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Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
Beschluss verkündet am 17.10.2001
Aktenzeichen: Ss 203/01
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:
      StPO § 261

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Oberlandesgericht 1. Strafsenat Beschluss

Ss 203/01 (I 94) 102 Js 7121/99 Staatsanwaltschaft Oldenburg

In dem Strafverfahren

wegen besonders schwerer Brandstiftung,

hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg

am 17. Oktober 2001

durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... und die Richter am Oberlandesgericht ... und ... gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 14. Strafkammer des Landgerichts Oldenburg vom 30. März 2001 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe:

Das Amtsgericht - Schöffengericht - hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit versuchtem Betrug zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Anklage war ursprünglich auch darauf gerichtet, der Angeklagte und seine Ehefrau hätten gemeinschaftlich betrügerisch versucht, von der Versicherung Ersatz für verbrannte Hausratsgegenstände zu erhalten. Insoweit ist das Verfahren in der Hauptverhandlung vom 13. Dezember 1999 vor dem Schöffengericht gegen die Ehefrau des Angeklagten nach § 153 Abs. 2 StPO und gegen den Angeklagten nach § 154 a Abs. 2 StPO eingestellt worden.

Das Landgericht hat den Angeklagten auf dessen Berufung freigesprochen. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der Senat das landgerichtliche Urteil mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgericht zurückverwiesen.

Nunmehr hat das Landgericht die Berufung des Angeklagten mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte einer besonders schweren Brandstiftung schuldig ist.

Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Verfahrensrüge (§ 261 StPO) Erfolg, das Landgericht habe beweiserhebliche, in der Hauptverhandlung gewonnene Feststellungen bei sein...


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