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| GebG NRW § 11 Abs. 1 | |
| GebG NRW § 13 | |
| GebG NRW § 13 Abs. 1 Nr. 1 | |
| GebG NRW § 13 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. | |
| GebG NRW § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. | |
| GebG NRW § 13 Abs. 1 Nr. 2 | |
| GebG NRW § 13 Abs. 1 Nr. 3 | |
| GebG NRW § 14 | |
| GebG NRW § 14 Abs. 1 Satz 3 | |
| GebG NRW § 14 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 | |
| ÖbVermIngBO NRW § 13 Abs. 1 Satz 2 | |
| KAG NRW § 5 Abs. 1 |
1. Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur darf nur solche Leistungen mit Gebührenbescheid abrechnen, die seinem hoheitlichen Wirkungskreis (im An-schluss an OVG NRW, Urteil vom 16.10.2003 - 9 A 249/91 -).
2. Der Gebührenbescheid muss die Mindestanforderungen des § 14 Abs 1 S. 3 GebG NRW beachten. Die Kostenentscheidung muss hinreichend bestimmt sein; der Kostenschuldner muss anhand der Angaben im Bescheid den Rechenweg, der zu dem festgesetzten Betrag führt, nachvollziehen können.
3. Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur darf Gebühren nur gegenüber demjenigen geltend machen, der Kostenschuldner im Sinne von § 13 GebG NRW ist. Die Kostenpflicht entsteht bei antragsgebundenen Tätigkeiten mit dem Antrag, ansonsten mit Beendigung der Amtshandlung. Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist nicht befugt, Kosten aus vorher abgeschlossenen Ver-messungstätigkeiten von Voreigentümern auf solche Betroffene "umzubuchen", die ein von den vermessungstechnischen Daten erfasstes Grundstück erst nach Abschluss dieser Vermessungsarbeiten erworben haben.
Der Kläger, ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur, wendete sich mit seiner Klage gegen die teilweise Aufhebung seines Gebührenbescheides durch die Beklagte. Mit dem Gebührenbescheid hatte er gegenüber den Beigeladenen solche Kosten abgerechnet, die im Rahmen von Vermessungstätigkeiten angefallen sind. Die Beigeladenen hatten den Kläger Ende des Jahres 1995 im Zusammenhang mit der geplanten Errichtung eines Einfamilienhauses beauftragt. In der schriftlichen Antragsbestätigung führte der Kläger aus, die "vermessungstechnische Baubetreuung umfasse die Erstellung des Amtlichen Lageplans zum Baugesuch sowie die erforderlichen Absteckungs- und Einmessungsarbeiten". Die nach Ansicht des Klägers gebotenen Arbeiten waren im November 1996 abgeschlossen. Mit Gebührenbescheid vom 21.2.1998 zog der Kläger die Beigeladenen für im Einzelnen stichwortartig aufgeführte "Leistungen", unter anderem für die Erstellung eines von ihm so benannten Lageplans zu Planungszwecken, in einer Höhe von 3.772,-- DM heran. Dem hiergegen eingelegten Widerspruch der Beigeladenen half die Beklagte ab, soweit der Kläger einen Zeitaufwand von 8 Stunden für Vorleistungen zu dem amtlichen Lageplan (Innendienststunden für die Erstellung des " Lageplans zu Planungszwecken"), die im Rahmen eines Bodenordnungs- und Bebauungsplanverfahrens im Jahre 1991 erbracht worden waren, berechnet hatte. Die hiergegen erhobene Klage wies das VG ab. Die zugelassene Berufung hatte keinen Erfolg.
Gründe:
§ 14 GebG NRW, hier in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 19.3.1985, GV. NRW. S. 256, ermächtigt die Behörde, Gebühren und Auslagen für die Vornahme einer Amtshandlung durch Gebührenbescheid geltend zu machen. Die Vorschrift ist auf die Tätigkeit der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Bereich ihrer Bestellung gem. § 13 Abs. 1 Satz 2 ÖbVermIngBO NRW vom 15.12.1992, GV. NRW. S. 524 i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 22.11.1994, GV. NRW. S. 1058, entsprechend anwendbar.
Eine Gebührenerhebung durch den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur muss dabei folgende Voraussetzungen berücksichtigen:
(1.) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur darf nur solche Leistungen im Gebührenbescheid abrechnen, die dem hoheitlichen Bereich seines Wirkungskreises unterfallen. Wegen der Abgrenzung der hoheitlichen von den privatrechtlichen Tätigkeiten folgt der Senat der Grundsatzentscheidung des 9. Senats vom 16.10. 2003 (9 A 249/01) auf die insoweit Bezug genommen wird.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16.10.2003 - 9 A 249/01 -, wonach es sich bei den Leistungen für die Erstellung eines Lageplans nur insoweit um hoheitliche Tätigkeiten handelt, als es um die Erstellung eines amtlichen Lageplans geht und Tatbestände mit öffentlichem Glauben beurkundet werden, die durch vermessungstechnische Ermittlungen an Grund und Boden festgestellt werden; die Nichtzulassungsbeschwerde hat das BVerwG mit Beschluss vom 22.1.2004 - 9 B 3.04 - zurückgewiesen.
(2.) Der Bescheid muss die Mindestanforderungen des § 14 Abs. 1 Satz 3 GebG NRW berücksichtigen, die Ausdruck des Gebots der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit sind. Sinn dieser Mindestanforderungen ist es, die notwendige Bestimmtheit der Kostenentscheidung zu wahren und diese in sich ausreichend verständlich und für den Kostenschuldner überschaubar zu machen; der Kostenschuldner muss anhand der Angaben im Bescheid den Rechenweg, der zu dem festgesetzten Betrag führt, nachvollziehen können.
(3.) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur darf Gebühren nur gegenüber demjenigen geltend machen, der Kostenschuldner ist.
Im vorliegenden Fall ist der Gebührenbescheid des Klägers im Hinblick auf den durch die Widerspruchsbehörde reduzierten Kostenbetrag schon deswegen rechtswidrig, weil die Beigeladenen nicht Kostenschuldner sind. Die Frage, ob die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, kann deshalb letztlich offen bleiben. Allerdings besteht Anlass zu dem Hinweis, dass die streitbefangenen Leistungen nicht den hoheitlichen Tätigkeiten zuzuordnen sind und dass der Gebührenbescheid vom 21.2.1998 offenkundig die Anforderungen des § 14 Abs. 1 Satz 3 GebG NRW, hier insbesondere die Anforderungen an eine nachvollziehbare Berechnung gem. § 14 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 GebG NRW, verfehlt.
Die Kostenschuldnerschaft für Kosten, die aus Anlass...
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