ist ein Service der Protecting Internet-Online-Dienste GmbH.
Hier können Sie die Kontaktdaten und das Impressum einsehen.
| LPVG NRW § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 |
Die Aufnahme einer Tätigkeit als Musiklehrer an einer kommunalen Musikschule stellt keine Einstellung im personalvertretungsrechtlichen Sinn dar, wenn sie auf der Grundlage eines Honorarvertrags erfolgt, der eine Tätigkeit als freier Mitarbeiter vorsieht, und wenn der Musiklehrer im alltäglichen Arbeitsablauf bei der tatsächlichen Aufgabenwahrnehmung nicht dem Direktionsrecht des Dienststellenleiters unterliegt.
In der zur Dienststelle gehörenden Musikschule der Stadt L. wird in acht Regionalschulen, die jeweils von einem Regionalschulleiter geleitet werden, Musikunterricht angeboten. In der Musikschule sind ca. 230 Musiklehrer tätig. 180 von diesen sind aufgrund eines Arbeitsvertrags eingestellt. Die übrigen ca. 50 Musiklehrer sind als sog. "freie Mitarbeiter" tätig. Mit diesen ist jeweils eine als "Honorarvertrag" überschriebene Vereinbarung geschlossen worden. Eine Beteiligung des Antragstellers erfolgte nicht. Unter dem 17.7.2002 reklamierte der Antragsteller ein ihm zustehendes Mitbestimmungsrecht bei Abschluss eines Honorarvertrages. Dieses Begehren wies der Beteiligte mit Schreiben vom 10.9.2002 unter Hinweis darauf zurück, dass kein Arbeitsverhältnis begründet werde, sondern ein unabhängiges Dienstverhältnis als freier Mitarbeiter zur Erteilung von Unterricht; insbesondere würden die Honorarkräfte nicht wie die BAT-Kräfte in das Musikschulleben eingegliedert. Das daraufhin vom Antragsteller eingeleitete Beschlussverfahren blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg.
Gründe:
1. Der auf den konkreten und noch nicht erledigten Fall bezogene Antrag zu 1. ist zulässig, aber unbegründet.
Die Aufnahme der Tätigkeit des Musiklehrers D. auf der Grundlage des mit ihm geschlossenen Honorarvertrags unterliegt nicht nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 1. Mitbestimmungstatbestand - LPVG NRW der Mitbestimmung des Antragstellers.
"Einstellung" i.S.v. § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 1. Mitbestimmungstatbestand - LPVG NRW ist die Eingliederung eines neuen Beschäftigten in die Dienststelle, die regelmäßig durch den Abschluss eines Arbeitsvertrags und die tatsächliche Aufnahme der vorgesehenen Tätigkeit bewirkt wird.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27.11.1991 - 6 P 15.90 -, Buchholz 251.8 § 80 RhPPersVG Nr. 6 = DVBl. 1992, 895 = NVwZ-RR 1993, 149 = PersR 1992, 198 = PersV 1992, 225 = ZfPR 1992, 76 = ZTR 1992, 261, und vom 23.3.1999 - 6 P 10.97 -, BVerwGE 108, 347 = Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 98 = DVBl. 1999, 1430 = NVwZ-RR 2000, 518 = PersR 1999, 395 = PersV 2000, 90 = Schütz/Maiwald ES/D IV 1 Nr. 108 = ZfPR 1999, 112; OVG NRW, Beschlüsse vom 27.10.1999 - 1 A 5193/97.PVL -, PersR 2000, 117 = PersV 2000, 419 = ZTR 2000, 187, und vom 14.3.2001 - 1 A 5603/99.PVL -.
Die Eingliederung setzt dabei voraus, dass der Betreffende in den organisatorischen Zusammenhang der Dienststelle aufgenommen wird und an der Erfüllung der ihr gestellten Aufgaben unter dem Direktionsrecht des Dienststellenleiters mitwirkt. Freien Mitarbeitern und arbeitnehmerähnlichen Personen fehlt es demgegenüber an der erforderlichen Eingliederung. Sie unterscheiden sich nach dem Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der zur Dienstleistung Verpflichtete - eingegliederte Beschäftigte - jeweils befindet, im Ergebnis dahin, dass sie - wie hier - nicht im Rechtssinne dem Direktionsrecht des Dienststellenleiters unterstehen.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6.9.1995 - 6 P 9.93 -, BVerwGE 99, 214 = Buchholz 251.5 § 77 HePersVG Nr. 4 = DÖV 1996, 467 = DVBl. 1996, 505 = NVwZ 1997, 82 = PersR 1996, 118 = PersV 1996, 258 = ZfPR 1996, 47 = ZTR 1996, 281, und vom 30.5.1986 - 6 P 23.84 -, Buchholz 238.33 § 52 PersVGBR Nr. 3.
