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| GG Art. 2 Abs. 1 | |
| GG Art. 3 Abs. 1 | |
| GG Art. 12 Abs. 1 | |
| GG Art. 14 | |
| GO NRW § 107 | |
| GVG § 17 Abs. 2 |
1. Der Umfang des Grundrechtsschutzes privater Anbieter gegen wirtschaftliche Konkurrenz durch einen Träger öffentlicher Gewalt hängt davon ab, ob dieser freiwillig oder in Erfüllung einer gesetzlich vorgegebenen Aufgabe tätig wird.
2. Grundrechte schützen einen privaten Anbieter gegenüber konkurrierender freiwilliger wirtschaftlicher Betätigung eines Trägers öffentlicher Gewalt, wenn die private wirtschaftliche Betätigung unmöglich gemacht oder unzumutbar eingeschränkt wird oder eine unerlaubte Monopolstellung entsteht.
3. Bei rechtlich bindend vorgegebener Aufgabenerfüllung braucht ein Träger öffentlicher Gewalt grundsätzlich keine Rücksicht darauf zu nehmen, dass private Konkurrenz möglich bleibt. Ein Grundrechtsverstoß kann allenfalls dann vorliegen, wenn einzelnen privaten Anbietern in einer dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG zuwider laufenden oder mit der vorgegebenen Aufgabenerfüllung nicht mehr im Zusammenhang stehenden Weise gezielt Nachteile zugefügt werden.
Der Antragsteller betreibt ein Unternehmen, das sich auf die Entsorgung asbesthaltiger Abfälle spezialisiert hat. Diese Abfälle werden u.a. im Gebiet des Antragsgegners (Kreis) eingesammelt und einer Anlage in Baden-Württemberg zugeführt. Im Jahre 2004 reduzierte der Antragsgegner den Gebührensatz für die Entsorgung dementsprechender Abfälle auf der kreiseigenen Abfalldeponie von 205,00 EUR/t zuzüglich Mehrwertsteuer auf 90,00 EUR/t zuzüglich Mehrwertsteuer. Hiergegen wandte sich der Antragsteller u.a. mit der Begründung, die Gebührenreduzierung verstoße gegen das Äquivalenzprinzip und sein Unternehmen habe im Kreisgebiet erhebliche Umsatzeinbußen erlitten, weil die Deponierung nunmehr deutlich günstiger sei als die von ihm angebotene Entsorgungsmöglichkeit. Der Antragsteller blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg.
Gründe:
Mit der Beschwerde wendet sich der Antragsteller gegen die erstinstanzliche Entscheidung und beantragt,
1. dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO aufzugeben, es bis zu einer Entscheidung in dem Verfahren 11 K 2983/04 vorläufig zu unterlassen, die Entsorgung von Asbestzement zu einem geringeren Preis als 205,00 EUR/t zzgl. Mehrwertsteuer gegenüber Abfallerzeugern und Abfallbesitzern und/oder sonstigen Firmen wie Dachdeckern und Abbruchunternehmen anzubieten,
2. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung bis zu einer Entscheidung in dem Verfahren 11 K 2983/04 vorläufig zu verpflichten, für die Entsorgung von asbesthaltigen Baustoffen (Abfallschlüssel 17 06 05) entsprechend der vorgenommenen Gebührenkalkulation und der Abfallgebührensatzung von Dezember 2003 eine Gebühr von 205,00 EUR/t zzgl. Mehrwertsteuer in die Gebührensatzung in der jeweils gültigen Fassung aufzunehmen.
Diese nach § 123 VwGO zu beurteilenden Anträge sind jedenfalls unbegründet, weil der Antragsteller die für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnungen erforderlichen Anordnungsansprüche nicht glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
Ein dementsprechender Anordnungsanspruch kann sich nur aus einer drittschützenden Norm des öffentlichen Rechts ergeben. Er besteht dagegen nicht bereits dann, wenn der Antragsgegner lediglich gegen nicht drittschützende Bestimmungen des objektiven Rechts verstoßen hat. Es kommt deshalb im vorliegenden Zusammenhang nicht darauf an, ob - wie der Antragsteller vorträgt - der Gebührensatz mit dem - objektiv rechtlichen - Äquivalenzprinzip nicht vereinbar ist oder den objektiv rechtlichen Anforderungen der §§ 4 Abs. 1, 13 Abs. 1 KrW-/AbfG und des § 9 Abs. 2 Satz 3 LAbfG NRW widerspricht.
Aus drittschützenden Bestimmungen lässt sich ein für den Antrag zu 1. erforderlicher (Anordnungs-)Anspruch des Antragstellers gegen den Antragsgegner, die Entsorgung von asbesthaltigen Baustoffen gegenüber den Abfallbesitzern nicht zu einem Gebührensatz unter 205,00 EUR/t zzgl. Mehrwertsteuer anzubieten, nicht herleiten.
Ein entsprechender Anordnungsanspruch folgt nicht aus § 53 Ab...
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