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| PräsWahlG § 6 Abs. 1 | |
| BRRG § 31 Abs. 1 | |
| BRRG § 31 Abs. 1 Satz 1 | |
| BRRG § 31 Abs. 1 Satz 2 | |
| VwGO § 80 Abs. 1 |
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Berlin, den 25. Februar 2003
In der Verwaltungsstreitsache
Tenor:
wird die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 29. November 2002 zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 19 951,62 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Nach dem im Beschwerdeverfahren maßgebenden Prüfungsstoff (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) hat das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden. Die vom Antragsgegner dargelegten und hier allein zu prüfenden Gründe rechtfertigen keine andere Beurteilung.
1. Soweit der Antragsgegner geltend macht, dem Antragsteller gegenüber sei kein im Verwaltungsrechtsweg angreifbarer Verwaltungsakt erlassen worden, genügt sein Vorbringen nicht den formellen Anforderungen (des § 146 Abs. 4 VwGO). Zu diesem Aspekt legt die Beschwerde weder die Gründe dar, aus denen die Entscheidung zu ändern ist, noch setzt sie sich mit dem angefochtenen Beschluss auseinander (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Für die geforderte Prüfung, ob das Verwaltungsgericht "auf der Grundlage des PräsWahlG die Kompetenz- und Zuständigkeitsverteilung zwischen dem Senat von Berlin, dem Abgeordnetenhaus von Berlin und der Senatsverwaltung für Justiz zutreffend beurteilt hat", ist kein Raum (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).
2. Ohne Erfolg wendet sich der Rechtsbehelf gegen die Wertung des Verwaltungsgerichts, bezüglich der Übereinstimmung des § 6 Abs. 1 PräsWahlG mit den bundesrahmenrechtlichen Vorgaben des § 31 Abs. 1 BRRG bestünden erhebliche rechtliche Bedenken.
2.1. Der vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Prüfungsmaßstab wird vom Beschwerdevorbringen nicht relevant in Frage gestellt. Die Argumentation, durch § 31 Abs. 1 Satz 2 BRRG werde dem Gesetzgeber ein zwar eingeschränkter, doch "gleichwohl wirksamer gesetzgeberischer Gestaltungsspielraum" bei der Bestimmung des Kreises der sog. politischen Beamten zuerkannt, der vom Verwaltungsgericht "nicht in jeder Weise", nur unter "gewisser Zurückhaltung" überprüfbar sei, überzeugt nicht. Abgesehen davon, dass sich der Rechtsbehelf nicht mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den durch das hergebrachte beamtenrechtliche Lebenszeitprinzip (vgl. auch Battis, BBG, 2. Auflage 1997, § 36 Rdnr. 3; Grigoleit, ZBR 1998, 128 [129]; Lemhöfer in Plog/Wiedow, BBG, § 36 Rdnr. 3) und durch § 31 Abs. 1 Satz 1 BRRG gezogenen Grenzen befasst, stehen seiner Interpretation Wortlaut und Zusammenhang jener Regelung sowie deren Entstehungsgeschichte entgegen.
Bereits die Formulierung, der Personenkreis sei "gesetzlich zu bestimmen", lässt erkennen, dass sich § 31 Abs. 1 Satz 2 BRRG darauf beschränkt, die Einstufung als politischer Beamter von einer Entscheidung des formellen Gesetzgebers abhängig zu machen. Der Zusammenhang mit Satz 1 der Regelung, der die in Betracht kommenden Beamten abschließend abstrakt bestimmt, verdeutlicht, dass der Gesetzgeber bei der von ihm nach § 31 Abs. 1 Satz 2 BRRG zu treffenden Entscheidung nicht aus den Bindungen des Satzes 1 entlassen werden sollte (vgl. Oldiges/Brinktrine, DÖV 2002, 943 [948]; Ule, Beamtenrecht, 1970, § 31 BRRG Rdnr. 2). Die Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drs. II/1549) bekräftigt dieses Verständnis der Norm. In ihr ist ausgeführt, wegen der Verschiedenartigkeit der Verhältnisse überlasse es der Entwurf den Ländern, zu bestimmen, welche Beamten in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden könnten; jedoch gebiete der Schutz der Beamten, dass diese Bestimmung durch Gesetz getroffen werde (a.a.O. S. 43). Hiermit übereinstimmend hat auch das Bundesverwaltungsgericht (in seinem Urteil vom 13. September 2001 - BVerwG 2 C 39.00 - [BVerwGE 115, 89, 95 f.]) eine landesrechtliche Regelung inhaltlich nur an § 31 Abs. 1 Satz 1 BRRG gemessen und erst als "weitere Voraussetzung" die Beachtung "des in § 31 Abs. 1 Satz 2 BRRG enthaltenen Gesetzesvorbehalts" erörtert (im rechtlichen Ansatz ebenso: Brockhaus in Schütz/Maiwald, Beamten...
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