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Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Urteil verkündet am 15.08.2008
Aktenzeichen: 5 U 29/08
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:
      BGB § 249

Bei Beschädigung eines fabrikneuen PKW, der vor weniger als 1 Monat zugelassen wurde und eine Laufleistung von weniger als 1.000 km aufweist, muss sich ein Geschädigter nicht auf die Reparaturkostenabrechnung in Verbindung mit der Erstattung einer Wertminderung verweisen lassen, wenn es sich um einen Schaden handelt, der sich nicht durch bloßes Auswechseln von Teilen folgenlos beseitigen lässt. Er kann Ersatz der Kosten für die Anschaffung eines Neuwagens verlangen.


Oberlandesgericht Nürnberg IM NAMEN DES VOLKES

Az.: 5 U 29/08

Verkündet am 15.08.2008

In dem Rechtsstreit

wegen Schadensersatz

erlässt das Oberlandesgericht Nürnberg -5. Zivilsenat- durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Braun, Richter am Oberlandesgericht Heckel und Richter am Oberlandesgericht Kimpel im schriftlichen Verfahren, zu dem bis 08.08.2008 Schriftsätze eingereicht werden konnten, folgendes

Endurteil:

Tenor:

I. Das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 30.11.2007 wird abgeändert.

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.917,34 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.03.2007 zu zahlen.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtlich entstandene, nicht anrechenbare Rechtsanwaltskosten in Höhe von 872,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.03.2007 zu bezahlen; im Übrigen wird der Antrag auf Zahlung vorgerichtlicher Kosten abgewiesen.

III. Von den Kosten beider Instanzen haben zu tragen der Kläger 10 %, die Beklagte 90 %; die Beklagte hat 90 % der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin zu tragen; die weiteren außergerichtlichen Kosten der Streithelferin hat diese selbst zu tragen.

IV. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann eine Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vorher Sicherheit in entsprechender Höhe geleistet hat.

V. Die Revision wird zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 10.956,14 Euro, ab 09.07.2008 auf 9.917,34 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach zu 100 % ist unstreitig. Streit besteht aber darüber, ob der Kläger auf Neuwagenbasis abrechnen kann, oder sich - wie die Beklagten meinen - mit der Erstattung der Reparaturkosten und einer Wertminderung begnügen muss.

Das verunfallte Fahrzeug (Neupreis gem. Rechnung 36.849,-- €) wurde am 12.12.2006 auf den Kläger zugelassen. Der streitgegenständliche Verkehrsunfall ereignete sich am 19.12.2006, als das Klägerfahrzeug eine Laufleistung von 623 km aufwies. Das Fahrzeug wurde hinten rechts am Heck beschädigt (Blechschaden). Ein vom Kläger in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten der Streithelferin kalkuliert die Reparaturkosten mit brutto 3.582,14 € und stellt eine Wertminderung von 1.000,- € fest. Der vom Erstgericht beauftragte Sachverständige G kalkuliert die Reparaturkosten um 810,09 € netto (964,01 € brutto) niedriger, geht aber von einer Wertminderung von 1.500,-- € aus. Diese unterschiedlichen Werte beruhen darauf, dass der Privatgutachter davon ausgeht, dass das beschädigte Seitenteil herauszunehmen und neu einzuschweißen ist, während der Sachverständige G davon ausgeht, dass der "Urzustand so gut es geht" durch Ausbeulen, Spachteln und Lackieren äußerlich einwandfrei herzustellen ist.

Der Kläger hat in erster Instanz beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.956,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.03.2007 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtlich entstandene, nicht anrechenbare Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.505,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.03.2007 zu bezahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Der Kläger könne nicht auf Neuwagenbasis abrechnen, da die Beschädigung seines Fahrzeugs nicht erheblich im Rechtssinne sei. Bei dem vom Sachverständigen G vorgeschlagenen Reparaturweg werde nicht in die Integrität des rechten hinteren Seitenteils eingegriffen.

Der Kläger hat gegen dieses ihm am 06.12.2007 zugestellte Endurteil mit am 04.01.2008 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese fristgerecht begründet.

Er behauptet, das rechte hintere Seitenteil sei als Bestandteil der selbsttragenden Karosserie im technischen Sinne jedenfalls ein tragendes Teil; die Beschädigung sei daher erheblich; auf die Höhe der Reparaturkosten im Verhältnis zum Neuwert des Fahrzeugs komme es nicht an.

In Höhe vorgerichtlich bereits erstatteter Anwaltskosten hat der Kläger in der Berufungsinstanz mit Zustimmung der Beklagten die Klage teilweise zurückgenommen. Er beantragt nunmehr:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.917,34 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.03.2007 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtlich entstandene, nicht anrechenbare Rechtsanwaltskosten in Höhe von 958,66 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.03.2007...


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