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| StVG § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 | |
| StVG § 4 Abs. 5 Satz 1 | |
| StVG F. 2004 § 29 Abs. 6 Satz 2 |
1. Die Regelung über die erweiterte Ablaufhemmung von Tilgungsfristen im Straßenverkehrsregister (§ 29 Abs. 6 Satz 2 StVG in der Fassung des 1. Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.8.2004) kann dazu führen, dass nach dem Inkrafttreten dieser Regelung am 1.2.2005 Verkehrsverstöße wieder berücksichtigt werden können, bezüglich derer bereits zuvor die Tilgungsreife eingetreten war.
2. Die zwischenzeitliche Tilgungsreife von Verkehrsverstößen kann in solchen Fällen aber dazu führen, dass nach den Bestimmungen über das abgestufte Sanktionensystem (§ 4 Abs. 5 StVG) eine Punktereduzierung erfolgen muss.
Der wegen mehrerer Verkehrsverstöße zur Teilnahme an einem Aufbauseminar herangezogene Antragsteller begehrt mit seinem Antrag die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die dahingehende Ordnungsverfügung. Der Antrag hatte in zweiter Instanz Erfolg.
Gründe:
Die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Teilnahme an einem Aufbauseminar aufgegeben worden ist, erweist sich aufgrund summarischer Überprüfung als offensichtlich rechtswidrig. Die Voraussetzungen, an die § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG eine solche Anordnung knüpft, liegen mit einem hohen Grad an Gewissheit nicht vor.
Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 StVG hat die Fahrerlaubnisbehörde die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 4 Abs. 8 StVG anzuordnen, wenn sich für einen Fahrerlaubnisinhaber auf der Grundlage des sog. Punktsystems 14, aber nicht mehr als 17 Punkte ergeben. Der Antragsgegner ist beim Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügung davon ausgegangen, der Antragsteller sei mit 16 Punkten belastet. Das ist nach summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit unzutreffend.
Das dürfte aber entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht bereits daraus folgen, dass die in den Jahren 2001 und 2002 begangenen und mit insgesamt neun Punkten zu Buche schlagenden Verkehrsverstöße vor Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügung im Straßenverkehrsregister zu tilgen waren. Denn gemäß § 29 Abs. 6 Satz 2 StVG in der zum 1.2.2005 in Kraft getretenen Fassung des Art.11 Nr. 2 des 1. Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.8.2004 (BGBl. I S. 2198; hinsichtlich des Inkrafttretens berichtigt in BGBl. I S. 2300) ist aufgrund der vom Antragsteller im Jahr 2003 begangenen Verkehrsordnungswidrigkeiten die Tilgungsfrist über den 28.12.2004 hinaus gehemmt worden, nachdem die diesbezüglich ergangenen Bußgeldbescheide Anfang Januar 2005 bestandskräftig geworden sind. Der Antragsteller vertritt insoweit zu Unrecht die Ansicht, die Anwendung der gegenüber dem vorherigen Gesetzesstand ausgeweiteten Regelung über die Ablaufhemmung von Tilgungsfristen durch die am 1.2.2005 in Kraft getretene Gesetzesnovelle stelle eine unzulässige Rückwirkung auf einen bereits zuvor - seit...
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