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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Beschluss verkündet am 08.11.2004
Aktenzeichen: 1 Ss 364/04 I 138/04
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 267 Abs. 1 Satz 1
StPO § 354 Abs. 1
StPO § 354 Abs. 1 Satz 1
StGB § 164 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Rostock - 1. Strafsenat - Beschluss

Az.: 1 Ss 364/04 I 138/04

In der Strafsache

gegen O. H. aus N. geb. am 1946 in G.

wegen falscher Verdächtigung

hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichtes Rostock durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. D., den Richter am Oberlandesgericht H. sowie den Richter am Landgericht K.

auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 16.06.2004 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft am 08. November 2004 einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.

2. Der Angeklagte wird freigesprochen.

3. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Neubrandenburg hat den Angeklagten am 20.06.2001 wegen falscher Verdächtigung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 100,- DM verurteilt. Auf seine Berufung hob das Landgericht Neubrandenburg am 16.06.2004 die amtsgerichtliche Entscheidung im Rechtsfolgenausspruch auf und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 50,- Euro. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts und erhebt mehrere Verfahrensrügen.

II.

Das statthafte (§ 333 StPO) Rechtsmittel wurde form- und fristgerecht angebracht und begründet (§§ 341, 344, 345 StPO). Es ist mithin zulässig und hat auch mit der Sachrüge Erfolg, so dass es auf die daneben erhobenen Verfahrensrügen nicht ankommt.

Die Überprüfung des Urteils hat Rechtsfehler aufgezeigt, die zu seiner Aufhebung nötigen.

Die Feststellungen des Landgerichts tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen falscher Verdächtigung nicht. Da die erforderlichen Feststellungen nicht mehr getroffen werden können, hat der Senat den Angeklagten gemäß § 354 Abs. 1 Satz 1 StPO freigesprochen.

Nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO sind in den Urteilsgründen die für erwiesen erachteten Tatsachen anzugeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Dabei muß sich aus der Sachverhaltsschilderung klar und deutlich ergeben, durch welche bestimmten Tatsachen die einzelnen gesetzlichen Merkmale des äußeren und inneren Tatbestandes erfüllt werden (KK-Hürxthal, StPO, 5. Aufl., § 267 Rn. 8).

1.

Das Landgericht hat zum objektiven Tabestand des § 164 Abs. 1 StGB folgendes festgestellt:

Der Angeklagte, der zusammen mit seiner Ehefrau seit mehreren Jahren mit seinen unmittelbaren Nachbarn in ständigem Streit lebt, hatte am 12.06.1999 in einem Schreiben an das Ordnungsamt der Stadt N. angegeben, an seinem Haus sei in den Morgenstunden des 10.06.1999 in Höhe von 80 cm eine Kletterpflanze heruntergerissen worden. Da er kurz vorher Lärmbelästigungen seiner Nachbarn F. H. und A. L. angezeigt habe und Familie H. zur fraglichen Zeit ortsabwesend gewesen sei, bestehe der Verdacht der Sachbeschädigung gegen F. L. . Am 02.07.1999 hatte der Angeklagte im Rahmen einer polizeilichen Vernehmung Strafantrag gegen F. L. gestellt und geäußert, dass er oder seine Frau zwar nicht gesehen hätten, dass Herr L. die Kletterpflanze heruntergerissen habe, dieser habe aber "auf alle Fälle in irgendeiner Art und Weise damit etwas zu tun".

Nach diesen Feststellungen ist bereits zweifelhaft, ob eine Verdächtigung im Sinne des § 164 Abs. 1 StGB vorliegt, denn diese setzt das Behaupten (oder Sprechenlassen) von - die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Betroffenen herbeizuführen geeigneten - Tatsachen voraus (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 52. Aufl., § 164 Rn. 3; S/S-Lenckner, StGB, 26. Aufl., § 164 Rn. 5 jeweils m.w.N.). Der Angeklagte hat aber, indem er A. L. als Täter der Sachbeschädigung benannte, ersichtlich lediglich eine von ihm gezogene Schlußfolgerung geäußert. Die Tatsache, aus der er diese Schlussfolgerung gezogen hat - die vorherige Anzeige wegen Lärmbelästigung - hat er wahrheitsgemäß mitgeteilt und insoweit gerade keine Behauptung aufgestellt.

2.

Auch soweit das Landgericht festgestellt hat, der Angeklagte habe mit seinem Hinweis, sein Nachbar L. habe "auf alle Fälle in irgendeiner Art und Weise damit etwas zu tun" wider besseres Wissen gehandelt, da er gewusst habe, dass der Zweig seiner Kletterpflanze am Haus auch durch jede andere Person, insbesondere den anderen Nachbarn, hätte abgerissen worden sein können, ist dies rechtsfehlerhaft.

Dass "auch" jede andere Person die Kletterpflanze hätte herunter gerissen haben können, schließt die Täterschaft des Nachbarn A. L. nicht aus. Der Angeklagte konnte daher nicht sicher wissen, dass seine Beschuldigung falsch war und handelte schon deshalb nicht wider besseres Wissen. Seine Äußerung, dass L. "auf alle Fälle in irgendeiner Art und Weise damit etwas zu tun" habe, sollte ersichtlich lediglich die von ihm - möglicherweise zu Unrecht - gezogene Schlussfolgerung unterstreichen. Sie ist zudem derart allgemein gehalten, dass ihr ein relevanter eigener Aussagegehalt nicht zukommt.

3.

Schließlich sind die Feststellungen des Landgerichts auch insoweit rechtsfehlerhaft, als sie sich nicht dazu verhalten, dass A. L. die ihm vom Angeklagten vorgeworfene rechtswidrige Tat nicht begangen hat. Dies wäre aber erforderlich gewesen, da nach Ansicht des Bundesgerichtshofes der Tatbestand des § 164 Abs. 1 StGB - unbeschadet selbst bewußt wahrheitswidriger Behauptungen des Verdächtigenden - nur dann erfüllt ist, wenn der Verdächtigte tatsächlich nicht Täter der ihm vorgeworfenen rechtswidrigen Tat ist (BGHSt 35, 50). Diese Rechtsprechung, die sich am Wortlaut der Vorschrift orientiert, findet die Zustimmung des Senates, auch wenn sie in weiten Teilen der Literatur auf Kritik gestoßen ist (vgl. S/S-Lenckner a.a.O. Rn. 16 m.w.N.) .

4.

Nach alledem vermögen die vom Landgericht getroffenen Feststellungen eine Verurteilung des Angeklagten wegen falscher Verdächtigung nicht zu tragen. Das Urteil konnte daher keinen Bestand haben.

Der Senat hatte gemäß § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst zu entscheiden und den Angeklagten freizusprechen.

Da Zeugen für die - nunmehr fünf Jahre zurückliegende - vermeintliche Sachbeschädigung nicht existieren und damit weiterhin allein das Wort des Angeklagten gegen das seines Nachbarn A. L. steht, ist nicht zu erwarten, dass ein neu mit der Sache befasstes Gericht noch die für eine Verurteilung des Angeklagten erforderlichen Feststellungen treffen könnte.

Eine Bewertung des Verhaltens des Angeklagten außerhalb strafrechtlicher Kategorien ist nicht Aufgabe des Senates.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.

Ende der Entscheidung

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