Policenankauf der cash.life AG



judicialis: 
Rechtsprechungsdatenbank

ist ein Service der Protecting Internet-Online-Dienste GmbH. Hier können Sie die Kontaktdaten und das Impressum einsehen.


Loading

Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Urteil verkündet am 06.02.2008
Aktenzeichen: 16 A 3989/06
Rechtsgebiete: PfG NRW


Vorschriften:
      PfG NRW § 11
      PfG NRW § 8

Auch für "eingestreute" Kurzzeitpflegeplätze kann ein bewohnerorientierter Aufwendungszuschuss nach § 11 PfG NRW beansprucht werden.


Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger als Träger des K.-Zentrums in C. gegen den Beklagten ein Anspruch auf einen bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss zu den Investitionskosten für sogenannte "eingestreute" Kurzzeitpflegeplätze gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung des Pflegeversicherungsgesetzes (Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 8. Juli 2003, GV. NRW. S. 380 ff. (PfG 2003), zusteht.

Im Oktober 1997 schlossen die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege Nordrhein-Westfalen und die kommunalen Spitzenverbände Nordrhein-Westfalen mit den Verbänden der gewerblichen Träger sowie den Landschaftsverbänden eine "Vereinbarung über die Förderung der gesondert berechenbaren Kosten von 'eingestreuten' Kurzzeitpflegeplätzen".

Unter dem 21.9.1999 schloss der Kläger für das K.-Zentrum mit den Landesverbänden der Pflegekassen im Einvernehmen mit dem Landschaftsverband X. einen "Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI über vollstationäre Pflege/Kurzzeitpflege". Nach § 1 des Vertrages erbringt die Pflegeeinrichtung Leistungen der Kurzzeitpflege (§ 42 Sozialgesetzbuch Elftes Buch - SGB XI -) und der vollstationären Pflege (§ 43 SGB XI). Nach § 1 Abs. 2 des Vertrages betreibt die Pflegeeinrichtung in der vollstationären Pflege 128 Plätze, davon in der Kurzzeitpflege 6 Plätze als "eingestreute" Plätze innerhalb der vollstationären Pflegeeinrichtung.

In der Folgezeit erhielt der Kläger durch den Landschaftsverband X. eine Förderung der Investitionskosten für "eingestreute" Kurzzeitpflegeplätze, so z. B. durch Bescheid vom 8.4.2002.

Der Kläger beantragte beim Beklagten den bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss für die "eingestreuten" Kurzzeitpflegeplätze des Herrn B. für die Zeit vom 13. bis zum 30.8.2003 und des Herrn L. für die Zeit vom 1. bis zum 18.8.2003 in Höhe von jeweils 168,66 €. Mit Bescheid vom 9.6.2004 lehnte der Beklagte die Anträge mit der Begründung ab, dass der Gesetzgeber die sogenannten "eingestreuten" Kurzzeitpflegeplätze in vollstationären Dauerpflegeeinrichtungen nicht vorgesehen habe, so dass ein Investitionskostenzuschuss nicht gewährt werden könne. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hatte in erster und zweiter Instanz Erfolg.

Gründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das VG hat, soweit es der Klage stattgegeben hat, dem Klagebegehren zu Recht entsprochen. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Gewährung eines bewohnerorientierten Aufwendungszuschusses gemäß § 11 Abs. 1 PfG 2003 für die von Herrn B. in der Zeit vom 13. bis zum 30.8.2003 und für Herrn L. für die Zeit vom 1. bis zum 18.8.2003 beanspruchten Kurzzeitpflegeplätze.

Gemäß § 11 Abs. Abs. 1 Satz 1 PfG 2003 wird u.a. Kurzzeitpflegeeinrichtungen zur Finanzierung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen ein bewohnerorientierter Aufwendungszuschuss gewährt. § 11 Abs. 2 Satz 1 PfG 2003 bestimmt, dass u.a. zugelassene Kurzzeitpflegeeinrichtungen, die eine vertragliche Regelung nach § 85 SGB XI abgeschlossen haben, einen Anspruch gegen den zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe oder den überörtlichen Träger der Kriegsopferfürsorge auf Gewährung von Zuschüssen zu den Aufwendungen der Pflegeeinrichtungen nach § 82 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 SGB XI für die Plätze haben, die von Personen genutzt werden, die als pflegebedürftig im Sinne des SGB XI anerkannt sind. Die Höhe des Anspruchs bemisst sich nach der auf Grund von § 11 Abs. 4 PfG 2003 erlassenen Rechtsverordnung und beläuft sich auf die anerkennungsfähigen Investitionsaufwendungen, die ihrerseits durch eine gesonderte Berechnung nach § 13 PfG 2003 ermittelt werden.

