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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 16.03.2005
Aktenzeichen: 10 B 1350/04
Rechtsgebiete: BauNVO


Vorschriften:
      BauNVO § 4 Abs. 2 Nr. 2
      BauNVO § 4 Abs. 3 Nr. 2

1. Ob eine Schank- und Speisewirtschaft der Versorgung eines Allgemeinen Wohngebiets dient, muss auch für ein Fastfood-Restaurant (hier: "subway"-Filiale) unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles entschieden werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18.1.1993 - 4 B 230.92 - , BRS 55 Nr. 54, und vom 3.9.1998 - 4 B 85.98 - , BRS 60 Nr. 67).

2. Ein im Allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässiger sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb (§ 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) muss nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Vorschrift nicht darauf beschränkt sein, lediglich der Gebietsversorgung zu dienen.


Tatbestand:

Die Antragstellerin betreibt als Franchisenehmerin für die Kette "subway" in einem durch Bebauungsplan als Allgemeines Wohngebiet festgesetzten Gebiet eine Sandwichbar. Der Antragsgegner sprach durch die angegriffene Ordnungsverfügung eine Nutzungsuntersagung ausund erklärte sie für sofort vollziehbar. Er war der Meinung, die Sandwichbar diene nicht der Versorgung der umliegenden Wohngebiete, sondern wende sich vor allem an Kunden aus dem nahe gelegenen Sondergebiet Universität. Das VG lehnte den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte Erfolg.

Gründe:

Der Antragsgegner hat die sofortige Vollziehung der Nutzungsuntersagungsverfügung vom 2.2.2004 ausgesprochen, weil er die derzeit durchgeführte Nutzung der von der Antragstellerin betriebenen Gaststätte als "subway"-Filiale als formell illegal und materiell nicht offensichtlich genehmigungsfähig einstuft. Diese Annahme hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

Die Antragstellerin stützt sich auf die Baugenehmigung vom 10.10.2003, mit der eine Nutzung der Räumlichkeiten als "Schank- und Speisewirtschaft zur Versorgung des örtlichen Wohngebiets" (Betriebsbeschreibung zum Bauantrag) - ohne zusätzlichen eigenständigen Erklärungsinhalt ist das Vorhaben im Bauantrag und in der Baugenehmigung auch als "Kaffeewirtschaft" bezeichnet - erlaubt worden ist. Nach der mit dem Bauantrag vorgelegten Betriebsbeschreibung werden halbfertig angelieferte Waren zu kalten und warmen Speisen für Frühstück, Mittag- und Abendessen verarbeitet und zum Verzehr an Ort und Stelle oder zum Verkauf außer Haus angeboten. Ob sich der Betrieb der Antragstellerin noch im Rahmen der Bandbreite dieser Baugenehmigung hält oder diese überschreitet, lässt sich auf der Grundlage des in den Akten befindlichen Materials und der im Orts- und Erörterungstermin gewonnenen Erkenntnisse nicht mit abschließender Sicherheit feststellen. Allerdings spricht Überwiegendes dafür, dass der Betrieb der Antragstellerin - entgegen der Annahme des Antragsgegners - als Betrieb mit Gebietsversorgungscharakter im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO eingestuft werden kann, insoweit der Baugenehmigung entspricht und deshalb nicht formell illegal ist.

Zwar reicht es für die Annahme, dass eine Gaststätte im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO der Gebietsversorgung dient, nicht aus, wenn die betroffene Gaststätte in untergeordnetem Maß auch auf die Wohnbevölkerung des sie umgebenden Allgemeinen Wohngebiets zielt; sie muss diesem nach ihrem Betriebskonzept vielmehr funktional zugeordnet sein und ihm in diesem Sinne dienen. Das ist nicht der Fall, wenn sie von gebietsfremder Laufkundschaft oder von den im Wohngebiet berufstätigen Personen aufgesucht, von den in diesem Gebiet wohnenden Personen hingegen allenfalls gelegentlich besucht wird.

BVerwG, Beschlüsse vom 18.1.1993 - 4 B 230.92 -, BRS 55 Nr. 54; und vom 3.9.1998 - 4 B 85.98 -, NBRS 60 Nr. 67; Urteil vom 29.10.1998 - 4 C 9.97 -BRS 60 Nr. 68.

Die Frage ...


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