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Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin
Beschluss verkündet am 11.02.2003
Aktenzeichen: OVG 60 PV 12.02
Rechtsgebiete: PersVG


Vorschriften:
      PersVG § 44
      PersVG § 107

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN BESCHLUSS

Aktenzeichen OVG 60 PV 12.02

In der Personalvertretungssache

hat der Fachsenat für Personalvertretungssachen Berlin des Oberverwaltungsgerichts Berlin auf Grund der Sitzung vom 11. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Günther sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Adolphs, Schaad, Treskow und den ehrenamtlichen Richter Hennig

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Antragsteller, stellvertretender Personalratsvorsitzender, begehrt im Wege der Feststellung Schutz gegen (so der Rechtsstandpunkt) Übertragen eines anderen Aufgabengebietes.

Der Antragsteller hat seit Dezember 1992 den Status eines Steueramtsrats (Besoldungsgruppe A 12).

Seine Planstelle gehört zu denen des Finanzamtes dessen Vorsteher der Beteiligte zu 2. ist.

Der Dienstposten des Antragstellers war der eines Prüfers für Betriebe mit erhöhtem Schwierigkeitsgrad (im Sinne von § 2 Nr. 1 b FGvVO). - Betriebsprüfer haben häufig Außendienst. - Die Leistungen des Antragstellers wurden (dort) zuletzt "ausgezeichnet" bewertet.

Im Herbst 1999 war Unterbestand an Sachgebietsleitern zu verzeichnen.

Die Stellen von Sachgebietsleitern sind nach dem "Katalog ... Verwendungsvorschläge" der OFD prinzipiell als A 13 S bewertet. Sachgebietsleiter sind zu etwa 40 % aus Juristen rekrutiert, die als Beamte des höheren Dienstes ein-, angestellt werden, zu rund 60 % aus Fachhochschulabsolventen (Beamten des gehobenen Dienstes), eventuell Aufsteigern. Der Beteiligte zu 2. rechnet solcherart Dienstposten bzw. Eingesetzte zum "Amtsleiterbereich". - Beförderung darf, sofern nötig, jedenfalls jetzt grundsätzlich erst nach Erprobung nebst Auswahl erfolgen (Verwaltungsreform-Grundsätze-Gesetz [VGG]). Die OFD kam wegen des (seit Mai 1999) geltenden VGG zur Ansicht (Rundverfügung vom 2. Januar 2001 ["nicht zu veröffentlichen"]), ältere Praxis nicht beibehalten zu können, bemerkte, "dauerhaft zu besetzende SL-Stellen (seien) stets auszuschreiben", jedoch seien "in begründeten Einzelfällen" Ausnahmen möglich (längeres vertretungsweises Wahrnehmen, Unmöglichkeit der Ausschreibung, zweifelsfreie besondere Eignung, langjährige Erfahrung "auch im Hinblick auf das Lebensalter"). - Sachgebietsleiter haben wesentlich Innendienst.

Der Beteiligte zu 2. erwog, den Antragsteller für die Wahrnehmung solchen Dienstpostens vorzuschlagen. Sie führten darüber intensive Gespräche (deren Inhalt teilweise strittig ist) und der Beteiligte zu 2. verfuhr wie geplant (Schreiben vom 16. September 1999). Mit Verfügung vom 28. Dezember 1999 beauftragte die OFD den Antragsteller ab 1. Januar 2000 "unter Befreiung von (seinen) bisherigen dienstlichen Aufgaben als Betriebsprüfer ... mit der vorübergehenden vertretungsweisen Wahrnehmung der Aufgaben eines Sachgebietsleiters Betriebsprüfung", und zwar bis 30. April 2000, wobei jene bemerkte, "ein Anspruch auf Übertragung des Dienstpostens (ergebe sich) hieraus nicht". - Das geschah ebenso hinsichtlich anderer Sachgebietsleiter.

Unter dem 5. April 2000 bat der Beteiligte zu 2. die OFD, den Antragsteller "auf Dauer als Sachgebietsleiter für Betriebsprüfung und Veranlagungsstelle einzusetzen". - Mit Schreiben vom 18. April 2000 beauftragte jene den Antragsteller "weiterhin" bis 31. Juli 2000 "mit der vorübergehenden Wahrnehmung" der Agenden, wiederholte den bisherigen Vorbehalt.

Unbeschadet zurückgegangenen Personalbestandes ersuchte der Beteiligte zu 2. die OFD am 21. Juli 2000, den Antragsteller "weiter als Sachgebietsleiter der Betriebsprüfungsstelle und der Veranlagungsstelle einzusetzen". Nunmehr, Verfügung vom 22. August 2000, beauftragte die OFD den Antragsteller "bis auf weiteres", jedoch nach wie vor mit dem genannten Zusatz.

