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| ZPO 91 Abs. 1 | |
| ZPO 522 Abs. 2 | |
| BRAGO 32 Abs. 1 |
Anwaltskosten des Berufungsbeklagten sind bei Verfahrensbeendigung nach § 522 Abs. 2 ZPO regelmäßig nur in Höhe einer 13/20 Gebühr zu erstatten. (a. A. OLG Celle, OLGR 2003, 113 f.).
2 W 26/03
Beschluss
In der Beschwerdesache
hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg am
am 8. Mai 2003
durch die Richter ... , ... und ... beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Aurich vom 05.11.2002 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsbehelfs dahingehend abgeändert, dass die von dem Kläger an den Beklagten zu erstattenden Kosten auf 5.254,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 09.10.2002 auf 950,15 € und seit dem 11.10.2002 auf weitere 4.304,70 € festgesetzt werden.
Der Beklagte trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert bis zu 1000,- €. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe:
Der Kläger, der die Berufung nach einem Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgenommen hat, wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen die Festsetzung einer 13/10 Gebühr des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Beklagten gemäß §§ 11, 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO als erstattungsfähig.
Die gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat teilweise Erfolg. Der Beklagte hat gemäß § 91 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 32 Abs. 1 BRAGO lediglich Anspruch auf Erstattung einer 13/20 Gebühr.
Gemäß § 91 Abs. 1 ZPO hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits nur insoweit zu tragen, als sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig sind. § 91 Abs. 2 ZPO bestimmt insoweit, dass die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei in allen Prozessen zu erstatten sind. Hieraus ergibt sich allerdings nicht, dass jede Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten, welche einen Gebührenanspruch auslöst, auch erstattungspflichtig ist. Vielmehr ist jede ...
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