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| VwGO § 80 Abs. 1 | |
| VwGO § 80 Abs. 1 Satz 1 | |
| VwGO § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 | |
| VwGO § 69 Abs. 1 | |
| VwVfG NRW § 35 Satz 1 | |
| VwVfG NRW § 44 | |
| VwVfG NRW § 44 Abs. 4 | |
| HG NRW § 113 Abs. 3 Satz 6 a. F. | |
| HG NRW § 119 Abs. 1 | |
| HG NRW § 119 Abs. 2 a. F. | |
| HG NRW § 119 Abs. 3 Satz 1 | |
| HG NRW § 119 Abs. 3 Satz 2 a. F. | |
| HG NRW § 119 Abs. 3 Satz 3 a. F. | |
| VO § 8 Abs. 1 Nr. 2 b | |
| VO § 8 Abs. 2 | |
| VO § 8 Abs. 2 Satz 1 | |
| VO § 8 Abs. 2 Satz 2 | |
| VO § 8 Abs. 2 Satz 3 |
Der Inhaber eines ausländischen Grades ist nicht berechtigt, den Grad in Deutschland ohne einen auf den verleihenden ausländischen Staat hinweisenden Klammerzusatz zu führen, wenn der vom zuständigen Ministerium angeordnete Klammerzusatz fehlerhaft ist.
Ein nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO unstatthafter Widerspruch begründet keine aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 VwGO.
Der Antragsteller lehrt und forscht seit 1996 an einer Universität in der Volksrepublik China. Die Universität verlieh ihm im April 1999 für die Dauer von 5 Jahren den Grad "Visiting Professor". Nach den Angaben des Antragstellers wird der Grad in der Volksrepublik China mit der abgekürzten Form "Prof." geführt. Mit Bescheid vom 15. 11. 2001 erteilte der Antragsgegner seine Zustimmung, den verliehenen Grad in der ausgeschriebenen Form "Visiting Professor (RC)" und der Abkürzung "Prof. (RC)" für die Dauer der Lehrtätigkeit an der chinesischen Universität zu führen. Auf Anfrage des Antragsgegners teilte der Antragsteller im Dezember 2002 mit, er lehne den Klammerzusatz "RC" strikt ab, weil es sich hierbei "nach offiziellem internationalen Sprachgebrauch" um die Abkürzung für Taiwan handele. Angesichts der Spannungen zwischen Taiwan und der Volksrepublik China würde die Verwendung des Klammerzusatzes "RC" in der Volksrepublik China als Beleidigung und politischer Affront empfunden. Mit Änderungsbescheid vom 15. 5. 2003 änderte der Antragsgegner seinen Bescheid vom 15. 11. 2001 dahin ab, dass sowohl der ausgeschriebenen Form des ausländischen Grades wie auch der Abkürzung künftig nicht der Klammerzusatz "RC", sondern der Klammerzusatz "VRC" beizufügen sei. Mit Strafbefehl vom 24. 2. 2004 setzte das AG H. gegen den Antragsteller wegen Titelmissbrauchs in 5 Fällen eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von 144.000 € fest. Der Antragsteller erhob gegen den Strafbefehl Einspruch. Das AG H. setzte als Termin zur Hauptverhandlung den 22. 3. 2005 fest. Das VG lehnte den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Die Beschwerde blieb ohne Erfolg.
Gründe:
Es kann dahinstehen, ob der Antragsteller, der eine Vorwegnahme der Hauptsache erstrebt, einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat. ...
Der Antragsteller hat jedenfalls einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
Er hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass der Bescheid des Antragsgegners vom 15. 11. 2001 insoweit nichtig war, als er vor Erlass des Änderungsbescheides vom 15. 5. 2003 regelte, dass der Führung des Grades "Visiting Professor" und der Abkürzung "Prof." jeweils der Klammerzusatz "RC" hinzuzufügen war. Ungeachtet der Frage, ob der - unrichtige - Klammerzusatz "RC" nicht nur rechtswidrig, sondern im Sinne des § 44 VwVfG NRW nichtig war, lässt sich hieraus allenfalls eine Gesamtnichtigkeit, nicht aber eine allein auf den Klammerzusatz bezogene Teilnichtigkeit des Bescheides vom 15. 11. 2001 herleiten. Der Antragsteller hätte deshalb - die Nichtigkeit des Klammerzusatzes unterstellt - den in der Volksrepublik China verliehenen Grad weder in der Originalform noch in abgekürzter Form führen dürfen.
Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er gemäß § 44 Abs. 4 VwVfG NRW im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte. Letzteres ist hier der Fall. Der Klammerzusatz "RC" war so wesentlich, dass der Antragsgegner seinen Bescheid vom 15. 11. 2001 ohne den Klammerzusatz nicht erlassen hätte. Wesentlich im Sinne des § 44 VwVfG NRW ist der nichtige Teil unter anderem dann, wenn der verbleibende Teil für sich allein einen anderen Sinn erhalten und dadurch den Zweck verfehlen würde, den der Verwaltungsakt insgesamt erfüllen soll.
Kopp, VwVfG, 8. Aufl., 2003, § 44 Rdn. 62, m. w. N.; vgl. auch zur Teilbarkeit von Verwaltungsakten: BVerwG, Urteile vom 21...
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