ist ein Service der Protecting Internet-Online-Dienste GmbH.
Hier können Sie die Kontaktdaten und das Impressum einsehen.
| BauO Bln § 59 | |
| BauO Bln § 6 Abs. 5 | |
| BO 58 § 7 Nr. 14 | |
| BO 58 § 8 Nr. 1 a | |
| BO 58 § 8 Nr. 2 | |
| BO 58 § 7 Nr. 5 | |
| BauNVO § 15 Abs. 1 |
1. Die Versagung nachbarlicher Abwehrrechte bei wechselseitiger Abstandflächenunterschreitung setzt eine quantitativ und qualitativ wertende Betrachtung voraus.
2. Zur Rechtsnatur des Vorbescheids und der Frage des "richtigen" Drittrechtsschutzes gegen einen Vorbescheid und/oder die Baugenehmigung.
Aktenzeichen OVG 2 B 16.99
In der Verwaltungsstreitsache
Verkündet am 11. Februar 2003
hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Freitag, den Richter am Oberverwaltungsgericht Liermann und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Broy-Bülow sowie die ehrenamtlichen Richter Fürstenberg und Gaede
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. April 1999 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden den Klägern auferlegt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks in Berlin. Das Grundstück ist mit einem fünfgeschossigen Wohnhaus mit Seitenflügel und Quergebäude bis zu einer Tiefe von 40,70 m bebaut. Die Rückseite des Quergebäudes weist in allen Geschossen Fenster auf und ist dem Blockinnenbereich zwischen den Straßen in östlicher Richtung zugewandt. Über die Tiefe des Quergebäudes hinaus grenzt südwestlich ein frei stehender Seitenflügel des Grundstücks an, der weit bis in den Blockinnenbereich hineinragt. Der gesamte Baublock ist durch den Baunutzungsplan von 1958/60 als allgemeines Wohngebiet, Baustufe V/3 ausgewiesen. Zulässig sind fünf Vollgeschosse, eine GRZ von 0,3, eine GFZ von 1,5 und eine Bebauungstiefe von 13m.
Durch Teilung des straßenseitig mit einem fünfgeschossigen Wohnhaus bebauten Grundstücks entstand zwischen den im spitzen Winkel zueinander stehenden rückwärtigen Brandwänden der Grundstücke im Blockinnenbereich ein fächerförmig geschnittenes neues Grundstück). Dieses wurde von den Beigeladenen in dem Bereich zwischen den Brandwänden der Quergebäude mit einem sechsgeschossigen Wohngebäude mit 17 Wohnungen und einem kreissegmentförmigen Grundriss bebaut. Der Baukörper ist ca. 18 m hoch und liegt ca. 26 m vom, ca. 74 m von der und ca. 40 m von der entfernt.
Für die Errichtung des Gebäudes wurde den Beigeladenen noch vor der Grundstücksteilung der Vorbescheid vom 10. Mai 1994 erteilt, mit dem die Voraussetzungen für eine bauplanungsrechtliche und bauordnungsrechtliche Befreiung von der vorgeschriebenen Grundflächen-, Geschossflächen- und Geschosszahl sowie von der erforderlichen Tiefe der Abstandflächen bejaht wurden; ebenso für die Zulassung der Überschreitung der vorgeschriebenen Bebauungstiefe im Wege der Ausnahme. Der hiergegen gerichtete Widerspruch der Kläger wurde von dem Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 24. April 1996 zurückgewiesen.
Mit Bescheiden vom 1. November 1994 erteilte der Beklagte den Beigeladenen eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohngebäudes mit 17 Wohnungen auf dem Grundstück sowie eine bauordnungsrechtliche Befreiung zur Unterschreitung der erforderlichen Tiefe der Abstandflächen. Hierzu erläuterte der Beklagte, dass durch die zwischenzeitlich erfolgte Teilung des Grundstücks eine veränderte bauplanungsrechtliche Situation entstanden sei, und es deshalb keiner bauplanungsrechtlichen Befreiung für die beantragte Bebauung des neuen Grundstücks mehr bedürfe. Die bauordnungsrechtliche Befreiung für die Nichteinhaltung der Tiefe der Abstandflächen sei aufgrund der besonderen Form und Lage des Baugrundstücks erforderlich, die eine Bebauung völlig ohne Verletzung der Abstandflächenvorschriften nicht zulasse. Aufgrund der nördlich versetzten Lage des Neubaus werde die Belichtung und Besonnung des Grundstücks der Kläger jedoch nicht negativ verändert. Die Bebauungstiefenüberschreitung sei gerechtfertigt, weil das Wohnbauvorhaben dem Abbau der Wohnungsnot in Berlin diene und deshalb im Interesse des Allgemeinwohls liege. Der Widerspruch der Kläger wurde mit Widerspruchsbescheid vom 24. April 1996 zurückgewiesen.
