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| Versorgungswerkssatzung der Architektenkammer NRW § 11 Abs. 1 |
Das Tatbestandesmerkmal des "Einstellens der beruflichen Tätigkeit" in einer berufsständischen Versorgungswerkssatzung als Voraussetzung für den Bezug von Berufsunfähigkeitsrente erfordert ein positives Tun des späteren Leistungsempfängers, welches sich nach außen manifestieren muss.
Das VG hat mit dem angefochtenen Urteil im Wesentlichen ausgeführt: Die nach § 11 Abs. 1 der Versorgungswerkssatzung des Beklagten als Voraussetzung für den Bezug von Berufsunfähigkeitsrente erforderliche Einstellung der Architektentätigkeit liege für den Kläger nicht vor. Das Tatbestandsmerkmal des "Einstellens" verlange ein positives Tun, das sich nach außen manifestieren müsse. Entgegen diesem Erfordernis habe der Kläger, nachdem er bereits Berufsunfähigkeitsrente beantragt habe, sein Architektenbüro zunächst als "Notbetrieb" fortgeführt und später in eine Gesellschaft eingebracht, die unter seinem und dem Namen des weiteren Gesellschafters geführt werde. Bereits daraus folge, dass der Kläger weiterhin in seinem Beruf werbend tätig sei. Aber auch anhand der Regelungen des Gesellschaftsvertrages werde deutlich, dass eine Einstellung der Tätigkeit als Landschaftsarchitekt nicht vorliege (wird ausgeführt).
Dagegen wendet der Kläger ein: Der Rechtsauffassung des VG zu dem Begriff des "Einstellens der Tätigkeit" könne er nicht folgen. Dieser Begriff sei auch unter wirtschaftlichen Aspekten zu sehen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe er mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages seine Architektentätigkeit eingestellt. Sinn und Zweck dieses Vertrages liege allein darin, ihm den Ausstieg aus der Architektentätigkeit zu ermöglichen.
Gründe:
Nach § 2 BauKaG NRW darf die Berufsbezeichnung "La...
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