Streitig ist vorliegend einzig die Frage, ob für "eingestreute" Kurzzeitpflegeplätze der bewohnerorientierte Aufwendungszuschuss im Sinne des § 11 PfG 2003 beansprucht werden kann. Dies ist zu bejahen.

Das Landespflegegesetz definiert in § 8 verschiedene Pflegeeinrichtungen (ambulante Pflegeeinrichtungen, Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen, Kurzzeitpflegeeinrichtungen und vollstationäre Dauerpflegeeinrichtungen), ohne jedoch ausdrücklich anzugeben, welchen Kriterien eine Pflegeeinrichtung ganz allgemein, d.h. unabhängig von den Besonderheiten der jeweiligen Pflegeform, genügen muss. Insoweit bietet es sich an, den dem Bundes-Pflegeversicherungsrecht zu Grunde liegenden Begriff heranzuziehen, zumal das Landespflegegesetz im Sinne des § 9 SGB XI der Schaffung und Aufrechterhaltung einer ausreichenden Pflegeinfrastruktur dient. Unter "(Pflege-) Einrichtung" auch im Sinne des Landespflegegesetzes kann demnach eine auf Dauer angelegte organisatorische Zusammenfassung von Personen und Sachmitteln verstanden werden, die unabhängig vom Bestand ihrer Mitarbeiter in der Lage ist, eine ausreichende, gleichmäßige und konstante pflegerische Versorgung eines wechselnden Kreises von Pflegebedürftigen in ihrem Einzugsgebiet "rund um die Uhr" zu gewährleisten.

Vgl. die Begründung zum Entwurf des § 80 SGB XI (heute § 71 SGB XI) in BT-Drs. 12/5262, S. 134.

§ 8 Abs. 4 PfG 2003 definiert Kurzzeitpflegeeinrichtungen als Einrichtungen, in denen Menschen zeitlich befristet vollstationär gepflegt, betreut und versorgt werden. Prägend für den Begriff der Kurzzeitpflegeeinrichtung ist dem Wortlaut zufolge nicht, dass es sich um eine Einrichtung ausschließlich "für" oder "der" Kurzzeitpflege handelt. Vielmehr beschreibt das Gesetz als entscheidendes Kriterium eine bestimmte in einer (Pflege-) Einrichtung vorzunehmende Tätigkeit, die in der Durchführung von Kurzzeitpflege besteht. Dieses Verständnis des Wortlauts umfasst einerseits die Kurzzeitpflege in eigens hierfür geschaffenen Einrichtungen (Solitäreinrichtungen), schließt es aber andererseits auch nicht aus, dass in einer Pflegeeinrichtung neben der Kurzzeitpflege noch andere Formen der Pflege (Tages- oder Nachtpflege bzw. vollstationäre Dauerpflege) erbracht werden. Dabei verlangt es das Landespflegegesetz seinem Wortlaut nach nicht, dass die Kurzzeitpflege selbst einrichtungsmäßig, d.h. in Form einer eigenständigen Einrichtung, durchgeführt werden muss. Denn es definiert die Kurzzeitpflegeeinrichtung...


Um sich den ganzen Text anzusehen, müssen Sie die Entscheidung zum Preis von 3,-- € incl. Mehrwertsteuer kaufen!


Ihnen stehen folgende Bezahlmöglichkeiten zur Verfügung:

Mit Paypal bezahlen        - Paypal
Mit Sofortüberweisung.de bezahlen        - Sofortüberweisung.de

Nach dem Bezahlvorgang werden Sie auf diese Seite zurückgeleitet und Sie können sich den kompletten Volltext der Entscheidung ausdrucken / herunterladen / abspeichern.

Ich habe die AGB gelesen und bin mit ihnen einverstanden.

Die Widerrufsbelehrung habe ich zur Kenntnis genommen. Ich bestehe ausdrücklich auf der sofortige Ausführung und Erfüllung der Leistung, in diesem Fall die sofortige Zurverfügungstellung des Volltextes der Entscheidung. Ich bin mir darüber im klaren, dass mein Widerrufsrecht vorzeitig erlischt, sobald der Vertrag von beiden Seiten auf meinen ausdrücklichen Wunsch hin vollständig erfüllt ist, bevor ich von meinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht habe.


-WIDERRUFSBELEHRUNG-

Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB, jedoch nicht vor Erfüllung unserer Pflichten gemäß § 312e Abs.1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:

Protecting Internet-Online-Dienste GmbH
Yorckstraße 19
76185 Karlsruhe
Fax: 0721/9203878
E-Mail: info@judicialis.de

Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang.

Besondere Hinweise
Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.


-ENDE DER WIDERRUFSBELEHRUNG-