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| GTK § 17 Abs. 1 Satz 6 | |
| GTK § 21 Abs. 1 Satz 2 | |
| GTK § 21 Abs. 1 Satz 3 | |
| VO zur Regelung des Erprobungsverfahrens nach § 21 GTK |
1. Zur Erhebung eines zusätzlichen Elternbeitrags für die Über-Mittag-Betreuung im Fall der sog. Blockbetreuung (Blocköffnungszeiten von 07.00 - 14.00 Uhr).
2. Zu den Anforderungen an eine Erprobungsmaßnahme nach § 21 GTK.
Die Kläger wandten sich gegen die Erhebung des hälftigen zusätzlichen Elternbeitrags für die Über-Mittag-Betreuung (sog. Blockbetreuung) ihres Kindes im städtischen Kindergarten in Q. Für die Durchführung der Blockbetreuung als Erprobungsmaßnahme nach § 21 GTK hatte der Landschaftsverband Rheinland auf den Antrag der Stadt Q. als Trägerin der Einrichtung vom 5.5.1999 unter dem 16.6.1999 die Genehmigung erteilt, "Blocköffnungszeiten" in "1 Kindergartengruppe" zu erproben. Die Blockbetreuung wurde in der Einrichtung in der Weise umgesetzt, dass die Vormittagsbetreuung in fünf Gruppen erfolgte, wobei die Kinder aus der Blockbetreuung nicht in einer eigenen Gruppe zusammengefasst, sondern auf mehrere Gruppen verteilt waren. Nach Beendigung der Vormittagsbetreuung wurden diese Kinder für die Über-Mittag-Betreuung unter der Leitung der jeweils diensthabenden Erzieherin in einer Gruppe zusammengefasst. Nach dem zwischen den Klägern und der Stadt Q. geschlossenen Betreuungsvertrag endete bei der Blockbetreuung die vertragliche Betreuungspflicht um 14.00 Uhr. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die - zugelassene - Berufung führte zur Verpflichtung des Beklagten, die Festsetzung des hälftigen zusätzlichen Elternbeitrags aufzuheben.
Gründe:
Die Kläger haben gegen den Beklagten einen Anspruch auf Aufhebung der Festsetzung eines monatlichen Zuschlags für die Betreuung über Mittag.
Der zusätzliche Elternbeitrag für die Über-Mittag-Betreuung kann nicht auf § 17 Abs. 1 Satz 6 GTK in der Fassung vom 30.11.1993, GV. NRW. S. 984, gestützt werden. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 6 GTK ist für die regelmäßige Betreuung eines Kindes im Kindergarten über Mittag (zwischen 12.30 Uhr und 14.00 Uhr) ein zusätzlicher Beitrag zu zahlen. Der Beitragstatbestand der Über-Mittag-Betreuung nach § 17 Abs. 1 Satz 6 GTK rechtfertigt außerhalb der Erprobungsregelung des § 21 GTK allerdings nur dann eine Beitragserhebung, wenn die Über-Mittag-Betreuung nach der in der jeweiligen Einrichtung implementierten Betreuungsstruktur der Überbrückung eines vormittäglichen Betreuungsangebots zu einem nachmittäglichen Betreuungsangebot dient.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28.3.2001 - 16 A 4298/00 -, EStT 2001, 428 ff.
