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Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
Beschluss verkündet am 29.05.2003
Aktenzeichen: 5 W 79/03
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:
      BGB § 1908 d Abs 3

1) Aus der Subsidiarität der Betreuung folgt, dass vor einer etwaigen Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers andere Möglichkeiten der Hilfe, insbes. solche der kommunalen Sozialarbeit ausgeschöpft sein müssen;

2) Kann der Betreuer mit dem Aufgabenkreis "Wahrnehmung der Interessen bei der Entmüllung der Wohnung" eine erneute Vermüllung nicht dauerhaft verhindern, ist eine Erweiterung der Betreuung um die Aufgaben Gesundheitsfürsorge und Wohnungsangelegenheiten kein taugliches Mittel; insoweit kommen vorrangig vielmehr tatsächliche Hilfen nach dem BSHG, ggfs. auch eine öffentlich-rechtliche Unterbringung in Betracht, um das Problem zu bewältigen


Oberlandesgericht Oldenburg Beschluss

5 W 79/03

In dem Betreuungsverfahren

hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ... am 29. Mai 2003 beschlossen:

Tenor:

Auf die weitere Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 10. April 2003 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde - an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Für die Betroffene wurde erstmals durch Beschluss des Amtsgerichts - Vormundschaftsgericht - Leer vom 18. Juni 1992 eine Betreuung eingerichtet mit dem Aufgabenkreis: "Entmüllung und Entrümpelung der Wohnung, Verhinderung einer erneuten Vermüllung der Wohnung" (Bd. I Bl. 7 d.A.). Nachdem das Landgericht Aurich durch Beschluss vom 14. August 1992 (Bd. I Bl. 21 d.A.) auf die Beschwerde der Betroffenen den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Leer zurückverwiesen hatte, wurde durch Beschluss vom 18. Juli 1997 (Bd. I Bl. 88 d.A.) eine Betreuung eingerichtet mit dem Aufgabenkreis "Wahrnehmung der Interessen bei der Entmüllung der Wohnung". Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Betroffenen wies das Landgericht Aurich mit Beschluss vom 4. November 1997 (Bd. I Bl. 148 d.A.) zurück. Mit Schreiben vom 23. Dezember 1999 (Bd. I Bl. 207 d.A.) beantragte der Betreuer S... die Erweiterung des Aufgabenkreises um die Aufgaben Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmungsrecht und Vermögenssorge. Diesen Antrag nahm der Betreuer ausweislich des Vermerks des Richters am Amtsgericht ... vom 20. März 2001 (Bd. II Bl. 27 d.A.) zurück, da die Betreute zur Zeit "zurecht" komme. Die Vermüllung der Wohnung sei durch eine Erweiterung des Aufgabenkreises nicht zu verhindern.

Aufgrund des fachärztlichen Gutachtens des sozialpsychiatrischen Dienstes des Landkreises ... vom 23. Dezember 2002 (Bd. II Bl. 33 d.A.) beantragte der Betreuer am 27. Dezember 2002 erneut die Erweiterung des Aufgabenkreises. Mit Beschluss vom 25. März 2003 (Bd. II Bl. 53 d.A.) erweiterte das Amtsgericht Leer daraufhin die Betreuung um die Aufgabenkreise Vorsorge für die Gesundheit und Wohnungsangelegenheiten, während es die Erweiterung um die Aufgabenkreise Vermögenssorge und Aufenthaltsbestimmung ablehnte. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Betroffenen vom 31. März 2003 wies das Landgericht Aurich mit Beschluss vom 10. April 2003 (Bd. II Bl. 63 d.A.) zurück. Mit Schriftsatz vom 8. Mai 2003 legte die Betroffene gegen den ablehnenden Beschluss des Landgerichts weitere Beschwerde ein (Bd. II Bl. 69 d.A.).

II.

Die gemäß §§ 27, 29 FGG zulässige weitere Beschwerde der Betroffenen ist zulässig und hat auch in der Sache zumindest vorläufigen Erfolg. Die Ausführungen des Landgerichts rechtfertigen die Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers nach den bisherigen Feststellungen nicht. Die Sache ist deshalb an das Landgericht zurückzuverweisen.

Nach § 1908 d Abs. 3 BGB ist der Aufgabenkreis des Betreuers (nur) zu erweitern, wenn dies erforderlich wird. Im Falle einer Erweiterung des Aufgabenkreises gelten die Vorschriften über die Erstbestellung des Betreuers (§§ 1896 BGB, 69 i FGG) entsprechend. Diesen rechtlichen Anforderungen trägt die Entscheidung des Landgerichts nicht ausreichend Rechnung.

a) Die Feststellungen des Landgerichts tragen die Notwendigkeit einer Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers nicht. Zwar ist die Auffassung der Betroffenen, sie könne ihre Probleme selbst lösen, wenn sie eine andere Wohnung bekäme, angesichts des langjährigen Verfahrensablaufs und der bereits aus dem Bericht der Stadt ... vom 23. März 19...


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