Der Grad der persönlichen Abhängigkeit von der Dienststellenleitung ist auch in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung ein entscheidendes Kriterium für die Abgrenzung eines auf der Grundlage eines Dienstvertrags tätigen freien Mitarbeiters von einem Arbeitnehmer, der auf der Grundlage eines den arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften unterliegenden Vertragsverhältnisses tätig wird; Arbeitnehmer ist danach derjenige, der seine Dienstleistung im Rahmen einer von Dritten bestimmten Arbeitsorganisation erbringt.
Vgl. BAG, Urteile vom 19.11.1997 - 5 AZR 21/97 -, BB 1998, 488 = PersR 1998, 129, vom 12.9.1996 - 5 AZR 104/95 -, BAGE 84, 124 = NVwZ-RR 1997, 545 = DB 1997, 1037, und vom 7.5.1986 - 5 AZR 591/83 -.
Für den Grad der persönlichen Abhängigkeit und damit für die Frage der erfolgten Eingliederung von Bedeutung sind in erster Linie die Umstände, unter denen die Dienstleistung zu erbringen ist. Maßgeblich sind dabei nicht die Wünsche und Vorstellungen der Vertragspartner. Entscheidend ist vielmehr, wie die (Vertrags-)Beziehungen nach ihrem Geschäftsinhalt und in ihrer Umsetzung objektiv ausgestaltet sind.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.9.1995 - 6 P 9.93 -, a.a.O.; BAG, Urteile vom 12.9.1996 - 5 AZR 104/95 -, a.a.O., und vom 30.10.1991 - 7 ABR 19/91 -, BB 1992, 1356 = DB 1992, 742 = NZA 1992, 407.
Dies ist unter Berücksichtigung der Eigenart der jeweils in Rede stehenden Tätigkeiten unter Einbeziehung der sich daraus ergebenden Interessenlage - vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 5.4.1990 - CL 54/87 -, PersV 1991, 314 - zu beurteilen.
Dies zugrunde gelegt ist eine die Annahme einer Einstellung i.S.v. § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 1. Mitbestimmungstatbestand - LPVG NRW rechtfertigende Eingliederung des D. in die Dienststelle bei der Aufnahme der Tätigkeit als Musiklehrer nicht festzustellen.
Anders als bei Lehrkräften an allgemeinbildenden Schulen und Abendgymnasien - vgl. dazu BAG, Urteil vom 12.9.1996 - 5 AZR 104/95 -, a.a.O. - kann insbesondere nicht schon aus Art und Organisation der in Rede stehenden Lehrangebote typisierend gefolgert werden, dass sie regelmäßig nur in persönlicher Abhängigkeit ausgeübt werden könnten.
Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 9.9.1995 - 6 P 9.93 -, a.a.O.
Bei der danach gebotenen Einzelbetrachtung ist keine die Annahme einer Einstellung rechtfertigende Eingliederung des Musiklehrers D. in die Dienststelle festzustellen. Es fehlt an der entscheidenden persönlichen Abhängigkeit von der Dienststellenleitung.
Allerdings ist der Musiklehrer D. - vergleichbar...
Um sich den ganzen Text anzusehen, müssen Sie die Entscheidung zum Preis von 3,-- € incl. Mehrwertsteuer kaufen!
Ihnen stehen folgende Bezahlmöglichkeiten zur Verfügung:
|
- Paypal |
|
- Sofortüberweisung.de |
Nach dem Bezahlvorgang werden Sie auf diese Seite zurückgeleitet und Sie können sich den kompletten Volltext der Entscheidung ausdrucken / herunterladen / abspeichern.
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB, jedoch nicht vor Erfüllung unserer Pflichten gemäß § 312e Abs.1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
Protecting Internet-Online-Dienste GmbH
Yorckstraße 19
76185 Karlsruhe
Fax: 0721/9203878
E-Mail: info@judicialis.de
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang.
Besondere Hinweise
Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.
-ENDE DER WIDERRUFSBELEHRUNG-