ist ein Service der Protecting Internet-Online-Dienste GmbH.
Hier können Sie die Kontaktdaten und das Impressum einsehen.
| BDG § 64 |
1. § 64 Abs. 1 Satz 2 BDG ist dahingehend auszulegen, dass die Begründung der Berufung jedenfalls dann auch beim Oberverwaltungsgericht eingereicht werden kann, wenn ein Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gestellt worden ist.
2.Gegen einen Postzusteller, der trotz disziplinarischer Vorbelastung wiederholt Postsendungen in erheblichem Umfang eigenmächtig von der Zustellung zurückstellt, Weisungen seiner Vorgesetzten nicht beachtet, durch beleidigende Äußerungen den Betriebsfrieden stört und versucht, sich mit einer falschen Reisekostenabrechnung auf Kosten des Dienstherrn zu bereichern, kann die Höchstmaßnahme verhängt werden, auch wenn der Beamte vermindert schuldfähig und zudem unerkannt dienstunfähig war.
Der Beklagte stand als Posthauptschaffner im Dienst der Klägerin und war als Postzusteller tätig, bis er wegen verschiedener Pflichtverletzungen vom Dienst suspendiert und später wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde. Auf eine entsprechende Disziplinarklage hin erkannte ihm das VG das Ruhegehalt ab. Der Beklagte legte gegen das am 27. 02. 2007 zugestellte Urteil am 22. 03. 2007 beim VG Berufung ein. Der Vorsitzende des Disziplinarsenats beim OVG verlängerte die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 27. 04. 2007. Die Begründung der Berufung wurde am 27. 04. 2007 beim OVG eingereicht. Das OVG wies die Berufung als unbegründet zurück.
Gründe:
Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist die Berufungsbegründungsfrist eingehalten worden.
Nach § 64 Abs. 1 Satz 2 BDG ist die Berufung bei dem VG innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen und zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Das vollständige erstinstanzliche Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 27. 02. 2007 zugestellt worden. Die Berufung ist innerhalb der Monatsfrist am 22. 03. 2007 beim VG eingelegt worden. Der Vorsitzende des erkennenden Senats hat die Frist zur Vorlage der Berufungsbegründung bis zum 27. 04. 2007 verlängert.
Die Berufung ist nicht deshalb unzulässig, weil die Berufungsbegründung innerhalb dieser Frist nicht beim VG eingegangen ist.
Nach § 64 Abs. 1 Satz 2 BDG ist die Berufung zwingend beim VG einzulegen. Eine Einlegung beim Berufungsgericht reicht nicht. Es fehlt eine Regelung wie in § 81 Satz 2 BDO oder § 139 Abs. 1 Satz 2 VwGO, wonach die Einlegung der Berufung bzw. der Revision beim Rechtsmittelgericht fristwahrend ist.
Vgl. Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Rdnr.3 zu § 64 BDG; Köhler/Ratz, BDG, Rdnr. 2 zu § 64 BDG; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 3. 07. 1997 - 16 A 1968/97 -, NWVBl 1998, 75 zu § 124 a Abs. 1 Satz 2 VwGO in der bis zum 31. 12. 2001 geltenden Fassung.
§ 64 Abs. 1 Satz 2 BDG ist jedoch dahingehend auszulegen, dass die Begründung der Berufung auch beim OVG eingereicht werden kann, jedenfalls wenn - wie hier - ein Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründung gestellt worden ist. Der Wortlaut des § 64 Abs. 1 Satz 2 BDG ist nicht eindeutig. Nach ihm spricht zwar einerseits einiges dafür, dass die Begründung der Berufung ebenfalls "bei dem Verwaltungsgericht" eingereicht werden muss. Es fehlt eine Regelung wie in § 124 a Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 5 VwGO, wonach die Begründung der Berufung bzw. des Zulassungsantrages beim OVG einzureichen ist, wenn sie nicht mit der Einlegung des Rechtsmittels verbunden ist. Andererseits wäre eine solche Regelung aber vor allem dann sinnvoll, wenn ein Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründung gestellt worden ist. Über diesen Antrag hat der Vorsitzende des Disziplinarsenats zu entscheiden. Das OVG ist deshalb mit der Sache bereits befasst. Das VG hat keinerlei Befugnis außer der Weiterleitung der Begründung. Es gibt deshalb auch aus Gründen der Prozessökonomie in diesem Fall keinen vernünftigen Grund, warum die Berufungsbegründung zwingend beim VG einzureichen ist. Die Entstehungsgeschichte des § 64 Abs. 1 BDG spricht nicht dafür, dass der Gesetzgeber davon ausging, die Berufungsbegründung müsse in jedem Fall bei dem VG abgegeben werden. In der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (BT-Drucks. 