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| AufenthG § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 | |
| AufenthG § 31 Abs. 2 | |
| BGB § 1684 Abs. 1 |
1. Es kann prinzipiell davon ausgegangen werden, dass nach der Aufhebung einer mehrjährigen häuslichen Gemeinschaft zwischen einem Vater und seinem minderjährigen Kind infolge einer Trennung der Eltern eine gegenseitige Verbundenheit fortbesteht.
2. Für die Beurteilung eines daraus resultierenden Aufenthaltsrechts des Kindesvaters ist seit dem Inkrafttreten des Kindschaftsreformgesetzes maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Insofern dürfte die Einholung einer sachverständigen Stellungnahme des Jugendamtes zumindest sachdienlich, wenn nicht gar unumgänglich sein.
Der 1976 geborene Antragsteller kam im Oktober 2001 als miteinreisender ausländischer Ehegatte zusammen mit seiner inzwischen von ihm geschiedenen Ehefrau, mit der er seit Februar 1998 verheiratet war, und einer im Januar 1999 geborenen Tochter, die beide Aufnahme als Abkömmlinge eines Spätaussiedlers fanden, nach Deutschland. Seit der Ende Mai/Anfang Juni 2002 erfolgten Trennung der Eheleute lebt die Tochter im Einvernehmen der gemeinsam sorgeberechtigten Eltern bei der Mutter. Der Antragsteller bezieht zur Bestreitung seines Lebensunterhalts Sozialhilfeleistungen und verrichtet seit vielen Monaten in seiner Wohngemeinde gemeinnützige Arbeiten. Er teilt sich in einem Übergangswohnheim ein Zimmer mit einer anderen Person. Ein nach der Einreise gestellter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug, blieb zunächst unbeschieden, weil der Antragsgegner den Antrag für unvollständig hielt. Nunmehr lehnte er den Antrag im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass der Antragsteller keine über eine Begegnungsgemeinschaft hinausgehenden Kontakte zu seiner Tochter habe. Dem ist der Antragsteller mit seinem Widerspruch umfänglich entgegen getreten. Ein zugleich beim VG gestellter Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes blieb erfolglos. Die Beschwerde hatte Erfolg.
Gründe:
Nach Lage der Gerichtsakte sowie der vom Antragsgegner seiner Entscheidung zugrunde gelegten und dem Gericht übersandten Verwaltungsvorgänge lässt sich bei summarischer Prüfung die offensichtliche Rechtmäßigkeit der Versagung einer Aufenthaltserlaubnis, die zugleich Grundlage für die Abschiebungsandrohung ist, nicht feststellen.
Die vom VG hinsichtlich der allein in Erwägung genommenen Anspruchsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG angeführten und vom Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung bestrittenen Zweifel am Bestehen einer ausländerrechtlich schützenswerten Beziehung zwischen ihm und seiner am 29.1.1999 geborenen deutschen Tochter D. haben nicht ein solches Gewicht, dass daraus die offensichtliche Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hergeleitet werden kann.
Allerdings ist das VG zutreffend davon ausgegangen, dass für die Beantwortung der Frage, ob eine - hier in Rede stehenden - Vater-Kind-Beziehung in Form einer aufenthaltsrechtlich schützenswerten Lebensgemeinschaft vorliegt, nicht das abstrakte Bestehen des Sorge- bzw. Umgangsrechts als solches, sondern allein der tatsächliche Umfang seiner Ausübung im Einzelfall entscheidend ist. Dies erfordert eine Bewertung der Beziehungen zwischen dem Elternteil und seinem Kind, bei der sich allerdings jede schematische Einordnung und Qualifizierung als entweder aufenthaltsrechtlich grundsätzlich schutzwürdige Lebens- und Erziehungsgemeinschaft oder Beistandsgemeinschaft oder aber als bloße Begegnungsgemeinschaft ohne aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen verbietet. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern. Es ist unter Betrachtung des Einzelfalls zu würdigen, ob eine dem Schutzzweck des Art. 6 GG entsprechende Eltern-Kind-Gemeinschaft vorliegt. Eine solche lässt sich nicht nur durch objektiv messbare und bestimmbare Mindestkriterien für die Annahme aufenthaltsrechtlich schützenswerter Betreuungsleistungen bestimmen. Die Ausgestaltung der Elternverantwortung wird darüber hinaus auch durch die geistige und emotionale Auseinandersetzung geprägt.
Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 30.1.2002 - 2 BvR 231/00 -, InfAuslR 2002, 171.
Wenn - wie hier - keine häusliche Gemeinschaft besteht, können entsprechende Anhaltspunkte für die erforderliche Erziehungsgemeinschaft zwischen einem Vate...
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