraftfahrzeugs und Mieterin der ...
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