Soweit argumentiert wird, die Regelung der Beitragsermäßigung in § 21 Abs. 1 Satz 2 GTK durch die Bezugnahme auf § 17 Abs. 1 Satz 6 GTK laufe leer, da ein Über-Mittag-Beitrag nach § 17 Abs. 1 Satz 6 GTK von vornherein nicht anfalle, wenn die Betreuung in der Einrichtung spätestens um 14.00 Uhr ende, lässt sich der scheinbare Widerspruch zwanglos durch eine Interpretation dahingehend auflösen, dass sich ausgehend vom Normalfall einer zusätzlich beitragspflichtigen Über-Mittags-Betreuung im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 6 GTK (Übergang in eine anschließende Nachmittagsbetreuung) ein ermäßigter Beitrag ergeben soll. Wenn darüber hinaus eine Abweichung von der gesetzlichen Typik, wie sie aus den maßgeblichen Vorschriften des Gesetzes über die Tageseinrichtung für Kinder im Übrigen hervorgeht, beabsichtigt sein sollte, bedürfte das - gerade im Hinblick auf die erheblichen beitragsrechtlichen Konsequenzen - einer hinreichend eindeutigen Regelung. Als Versuch einer verdeckten Änderung hergebrachter Strukturen könnte die Formulierung keine Beachtung beanspruchen.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28.3.2001, a.a.O.
Die demnach erforderliche Gewährleistung einer anschließenden Nachmittagsbetreuung schließt es nicht aus, innerhalb einer Einrichtung Gruppen zu bilden, in denen regelmäßig unterschiedliche Betreuungen angeboten werden (z.B. Blockbetreuung einschließlich der Über-Mittag-Betreuung bis 14.00 Uhr, Vormittagsbetreuung von 07.00 Uhr bis 12.30 Uhr und Nachmittagsbetreuung von 14.00 Uhr bis 16.30 Uhr ohne Über-Mittag-Betreuung und Ganztagesbetreuung von 07.00 Uhr bis 18.00 Uhr). Soll jedoch ein zusätzlicher Beitrag für die Über-Mittag-Betreuung erhoben werden, erfordert die dieser Betreuungsform immanente Überbrückungsfunktion, dass das Betreuungsangebot der Einrichtung nach der Organisationsstruktur und der diesbezüglichen Betriebserlaubnis einen regulären Übergang aus der Über-Mittag-Betreuung in eine Nachmittagsbetreuung vorsieht. Hierzu muss nach der geltenden Betriebserlaubnis für die in Betracht kommenden Kinder aus der Über-Mittag-Betreuung jeweils ein Platz in einer Gruppe mit Nachmittagsbetreuung vorgehalten werden, der von diesen Kindern - im Rahmen der Öffnungs- und Betreuungszeiten - jederzeit in Anspruch genommen werden kann.
Hinzu kommt, dass die Verwirklichung des Beitragstatbestandes der Über-Mittag-Betreuung als einer gesonderten Angebotsform auch deren gesonderte Inanspruchnahme voraussetzt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.9.2005 - 12 A 2184/03 -.
Eine Beitragserhebung gegenüber den Klägern kommt danach nur in Betracht, wenn ihrem Kind in dem hier maßgeblichen Zeitraum eine Über-Mittag-Betreuung zuteil geworden ist, die gerade ihm - und nicht etwa anderen Kindern aus der Blockbetreuung - die Möglichkeit eines regulären Übergangs in eine anschließende Nachmittagsbetreuung mit einem hierfür zur Verfügung stehenden Gruppenplatz eröffnet hätte.
Dies ist hier indes nicht der Fall. Für die Kinder aus der Über-Mittag-Betreuung (Blockbetreuung) waren in der vom Kind der Kläger besuchten Tageseinrichtung im Rahmen der Betreuungsorganisation und der Planung der Gruppenstärken grundsätzlich keine Plätze in den Gruppen mit Nachmittagsbetreuung vorgesehen. Dies widersprach von vornherein der besonderen Form dieser Betreuung, die durch die Verlängerung der Betreuungszeit von 12.30 Uhr - dem regulären Ende der Vormittagsbetreuung - bis 14.00 Uhr insbesondere den Müttern die Aufnahme einer Teilzeit-/Halbtagstätigkeit ermöglichen oder deren Fortführung erleichtern, jedoch sowohl aus der Sicht der Träger als auch nach Auffassung der Eltern gerade nicht in eine Ganztagsbetreuung münden sollte. Aus diesem Grund sahen auch die privatrechtlichen Betreuungsverträge keine Nachmittagsbetreuung der Kinder aus der Blockbetr...
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