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| ARB 1/80 Art. 7 | |
| AufenthG § 4 Abs. 4 | |
| AufenthG § 4 Abs. 5 | |
| AufenthG § 50 Abs. 1 | |
| AufenthG § 55 |
Die Ausweisung assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger beurteilt sich nach dem Aufenthaltsgesetz unter Berücksichtigung der Grundsätze, die für die Beschränkung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer gelten, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der EU besitzen.
Der 1979 in Deutschland geborene Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger. Er wurde durch Ordnungsverfügung vom 12.7.2004 ausgewiesen. Das VG lehnte den nach Widerspruchserhebung gestellten Aussetzungsantrag ab. Die dagegen eingelegte Beschwerde hatte keinen Erfolg.
Gründe:
Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung u. a. die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.
Diese Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht. (Wird ausgeführt)
Dessen ungeachtet wäre die Beschwerdebegründung unter keinem Gesichtspunkt geeignet, die auch nach dem inzwischen durch das Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30.7.2004 - BGBl. I S. 1950 - zum 1.1.2005 in Kraft getretenen Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) weiterhin zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses in Frage zu stellen.
Insoweit ist zunächst klarzustellen, dass sich die Erfolgsaussichten des Widerspruchs und einer etwa nachfolgenden Anfechtungsklage gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 12.7.2004 nunmehr nach dem Aufenthaltsgesetz beurteilen. Das gilt auch dann, wenn mit dem VG zugunsten des Antragstellers von einer ihm zukommenden Rechtsposition aus Art. 7 ARB 1/80 ausgegangen wird. Die Assoziationsberechtigung eines türkischen Staatsangehörigen führt nicht auf die Anwendung des ebenfalls durch das Zuwanderungsgesetz in Kraft getretenen Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG-EU -). Zwar hat der EuGH wiederholt entschieden, - zuletzt Urteil vom 11.11.2004 - Rs. C-467/02 (Cetinkaya) - Rn. 42, InfAuslR 2005, 13 - dass die im Rahmen des Art. 39 EG (vormals Art. 48 EG-Vertrag) geltenden Grundsätze über die Freizügigkeit der Unionsbürger so weit wie möglich auf türkische Arbeitnehmer, welche die im Beschluss ARB 1/80 eingeräumten Rechte besitzen, übertragen werden sollen, und das BVer...
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