14/4659 S. 50) heißt es zu § 64 BDG u.a.: "Satz 1 regelt die Frist und Form der Berufung, die innerhalb eines Monats bei dem Verwaltungsgericht eingelegt werden muss." Davon, dass auch die Begründung beim VG erfolgen muss, ist nicht ausdrücklich die Rede. Im Weiteren wird darauf verwiesen, die Regelungen zum Begründungszwang in den Sätzen 3 bis 5 seien in Anlehnung an § 124 Abs. 3 VwGO (gemeint: 124 a Abs. 3 VwGO) konzipiert. § 124 a Abs. 3 VwGO in der bis zum 31. 12. 2001 geltenden Fassung, die der Gesetzgeber allein im Blick haben konnte, sah aber gerade vor, dass die Begründung der Berufung (nach ihrer Zulassung durch das OVG) bei dem OVG einzureichen war. Der Umstand, dass im neuen BDG die Regelung aus § 81 Satz 2 BDO fehlt, wonach die Berufungsfrist auch gewahrt wurde, wenn während ihres Laufes die Berufung beim BVerwG einging, lässt keine Rückschlüsse für die hier streitige Frage zu. Dieser Umstand lässt nur darauf schließen, dass die Berufung zwingend bei dem VG einzulegen ist. Wo die Begründung einzureichen ist, ergibt sich daraus nicht. Denn nach altem Recht musste bereits die Berufungsschrift selbst die Begründung enthalten. Ein Auseinanderfallen von Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist gab es nicht.
§ 64 Abs. 1 Satz 2 BDG ist deshalb nach alledem so zu verstehen, dass sich die Formulierung "bei dem Verwaltungsgericht" nur auf die Einlegung der Berufung bezieht, nicht auch auf die Vorlage der Begründung. Eine ähnliche Auslegung hat das BVerwG (Beschluss vom 30. 09. 1961 - V C 60.61 -, Buchholz 310 § 139 VwGO Nr. 5) zu § 139 Abs. 1 VwGO in der bis zum 31. 12. 1990 geltenden Ursprungsfassung, die mit § 64 BDG in etwa vergleichbar ist, gefunden. Das BVerwG beruft sich zur Begründung seiner Auslegung u.a. auf die Regelung in § 139 Abs. 1 Satz 2 VwGO a.F., wonach die Frist für die Revisionsbegründung auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag durch den Vorsitzenden (des Revisionssenats) verlängert werden kann. Diese Argumentation passt auch zu § 64 BDG, der eine vergleichbare Regelung enthält.
...
Die nach alledem zulässige Berufung ist nicht begründet.
....
Das vorsätzlich begangene Dienstvergehen rechtfertigt die Aberkennung des Ruhegehalts, weil der Beklagte aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen, wenn er sich noch als Beamter im Dienst befände (§§ 12 Abs. 1, 13 Abs. 2 Satz 2 BDG).
Die Auswahl der Disziplinarmaßnahme richtet sich nach der Schwere des nachgewiesenen Dienstvergehens, nach dem Umfang, in dem das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in den Beamten beeinträchtigt ist, und nach dem Persönlichkeitsbild des Beamten.
Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten und Beweggründen für sein Verhalten sowie den unmittelbaren Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Ein endgültiger Vertrauensverlust ist eingetreten, wenn die Gesamtwürdigung der bedeutsamen Umstände ergibt, dass der Beamte auch künftig seinen Dienstpflichten nicht nachkommen wird oder die Ansehensschädigung nicht wieder gutzumachen ist.
BVerwG, Urteile vom 20. 10. 2005 - 2 C 12.04 -, NVwZ 2006, 469, 4...
Um sich den ganzen Text anzusehen, müssen Sie die Entscheidung zum Preis von 3,-- € incl. Mehrwertsteuer kaufen!
Ihnen stehen folgende Bezahlmöglichkeiten zur Verfügung:
|
- Paypal |
|
- Sofortüberweisung.de |
Nach dem Bezahlvorgang werden Sie auf diese Seite zurückgeleitet und Sie können sich den kompletten Volltext der Entscheidung ausdrucken / herunterladen / abspeichern.
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB, jedoch nicht vor Erfüllung unserer Pflichten gemäß § 312e Abs.1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
Protecting Internet-Online-Dienste GmbH
Yorckstraße 19
76185 Karlsruhe
Fax: 0721/9203878
E-Mail: info@judicialis.de
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang.
Besondere Hinweise
Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.
-ENDE DER WIDERRUFSBELEHRUNG-