Der Antragsteller, der dem Personalrat/Beteiligten zu 1. seit 1988 angehört, wurde im Dezember 2000 erneut gewählt.

Der Personalrat hat neun Mitglieder, von denen vier im Vorstand sind; (nur) der Vorsitzende ist freigestellt (halbe Freistellung der stellvertretenden Vorsitzenden lehnte die OFD im August 1999 ab). Der Personalrat sitzt normalerweise wöchentlich einmal (Sitzungsdauer im Schnitt ein bis eineinhalb Stunden). Offizielle Sprechstunden gibt es nicht (wer Probleme/Fragen hat, meldet sich im Zimmer des Vorsitzenden; geht dieser, macht er einen Zettel an die Tür: bei X melden).

Mitte September 2001 wurde der Antragsteller zum stellvertretenden Vorsitzenden gewählt.

Ab Dezember 2000 gehört der Antragsteller ferner dem Gesamtpersonalrat der OFD an.

Mit Verfügung vom 7. November 2001 beendete der Beteiligte zu 2. (zuständig nach GO für die Finanzämter) gegenüber dem Antragsteller dessen "vorübergehende vertretungsweise Tätigkeit als Sachgebietsleiter" mit Ablauf des 31. Dezember 2001, nicht ohne sich für dessen Bereitschaft und "die geleistete Arbeit" zu bedanken.

Damals hatte das Finanzamt 448 Dienstkräfte nebst 30 Sachgebietsleitern, ihm standen laut Personalbedarfsrechnung nur 26,3 SL-Stellen zu; der Antragsteller meint, im Betriebsprüfungsbereich als solchem habe es jedoch keinen Überbestand gegeben. - Von den sechs mit Sachgebietsleitung nur "Beauftragten" wurde lediglich der Antragsteller abgelöst (zwei der Bediensteten waren "endgültig als Sachgebietsleiter bestellt" [Januar, Juli 2000]). - Inzwischen sind nach Ansicht des Beteiligten zu 2. Stellen-Soll und Personal-Soll bei den Sachgebietsleitern (generell) ausgeglichen, während der Antragsteller 3,45 Stellen Unterbestand im Bereich von Dienstposten A 13 S sieht.

Der Beteiligte zu 2. befasste den Beteiligten zu 1. nicht, weil er der Ansicht war (und ist), es handele sich nicht um Übertragung eines anderen Arbeitsgebietes (wie er unter dem 5. Dezember 2001 dem Antragsteller gegenüber erläuterte). Vielmehr machte der Antragsteller eine Beschlussvorlage (mit dem Zweck des Ablehnens von Zustimmung). - Der Beteiligte zu 2. äußerte sich gegenüber dem Beteiligten zu 1. schriftlich (10. Dezember 2001), ferner nahm er an dessen Sitzung (29. November 2001) teil, wobei er laut Protokoll u.a. erklärte: Die "Geschäftsgrundlage" der vorübergehenden Übertragung habe sich geändert, weil das nötige "gesteigerte Vertrauensverhältnis im Amtsleiterbereich ... nicht mehr" bestehe. Er, der Beteiligte zu 2., habe erwartet, dass der Antragsteller sich mäßige, dem Stil der anderen Sachgebietsleiter nähere. Das habe der Antragsteller jedoch nicht getan. Dessen "Persönlichkeitsmerkmale" ließen sich wie folgt fassen:

"Wahrnehmungs- und Beratungsresistenz; Laute Rede und Gesprächsdominanz; Unterbrechungen der Redepartner; Mangelnde Anpassungsbereitschaft; Zu wenig Vorbild für Prüfer - viel Abwesenheitszeiten, PC-Verweigerung, Absagen von Fortbildungen; Keine Akzeptanz der Entscheidung der Ablösung als SL."

Der Beteiligte zu 1. beschloss am 6. Dezember 2001, der verfügten Maßnahme nicht zuzustimmen.

Inzwischen hatte der Beteiligte zu 2. gegenüber der OFD noch erläutert (29. November 2001):

"Grund für die Abberufung des Herrn W. als Sachgebietsleiter ist, dass er nicht mehr mein Vertrauen mit dem Umfang besitzt, wie er es nach meiner Vorstellung als Sachgebietsleiter besitzen muss und wie es alle anderen Sachgebietsleiter des Finanzamtes besitzen. Dieser Vertrauensverlust beruht im Wesentlichen darauf, dass ich ihm vor Beginn seiner Vertretungsbeauftragung meine Erwartungen in Bezug auf seine Sachgebietsleitertätigkeit eindeutig mitgeteilt habe und er mir den Eindruck vermittelt hat, dass er diese Geschäftsgrundlage seiner Sachgebietsleitertätigkeit verstanden und akzeptiert hat...


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