Die nachfolgende Anfechtungsklage haben die Kläger nur gegen den Baugenehmigungs- und Befreiungsbescheid vom 1. November 1994 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. April 1996 gerichtet.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 28. April 1999 abgewiesen.
Die Kläger könnten sich nicht auf eine Verletzung ihrer Nachbarrechte berufen. Schon der von ihnen mit der Klage nicht angefochtene Vorbescheid vom 10. Mai 1994 entfalte Bindungswirkung hinsichtlich der zugelassenen Abweichungen von den Festsetzungen des Baunutzungsplans von 1958 und von den bauordnungsrechtlichen Abstandflächenvorschriften. Überdies seien die bauplanungsrechtlichen Festsetzungen des Maßes der baulichen Nutzung und der Bebauungstiefe nicht nachbarschützend und ein konkreter Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme nicht feststellbar. Gegen die Nichteinhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandflächenvorschriften stehe den Klägern kein Abwehrrecht zu, weil die Bebauung ihres Grundstücks selbst die erforderlichen Abstandflächen zum Grundstück der Beigeladenen nicht einhalte, sondern dessen Flächen in noch weit stärkerem Maße in Anspruch nehme.
Hiergegen richtet sich die mit Beschluss vom 30. September 1999 zugelassene Berufung.
Die Kläger machen geltend, dass der Vorbescheid vom 10. Mai 1994 sie nicht binde, weil er durch die Baugenehmigung inhaltlich überholt worden und dadurch erledigt sei, zumal die zwischenzeitliche Grundstücksteilung zu veränderten planungsrechtlichen Anforderungen geführt habe.
Für die Überschreitung der Bebauungstiefe habe keine Ausnahme erteilt werden dürfen. Eine eventuelle Wohnungsknappheit in Berlin könne nicht als Argument für die Bebauung des Blockinnenbereichs herhalten, zumal durch deren Vorbildwirkung eine zusammenhängende Grünzone als Ruhebereich zerstört werde. Der Neubau führe zudem zu einer erheblichen Wohnwertverschlechterung, denn der Ausblick vom Quergebäude werde eingeengt und beeinträchtigt.
Den Klägern sei es nicht verwehrt, Nachbarschutz für sich in Anspruch zu nehmen, denn die Abstandflächen des Gebäudes würden lediglich unbebaute Flächen des Grundstücks der Beigeladenen überdecken, während die Abstandflächen des Neubaus auf bebaute Flächen ihres Grundstücks fielen. Dies sei ein qualitativer Unterschied, der eine Berufung auf nachbarliche Abwehrrechte trotz gegenseitiger Flächeninanspruchnahmen nicht ausschließe.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. April 1999 zu ändern und die Baugenehmigung und Befreiung des Bezirksamts Neukölln von Berlin vom 1. November 1994 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. April 1996 aufzuheben.
Der Beklagte und die Beigeladenen beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Vorbescheid habe sich mit der Erteilung der Baugenehmigung nicht erledigt. Die Kläger hätten diesen anfechten müssen, um dessen Bindungswirkung abzuwenden. Das Gebot der Rücksichtnahme sei aufgrund der versetzten Bauweise des Neubaus im Verhältnis zum Wohngebäude der Kläger nicht verletzt. Die Abstandflächenüberdeckungen durch das Gebäude der Kläger überträfen die durch den Neubau der Beigeladenen um ein Vielfaches. Hierbei sei es unerheblich, dass deren Abstandflächen "nur" auf unbebaute Teile des Grundstücks der Beigeladenen fielen, so dass eine Berufung auf nachbarliche Abwehrrechte ausgeschlossen sei.
Der Senat hat die Ör...
Um sich den ganzen Text anzusehen, müssen Sie die Entscheidung zum Preis von 3,-- € incl. Mehrwertsteuer kaufen!
Ihnen stehen folgende Bezahlmöglichkeiten zur Verfügung:
|
- Paypal |
|
- Sofortüberweisung.de |
Nach dem Bezahlvorgang werden Sie auf diese Seite zurückgeleitet und Sie können sich den kompletten Volltext der Entscheidung ausdrucken / herunterladen / abspeichern.
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB, jedoch nicht vor Erfüllung unserer Pflichten gemäß § 312e Abs.1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
Protecting Internet-Online-Dienste GmbH
Yorckstraße 19
76185 Karlsruhe
Fax: 0721/9203878
E-Mail: info@judicialis.de
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang.
Besondere Hinweise
Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.
-ENDE DER WIDERRUFSBELEHRUNG-